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Rechtsprechung
   BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 170/86   

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https://dejure.org/1987,870
BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 170/86 (https://dejure.org/1987,870)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1987 - IVa ZR 170/86 (https://dejure.org/1987,870)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1987 - IVa ZR 170/86 (https://dejure.org/1987,870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung des in einem Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts für die Erledigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlichen Vergleich und Klagerücknahme - Beanspruchung einer Vergleichsgebühr aus der Staatskasse

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGebO § 121

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 494
  • MDR 1988, 210
  • VersR 1988, 941
  • BB 1988, 439
  • Rpfleger 1987, 519
  • Rpfleger 1988, 83
 
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Wird zitiert von ... (29)

  • OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06

    Erfallen einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung für den beigeordneten

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof zu § 121 BRAGO entschieden, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen könne (BGH NJW 1988, 494; ebenso: OLG Schleswig NJW-RR 2004, 422 ; OLG München MDR 2004, 296 ; OLG Celle MDR 1989, 647; OLG Nürnberg JurBüro 2003, 367; OLG Düsseldorf MDR 2003, 415 ).

    Dafür, dass für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt etwas anderes gelten sollte, finde sich in der BRAGO kein Anhaltspunkt (BGH NJW 1988, 494 (495)).

    Mit den Regelungen der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe sollte schließlich erreicht werden, eine möglichst weitgehende Waffengleichheit von bedürftigen und nichtbedürftigen Parteien zu erreichen (BGH NJW 1988, 494 (495); OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423); OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2003, AZ: 9 W 113/02).

    Bei Bedarf gehört zu einer interessengerechten und effektiven Interessenwahrnehmung daher auch die Aufnahme außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen (BGH NJW 1988, 494 (495); OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423); OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2003, AZ: 9 W 113/02).

    Würde man die Erstattungsfähigkeit einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung ablehnen, so würde dies eine Schlechterstellung der bedürftigen Partei zur Folge haben, weil die gegnerische Partei in manchen Fällen nur zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs, nicht aber zu einer vergleichsweisen Regelung unter Mitwirkung des Gerichts bereit sein wird (BGH NJW 1988, 494 (495)).

  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 26/94

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Hierzu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, daß jedenfalls bei solchen Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufes auch noch eine sogenannte Vorfrist zu notieren ist (BGH, Beschlüsse vom 30. November 1952 - I ZB 14/51 = LM ZPO § 233 Nr. 12 = NJW 1952, 183; vom 11. Juli 1962 - VIII ZB 18/62 = LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 20 = NJW 1962, 1865 f = VersR 1962, 838 f; vom 24. Mai 1973 - III ZB 5/73 = VersR 1973, 840, 841; vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 = VersR 1977, 332 f unter Nr. 2; vom 28. Februar 1985 - III ZB 38 und 39/84 = VersR 1985, 574; vom 21. Oktober 1987 - IVa ZR 170/86 = VersR 1988, 941 und vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 17; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., § 233 Rdnr. 23 "Fristenbehandlung"; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 233 Rdnr. 88; MünchKomm-ZPO/Feiber, § 233 Rdnr. 90; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 233 Rdnr. 262).
  • OLG Schleswig, 20.12.2002 - 9 W 113/02

    Zur Vergütung des PKH-Anwalts bei Mitwirkung an einem außergerichtlichen

    Auf die Erinnerung des dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts hat das Landgericht unter Bezugnahme auf Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (MDR 1988, 210) sowie des 2. Familiensenats des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts (SchlHA 2002, 103 f.) eine Vergleichsgebühr für dessen Mitwirkung an einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich zugebilligt.

    Dies gilt umso mehr, als der 5. Familiensenat auf Anfrage erklärt hat, er halte an seiner von BGH MDR 1988, 210 abweichenden Rechtsauffassung nicht weiter fest.

    Nur dieses Verständnis stellt sicher, dass dem mit der Zubilligung von Prozesskostenhilfe verfolgten gesetzgeberischen Anliegen einer möglichst weitgehenden Waffengleichheit von bedürftigen und nichtbedürftigen Parteien Rechnung getragen werden kann (BGH MDR 1988, 210).

