Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.11.1987

Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1987 - VI ZB 13/87   

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BGH, 24.11.1987 - VI ZB 13/87 (https://dejure.org/1987,961)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1987 - VI ZB 13/87 (https://dejure.org/1987,961)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1987 - VI ZB 13/87 (https://dejure.org/1987,961)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellungsklage - Berufung - Klageänderung - Leistungsklage

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 827
  • MDR 1988, 308
  • VersR 1988, 417
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 162/83

    Zulässigkeit des Übergangs von der Feststellungs- zur Leistungsklage

    Auszug aus BGH, 24.11.1987 - VI ZB 13/87
    Ebenso kann er, wenn er in erster Instanz obsiegt hat, gegenüber einer sein Feststellungsinteresse leugnenden Berufung der Gegenseite auf einen Leistungsantrag umstellen (s. BGH Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 162/83 - NJW 1985, 1784 ).
  • BGH, 22.09.1952 - IV ZB 69/52

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 24.11.1987 - VI ZB 13/87
    Der Rechtsmittelangriff muß für Berufungsgericht und Berufungsbeklagten eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfange und in welcher Hinsicht das Ersturteil angegriffen wird (vgl. BGHZ 7, 170, 173 sowie Senatsbeschluß vom 13. Juli 1982 VI ZB 5/82 - VersR 1982, 974 f.; vgl. auch AK- ZPO /Ankermann § 519 Rdnr. 12).
  • BGH, 20.02.1975 - VI ZR 183/74

    Berufungskläger - Anforderungserfüllung - Urteilsanfechtung - Stellungnahme -

    Auszug aus BGH, 24.11.1987 - VI ZB 13/87
    Dies bedeutet, daß erkennbar sein muß, inwiefern dem Berufungskläger das Ersturteil unrichtig erscheint (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1975 VI ZR 183/74 - VersR 1975, 571, 572; Senatsbeschluß vom 4. Mai 1980 - VI ZB 28/79 - VersR 1980, 580; BGH Beschluß vom 20. Juni 1984 - V ZB 42/83 - VersR 1984, 789, 790 m.w.N.).
  • BGH, 06.11.1986 - IX ZR 8/86

    Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 24.11.1987 - VI ZB 13/87
    Zwar kann der mit seinem Feststellungsantrag in der ersten Instanz unterlegene Kläger in der Berufungsinstanz auf einen Leistungsantrag übergehen (BGH Urteil vom 6. November 1986 - IX ZR 8/86 - VersR 1987, 411 m.w.N.).
  • BGH, 20.06.1984 - V ZB 42/83

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 24.11.1987 - VI ZB 13/87
    Dies bedeutet, daß erkennbar sein muß, inwiefern dem Berufungskläger das Ersturteil unrichtig erscheint (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1975 VI ZR 183/74 - VersR 1975, 571, 572; Senatsbeschluß vom 4. Mai 1980 - VI ZB 28/79 - VersR 1980, 580; BGH Beschluß vom 20. Juni 1984 - V ZB 42/83 - VersR 1984, 789, 790 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.1982 - VI ZB 5/82

    Berufungsbegründung - Inhaltsanforderungen

    Auszug aus BGH, 24.11.1987 - VI ZB 13/87
    Der Rechtsmittelangriff muß für Berufungsgericht und Berufungsbeklagten eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfange und in welcher Hinsicht das Ersturteil angegriffen wird (vgl. BGHZ 7, 170, 173 sowie Senatsbeschluß vom 13. Juli 1982 VI ZB 5/82 - VersR 1982, 974 f.; vgl. auch AK- ZPO /Ankermann § 519 Rdnr. 12).
  • BGH, 04.03.1980 - VI ZB 28/79

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berfungsfrist -

    Auszug aus BGH, 24.11.1987 - VI ZB 13/87
    Dies bedeutet, daß erkennbar sein muß, inwiefern dem Berufungskläger das Ersturteil unrichtig erscheint (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1975 VI ZR 183/74 - VersR 1975, 571, 572; Senatsbeschluß vom 4. Mai 1980 - VI ZB 28/79 - VersR 1980, 580; BGH Beschluß vom 20. Juni 1984 - V ZB 42/83 - VersR 1984, 789, 790 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 13 U 338/19