  • OLG Koblenz, 28.09.2015 - 11 WF 888/15

    Vergütung des in einer Ehesache beigeordneten Rechtsanwalts für die Mitwirkung an

    Wurde außergerichtlich ein Streit beigelegt, der bereits bei Gericht anhängig war, so kann der beigeordnete Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen (vgl. BGH NJW 1988, 494).

    Der vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.10.1987 (NJW 1988, 494) entschiedene Fall betrifft indessen nicht die Frage der Vergütung für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einem außergerichtlichen Mehrvergleich.

    Es kommt für die Vergütung auf die Streitbereinigung eines anhängigen Verfahrens an, nicht darauf, dass die Einigung mit einem gerichtlichen Vergleich erfolgt (Büttner/Wrobel/Sachs/Gottschalk/Dürbeck a.a.O.Randnr. 160, BGH NJW 1988, 494).

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2002 - 3 WF 209/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Mitwirkung des PKH-Anwalts bei außergerichtlichem

    In der Rechtsprechung ist die Frage umstritten, ob der im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt auch dann einen Anspruch auf Zahlung einer Vergleichsgebühr gegen die Staatskasse erlangt, wenn er nur an einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich mitgewirkt hat (verneinend: KG MdR 1998, 1484; OLG Frankfurt MdR 1998, 740; OLG München, JurBüro 1991, 946; OLG Bamberg, JurBüro 1991, 819; OLG Nürnberg, JurBüro 1990, 1170; bejahend: OLG Oldenburg FamRZ 1996, 682; OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 1096 m.w.N.; OLG Stuttgart NJW-RR-1991, 448; LAG Düsseldorf, JurBüro 1991, 1501; BGH NJW 1988, 494 = MdR 1988, 210 = JurBüro 1988, 1376; OLG Schleswig, JurBüro 1989, 1397; OLG Bamberg, JurBüro 1989, 415; OLG Celle MdR 1989, 647).

    Dem Wortlaut des § 121 BRAGO ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen, soweit dieser dem Anwalt die gesetzliche Vergütung im Verfahren vor den Gerichten zuspricht (vgl. BGH NJW 1988, 494).

  • OLG Bamberg, 10.06.2021 - 2 WF 61/21

    Verfahrenskostenhilfe bei außergerichtlicher Scheidungsfolgenvereinbarung im

    Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 3 RVG ist es unerheblich, ob der Einigungsvertrag außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen wird (vgl. BGH, 21.10.1987, IVa ZR 170/86; Gerhardt/Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 11. Aufl. 2018, Kap. 16 Rn 168; Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, § 48 Rn 28; BeckOK RVG/ K. Sommerfeldt / M. Sommerfeldt, 51. Edition 01.03.2021, § 48 RVG Rn 102), wovon auch das Amtsgericht ausgeht.
  • OLG Rostock, 04.09.2007 - 11 WF 166/07

    Prozesskostenhilfebewilligung im Ehescheidungsverfahren: Erstreckung der

    Nach der Entscheidung des BGH vom 21.10.1987 (NJW 1988, 494) hat der beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergütung aus der Staatskasse zu beanspruchen.
  • OLG Nürnberg, 19.11.2002 - 7 WF 3360/02

    Zur Erstattungsfähigkeit der Vergleichsgebühr des im Rahmen der

    Die allgemeine Frage, ob der im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt auch dann einen Anspruch auf Zahlung einer Vergleichsgebühr gegen die Staatskasse erlangt, wenn er an einem außergerichtlichen Vergleich mitgewirkt hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (für eine Erstattungsfähigkeit etwa BGH, NJW 1988, 494, OLG Hamburg, FamRZ 1991, 469, OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 1096, OLG OLdenburg, JurBüro 1994, 545, Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 119 Rdnr. 25, Gerold/Schmidt/von Eicken, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage, § 122 Rdnr. 81; gegen eine Erstattungsfähigkeit etwa OLG Nürnberg vom 16.02.1990, JurBüro 1990, 1170, OLG Brandenburg, Rechtspfleger 2001, 139).
  • OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 3 WF 43/08

    Prozesskostenhilfebewilligung im Ehescheidungsverbund: Erstreckung der

    Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich nach höchstrichterlicher Rechtssprechung und inzwischen wohl überwiegender Meinung auch auf die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einem außergerichtlichen Vergleich über den Prozessgegenstand (BGH MDR 1988, 210 = NJW 1988, 494; Philippi in Zöller, ZPO, Kommentar, § 119 ZPO, Rdnr. 25 m. w. N.; andere Ansicht Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, § 119 ZPO, Rdnr. 46 m. w. N.).
  • OLG Köln, 19.12.2005 - 27 WF 126/05

    Familienrecht - PKH für außergerichtlichen Vergleich erstreckt sich auch auf

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 1987 (NJW 1988, 494 = MDR 1988, 210) entschieden, dass der der Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkungen einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zu beanspruchen hat (a. a. O.).
  • OLG Köln, 09.04.2001 - 11 W 3/01

    Schicksal der PKH-Bewilligung nach Zufluss erheblicher Mittel

  • LAG Köln, 24.11.1997 - 5 Ta 335/97

    Vergleichsgebühr; außergerichtlicher Vergleich

  • OLG Köln, 05.06.2012 - 27 WF 21/12

    Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der

  • OLG München, 16.10.2003 - 11 W 1806/03

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts nach Abschluss eines außergerichtlichen

  • OLG Hamm, 11.01.1999 - 23 W 367/98

    Anfallen der Vergleichsgebühr für einen beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluß

  • LAG Thüringen, 30.04.1997 - 8 Ta 17/97

    Vergleichsgebühr für PKH-Anwalt bei Mitwirkung an außergerichtlichen Vergleich

  • OLG Brandenburg, 20.12.2004 - 10 WF 234/04

    Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache

  • OLG Schleswig, 11.10.2001 - 10 WF 69/01

    Prozesskostenhilfe - Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

  • SG Kassel, 19.11.2013 - S 10 SF 229/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Klagerücknahme nach

  • AG Siegburg, 22.06.2012 - 316 F 148/11

    Entstehen einer Terminsgebühr für Besprechungen mit Jugendamt

  • OLG München, 18.07.2006 - 11 W 2724/05
  • LG Coburg, 15.01.2003 - 41 T 4/03

    Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf

  • LAG Köln, 19.01.1998 - 6 Ta 378/97

    Anspruch des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts auf

  • OLG Bamberg, 14.12.1987 - 7 WF 122/87

    Erstattung von Verhandlungsgebühren im Rahmen von Prozesskostenhilfe bei

  • LAG Köln, 20.02.1997 - 4 Ta 40/97

    Nichtansetzung der Vergleichsgebühr für den außergerichtlichen Vergleich im

  • LAG Nürnberg, 11.10.1989 - 6 Ta 91/89

    Prozesskostenhilfe; Vergleichsgebühr für außergerichtlich abgeschlossenen

  • KG, 29.07.2005 - 6 W 224/04

    Prozesskostenhilfe: Vergleichsgebühr des PKH-Anwalts auch bei außergerichtlichen

  • OLG Bamberg, 15.11.1988 - 2 WF 267/88
  • OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 3 UF 43/08
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Rechtsprechung
   BGH, 18.04.1988 - II ZB 1/88   

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https://dejure.org/1988,1815
BGH, 18.04.1988 - II ZB 1/88 (https://dejure.org/1988,1815)
BGH, Entscheidung vom 18.04.1988 - II ZB 1/88 (https://dejure.org/1988,1815)
BGH, Entscheidung vom 18. April 1988 - II ZB 1/88 (https://dejure.org/1988,1815)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtlicher Charakter von Regressansprüchen aus einem Scheck - Rechtliche Wirkungen des Vorbringens des Klägers von aus einem Grundgeschäft hergeleiteten Einwendungen des Beklagten - Anforderungen an das wirksame Einführen einer zusätzlichen Anspruchsgrundlage in einen ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Scheckprozeßnachverfahren als Feriensache mangels Einführung des Grundgeschäfts als zusätzliche Anspruchsgrundlage in den Rechtsstreit