    Zulässigkeit der Klageerweiterung einer Feststellungsklage um eine teilweise

    An einem zulässigen Vollzug des - teilweisen - Wechsels von der Feststellungs- zur Leistungsklage durch den Kläger im Berufungsverfahren würde es allerdings dann fehlen, wenn der ausschließliche Zweck des Rechtsmittels in der Erweiterung der Klage bestünde, denn dann würde es an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer fehlen (vgl. BGH, Beschluss v. 24.11.1987, Az. VI ZB 13/87 - VersR 1988, 417; BGH, Urteil v. 12.5.1992, Az. VI ZR 118/91, juris, Rz. 13).
  • OLG Naumburg, 16.04.2003 - 5 U 12/03

    Zur außerordentlichen Kündigung von Geschäftsführern bei drohender Insolvenz

    Der Übergang zur Leistungsklage stellt eine Klageerweiterung im Sinne § 264 Abs. 2 ZPO dar und ist auch noch in der Berufungsinstanz zulässig (BGH, NJW 1992, 2296; BGH NJW 1988, 827; BGH NJW 1985, 1784).
  • OLG Brandenburg, 02.09.1998 - 1 U 4/98

    Verletzung des Eigentum- oder Persönlichkeitsrechts durch Fotografien; Abgrenzung

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  • BGH, 15.02.1995 - XII ZB 7/95

    Berufungsbegründung mittels Einstellungsantrag

    Es kann vielmehr genügen, daß der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz seinem Inhalt nach auch ohne einen besonderen Antrag eindeutig erkennen läßt, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll (BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 - IX ZR 36/86 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Bestimmtheit 1 m.w.N.; Beschluß vom 24. November 1987 - VI ZB 13/87 = BGHR a.a.O. Bestimmtheit 2).
  • LG Limburg, 22.11.2019 - 3 S 189/18
    Dies setzt eine zulässige Berufung bzw. Anschlussberufung voraus, an der es fehlen würde, wenn der ausschließliche Zweck des Rechtsmittels in der Erweiterung der Klage bestünde (BGH, Beschluss v. 24.11.1987 - Vl ZB 13/87 = VersR 1988, 417).
  • LAG Düsseldorf, 04.03.2011 - 6 Sa 858/10

    Zulässigkeit der Berufung bei verdeckter Klagehäufung; Eingruppierung in die

    Dies wird von der Rechtsprechung jedenfalls für einen Übergang von einer Klageart in eine andere Klageart akzeptiert (zum Übergang von einer unzulässigen Feststellungsklage in eine zulässige Leistungsklage: BGH v. 26.05.1994 - III ZB 17/94 - NJW 1994, 2098; zum Übergang von einer unzulässigen Leistungsklage in eine zulässige Abänderungsklage: BGH v. 03.05.2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259; anders noch: BGH v. 24.11.1987 - VI ZB 13/87 - NJW 1988, 827).
  • OLG Zweibrücken, 19.11.1991 - 8 U 132/90

    VOB-Vertrag: Gewährleistungsansprüche, Kostenvorschuß, Anforderungen an

    Die Beschwer der Klägerin folgt daraus, daß ihre Klage in I. Instanz abgewiesen worden ist (vgl. BGH NJW 88, 827; OLG Köln NJW-RR 90, 1086; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 49. Aufl. § 263 Anm. 3 B).
  • OLG Jena, 01.10.1997 - 7 U 394/97

    Zulässigkeit einer Klageänderung in der Gestalt einer Klageerweiterung erst in

  • BGH, 14.01.1994 - V ZR 45/93

    Erschließungsstraße als Übereignungshindernis für ein Grundstück - Ergänzende

  • BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87

    Voraussetzungen einer Klageerweiterung oder Klageänderung in der

  • BGH, 04.05.1994 - XII ZR 93/93

    Antrag auf Zahlung des restlichen Zugewinnausgleichs - Unzulässige

  • VG Saarlouis, 20.04.2009 - 2 L 90/09

    Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung

  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 10.05.2001 - 404 Z - 3/01
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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1987 - V ZB 3/87   

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https://dejure.org/1987,3775
BGH, 05.11.1987 - V ZB 3/87 (https://dejure.org/1987,3775)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1987 - V ZB 3/87 (https://dejure.org/1987,3775)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1987 - V ZB 3/87 (https://dejure.org/1987,3775)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Streithelfer - Streitbeitritt - Streitverkündung - Berufung - Rechtsmittelfrist - Rechtsanwalt - Urteil - Zustellung - Mandant