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 3266
  • ZIP 1988, 1152
  • MDR 1988, 938
  • VersR 1988, 941
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 14.07.1988 - III ZB 40/87
    Entspricht der Vorsitzende gleichwohl einem verspäteten Verlängerungsantrag, so ist umstritten, ob die Frist wirksam verlängert worden ist (verneinend: BGH, Urt. v. 24. Juni 1968 - VIII ZR 123/66 = VersR 1968, 992; Beschl. v. 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 = VersR 1987, 764; bejahend: BGH, Urt. v. 30. September 1987 - IV b 86/86 = VersR 1987, 1195 [BGH 30.09.1987 - IVb ZR 86/86] ; offengelassen in Beschl. v. 18. April 1988 - II ZB 1/88).
  • OLG Brandenburg, 13.11.2007 - 13 U 103/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltspflichten nach Entdecken einer

    Nach diesen besonderen Umständen und der Lage des Einzelfalles kann auch eine kürzere Frist von 4 Tagen noch ausreichend sein und dies insbesondere dann, wenn noch ein Verlängerungsantrag möglich ist (BGH, FamRZ 2004, 100; VersR 1988, 941).
  • BGH, 28.05.1991 - XI ZR 271/90

    Hemmung der Begründungsfrist durch Gerichtsferien - Nachverfahren eines

    Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß das im Anschluß an ein Wechselvorbehaltsurteil durchgeführte Nachverfahren, das weiterhin den Wechselanspruch zum Gegenstand hat, Feriensache gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 6 GVG ist (vgl. BGHZ 13, 173, 174 [BGH 27.04.1954 - V BLw 90/53]; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1987 - II ZB 2/87 - VersR 1987, 764), und nur dann etwas anderes gilt, wenn der Kläger das Grundgeschäft, das seinerseits nicht Feriensache ist, als zusätzliche Anspruchsgrundlage durch deutliche Erklärung in den Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. BGHZ 37, 371, 374; BGH, Beschlüsse vom 30. November 1978 - II ZB 10/78 und II ZB 11/78 - VersR 1979, 255, 256 und 230; Beschluß vom 18. April 1988 - II ZB 3/88 - NJW-RR 1988, 960); es genügt nicht, wenn der Kläger eine aus dem Grundgeschäft abgeleitete Bereicherungseinrede des Beklagten durch eigene Ausführungen zum Grundgeschäft bekämpft (BGH, Beschlüsse vom 30. November 1978 a.a.O.; Beschluß vom 18. April 1988 - II ZB 1/88 - WM 1988, 1147).
  • BGH, 16.09.1994 - V ZB 22/94

    Versäumung der Begründungsfrist durch Einreichung beim unzuständigen Gericht -

    In einer weiteren Entscheidung hat der II. Zivilsenat die Frage offengelassen, da in dem zu entscheidenden Fall eines verspätet eingegangenen Verlängerungsantrags die Verlängerung ausdrücklich nur für den Fall rechtzeitigen Eingangs erfolgt war (Beschl. v. 18. April 1988, II ZB 1/88, NJW 1988, 3266, 3267).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.04.1988 - VI ZB 5/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3687
BGH, 12.04.1988 - VI ZB 5/88 (https://dejure.org/1988,3687)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1988 - VI ZB 5/88 (https://dejure.org/1988,3687)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 (https://dejure.org/1988,3687)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristversäumung - Bürovorsteherin - Kanzleiversehen - Nichtferiensache

Papierfundstellen

  • VersR 1988, 941
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17

    Sicherstellen des Anwalts durch allgemeine Anweisung i.R.d. Büroorganisation zur

    Da eine Vorfrist keine echte Frist darstellt, sondern - wie eingangs ausgeführt (vgl. Rn. 7) - die rechtzeitige Wiedervorlage sichert, hängt sie von der Hauptfrist ab und wird von dieser ausgehend durch einfache Rückrechnung ermittelt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, juris Rn. 7, insoweit in VersR 1988, 941 nicht abgedruckt).

    Ist nämlich - wie hier - eine Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt worden, nachdem die in der Handakte notierte Hauptfrist unzutreffend in den Fristenkalender übertragen worden ist, so ist bei der Prüfung, ob die unterbliebene Notierung einer Vorfrist die Versäumung der Frist verursacht hat, davon auszugehen, dass die Vorfrist durch eine von der (unzutreffend) eingetragenen Hauptfrist ausgehende Rückrechnung ermittelt und eingetragen worden wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, juris Rn. 7, insoweit in VersR 1988, 941 nicht abgedruckt; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552).