Papierfundstellen

  • VersR 1988, 417
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.02.1986 - V ZB 2/86

    Einlegung eines Rechtmittels durch einen Streihelfer innerhalb der

    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - V ZB 3/87
    Wie auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Übereinstimmung mit der im Schrifttum herrschenden Auffassung eine Rechtsmitteleinlegung durch den - unselbständigen - Streithelfer nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist möglich (statt vieler Senatsurt. v. 27. Februar 1963, V ZR 86/61, NJW 1963, 1251; BGH Beschl. v. 27. Juni 1985, III ZB 12/85, NJW 1986, 257 Nr. 13 = LM ZPO § 67 Nr. 12; Senatsbeschl. v. 6. Februar 1986, V ZB 2/86, VersR 1986, 686; jeweils m.w.N.).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein ergangenes Urteil dem Streithelfer weder zugestellt noch auch nur formlos übermittelt werden muß, vielmehr der den Streithelfer in der Instanz vertretende Anwalt durch geeignete Maßnahmen - etwa Antrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei dem Prozeßbevollmächtigten der unterstützten Partei - sicherstellen muß, daß er alsbald von der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei erfährt, um sodann rechtzeitig seine Partei von der Möglichkeit, das Urteil anzufechten, zu unterrichten (s. auch insoweit statt vieler die bereits zitierten Beschlüsse BGH v. 27. Juni 1985, III ZB 12/85 und v. 6. Februar 1986, V ZB 2/86, jeweils aaO).

  • BGH, 27.06.1985 - III ZB 12/85

    Bindung eines Streithelfers an die für die Hauptparteien maßgeblichen

    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - V ZB 3/87
    Wie auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Übereinstimmung mit der im Schrifttum herrschenden Auffassung eine Rechtsmitteleinlegung durch den - unselbständigen - Streithelfer nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist möglich (statt vieler Senatsurt. v. 27. Februar 1963, V ZR 86/61, NJW 1963, 1251; BGH Beschl. v. 27. Juni 1985, III ZB 12/85, NJW 1986, 257 Nr. 13 = LM ZPO § 67 Nr. 12; Senatsbeschl. v. 6. Februar 1986, V ZB 2/86, VersR 1986, 686; jeweils m.w.N.).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein ergangenes Urteil dem Streithelfer weder zugestellt noch auch nur formlos übermittelt werden muß, vielmehr der den Streithelfer in der Instanz vertretende Anwalt durch geeignete Maßnahmen - etwa Antrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei dem Prozeßbevollmächtigten der unterstützten Partei - sicherstellen muß, daß er alsbald von der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei erfährt, um sodann rechtzeitig seine Partei von der Möglichkeit, das Urteil anzufechten, zu unterrichten (s. auch insoweit statt vieler die bereits zitierten Beschlüsse BGH v. 27. Juni 1985, III ZB 12/85 und v. 6. Februar 1986, V ZB 2/86, jeweils aaO).

  • BGH, 27.02.1963 - V ZR 86/61
    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - V ZB 3/87
    Wie auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Übereinstimmung mit der im Schrifttum herrschenden Auffassung eine Rechtsmitteleinlegung durch den - unselbständigen - Streithelfer nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist möglich (statt vieler Senatsurt. v. 27. Februar 1963, V ZR 86/61, NJW 1963, 1251; BGH Beschl. v. 27. Juni 1985, III ZB 12/85, NJW 1986, 257 Nr. 13 = LM ZPO § 67 Nr. 12; Senatsbeschl. v. 6. Februar 1986, V ZB 2/86, VersR 1986, 686; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.11.1974 - VII ZR 30/72

    Anforderungen an die Auslegung eines Architektenvertrages - Verjährung der

    Auszug aus BGH, 05.11.1987 - V ZB 3/87
    Aus dem Urteil BGH VII ZR 30/72 und 132/72 vom 7. November 1974, NJW 1975, 218 Nr. 13, auf das die Beschwerdeführerin noch verweist, ist nichts zu ihren Gunsten herzuleiten.
  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

    Es wird daran festgehalten, daß ein Streithelfer Rechtsmittel nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen kann ohne Rücksicht darauf, ob und wann ihm selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist (st. Rsp. zuletzt BGH Beschluß vom 5. November 1987 - V ZB 3/87 = VersR 1988, 417).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der ganz herrschenden Lehre ist somit eine Rechtsmitteleinlegung durch den - unselbständigen - Streithelfer nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist möglich (vgl. BGH NJW 1986, 257 Nr. 13 u. Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87 = VersR 1988, 417 jeweils m.w.Nachw.).