  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 26/94

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß etwa wegen der besonderen Arbeitsweise ihrer Prozeßbevollmächtigten die Notierung einer Vorfrist ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 = VersR 1988, 941; AK-ZPO-Ankermann, § 233 Rdnr. 23).

    Die übliche Vorfrist bei Berufungsbegründungen beträgt eine Woche (BGH, Beschlüsse vom 30. November 1952, 11. Juli 1962, 28. Februar 1985 und 12. April 1988 aaO. jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 17/03

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Notierung von

    Die Dauer der Vorfrist hat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, aaO) und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden (BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, VersR 1988, 941).

    Der Abstand zwischen Besprechung, Aktenvorlage und Fristende ist zu gering (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, aaO).

  • BGH, 09.06.1994 - I ZB 5/94

    Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts; Notierung von

    Deshalb muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei sichergestellt sein, daß außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, damit sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig auf die ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann (BGH, Urt. v. 19.11.1976 - IV ZR 36/76, VersR 1977, 332, 333; Beschl. v. 29.11.1984 - III ZB 29/84, VersR 1985, 148; Beschl. v. 12.4.1988 - VI ZB 5/88, VersR 1988, 941; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl. § 233 Rdn. 181; MünchKomm/Feiber, ZPO § 233 Rdn. 90; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl. § 233 Rdn. 23 - Fristenberechnung).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2017 - 1 S 1484/17

    Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; rechtsanwaltliche

    Ein Fall, dass ausnahmsweise aufgrund einer anderweitigen ausreichenden Kanzleiorganisation die Eintragung einer Vorfrist entbehrlich wäre (erwogen, aber offen gelassen von BGH, Beschl. v. 12.04.1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941; Beschl. v. 06.07.1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551), liegt nicht vor.
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 33/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Die Dauer der Vorfrist hat nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine Woche zu betragen und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - a.a.O. und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - a.a.O.).
  • BGH, 12.08.1997 - VI ZB 13/97

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach unbearbeiteter Rückgabe der

    Es ist zwar richtig, daß die Notierung einer Vorfrist, zu der der Rechtsanwalt bei Sachen regelmäßig verpflichtet ist, deren Bearbeitung einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, den Zweck hat, daß er sich rechtzeitig auf die auf ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann und ihm auch bei Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Arbeitszeit verbleibt (Senatsbeschluß vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941; BGH, Beschluß vom 28. Februar 1985 - III ZB 38/84 - VersR 1985, 574; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551, 2552).
  • BGH, 08.01.2013 - VI ZB 52/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichtverletzung des

    Auch trifft zu, dass Vorfristen zu notieren sind, um die fristgerechte Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung sicherzustellen und für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch genügend Zeit zur Überprüfung und Bearbeitung bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, VersR 1988, 941; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, VersR 1994, 1325 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100 mwN).
  • BGH, 29.10.2019 - VI ZB 31/19

    Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist

    a) Unterstellt man mit dem Berufungsgericht, dass es in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine allgemeine Anweisung über die Eintragung einer Vorfrist nicht gegeben hat, ist ein darin liegendes Verschulden für die Versäumung der Frist nicht kausal gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 8 ff.; Senatsbeschluss vom 12. April 1988 - VI ZB 5/88, VersR 1988, 941, juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2017 - 1 S 1484/17

    Verbindung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über

    Ein Fall, dass ausnahmsweise aufgrund einer anderweitigen ausreichenden Kanzleiorganisation die Eintragung einer Vorfrist entbehrlich wäre (erwogen, aber offen gelassen von BGH, Beschl. v. 12.04.1988 - VI ZB 5/88 - VersR 1988, 941 ; Beschl. v. 06.07.1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 ), liegt nicht vor.
  • BGH, 05.07.1990 - IX ZB 23/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlendes Anwaltsverschuldenbei

  • BGH, 16.10.1990 - VI ZB 13/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im

  • VG Neustadt, 23.02.2016 - 3 L 48/16

    Rechtsanwalt; Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Einhaltung von

  • BGH, 13.06.1989 - VI ZB 17/89
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