    Es kann unentschieden bleiben, ob ein Streithelfer überhaupt aus bei ihm liegenden Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen kann (bereits offen gelassen in BGH VersR 1988, 417; verneinend Stein/Jonas/Leipold a.a.O.).

  • BGH, 09.03.1993 - VI ZR 249/92

    Beschwer bei Teilerledigung und Abweisung der restlichen Hauptsache

    Diese Beklagte war gemäß § 67 ZPO schon als unselbständige Streithelferin der Beklagten zu 1) und 2) berechtigt, auch ohne eigene Beschwer (BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - NJW 1990, 190, 191) zu Gunsten der Beklagten zu 1) und 2) innerhalb der für diese geltenden Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluß vom 5. November 1987 - V ZB 3/87 - VersR 1988, 417) das Urteil des Landgerichts mit der Berufung anzufechten.
  • OLG Jena, 03.07.2012 - 4 U 283/11

    Wegerechtlicher Status einer vor dem 13.5.1993 bereits genutzten Straße in

    Die hier vorliegende einheitliche Berufung des Beklagten und seiner Streithelferin ist (von beiden) innerhalb der maßgebenden Rechtsmittelfrist der Hauptpartei (BGH VersR 88, 417; NJW 90, 190), nämlich innerhalb der bis zum 19.05.2011 laufenden Monatsfrist nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beklagten eingelegt worden.
  • BGH, 08.05.2008 - IX ZR 180/06

    Verjährung von Vergütungsansprüchen eines Rechtsanwalts; Wirksamkeit der

    Der Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, welchen Einfluss die doppelte Streitverkündung auf die Interventionswirkung gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO hat (BGH, Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87, VersR 1988, 417; zum Streitstand vgl. MünchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl. § 74 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 68 Rn. 160; W. Lüke, Die Beteiligung Dritter im Zivilprozeß S. 332 ff; Ziegert, Die Interventionswirkung S. 173 ff; Diedrich, Die Interventionswirkung - Ausprägung eines einheitlichen Konzepts prozessualer Bindungswirkung S. 140 ff).
  • BGH, 04.10.1990 - IX ZB 78/90

    Wiedereinsetzung bei Versäumung des Beitritts vor Rechtskraft des Urteils

    Ob dieser in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und teilweise auch im Schrifttum vertretenen Auffassung (RG HRR 1933 Nr. 1887; JW 1936, 3046; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 67 Anm. 2 C; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 47 IV 2 b; Schellhammer, Zivilprozeßrecht 4. Aufl. Rdnr. 1391; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 67 Rdnr. 5 f.) zu folgen ist, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87, VersR 1988, 417; Urt. v. 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190) und braucht auch vorliegend nicht entschieden zu werden.

    Für den Streithelfer gilt keine gesonderte Rechtsmittelfrist; das erstinstanzliche Urteil wird mit Ablauf der für die Hauptpartei geltenden Berufungsfrist rechtskräftig (st. Rspr.: BGH, Beschl. v. 27. Juni 1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257; Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87, VersR 1988, 417; Urt. v. 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190).

  • BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96

    Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der - unselbständige - Streithelfer das Rechtsmittel der Berufung nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist einlegen (BGH, Beschluß vom 5. November 1987 - V ZB 3/87 - VersR 1988, 417; Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - VersR 1989, 932).
  • OLG Köln, 18.12.2015 - 5 U 121/15

    Zulässigkeit der für den Streithelfer eingelegten Berufung

    Legt ein Streithelfer Berufung ein, ist nur die für die Hauptpartei laufende Rechtsmittelfrist maßgebend (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Beschluss vom 05.11.1987, V ZB 3/87, Tz. 7; Urteil vom 15.06.1989, VII ZR 227/88; Tz. 8 - zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 14.01.1991 - 2 Wx 62/90

    Beschwerdeberechtigung bei Wohnungseigentümergemeinschaften; Voraussetzungen für

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