Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.12.1988

Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.12.1988 - 13 W 84/88   

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https://dejure.org/1988,3824
OLG Köln, 09.12.1988 - 13 W 84/88 (https://dejure.org/1988,3824)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.12.1988 - 13 W 84/88 (https://dejure.org/1988,3824)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Dezember 1988 - 13 W 84/88 (https://dejure.org/1988,3824)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1989, 277
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus OLG Köln, 09.12.1988 - 13 W 84/88
    für natürliche Personen gelten (dazu .eingehend BVerfG NJW 1974, 229).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR

    Außer Betracht hat schließlich zu bleiben, ob die Vereinigung auf der Grundlage eines ihr günstigen Urteils in die Lage versetzt wird, rückständige Steuern und Abgaben zu begleichen (OLG Köln JurBüro 1985, 1259; VersR 1989, 277).

    Ebenso werden allgemeine Interessen nicht berührt, wenn ein günstiger Prozessausgang die Partei mittelbar in den Stand setzen würde, rückständige öffentliche Abgaben zu entrichten (OLG Köln JurBüro 1985, 1259; VersR 1989, 277).

  • LG Berlin, 29.10.2009 - 33 O 433/07

    Sicherheitspflichtigkeit eines amerikanischen Unternehmens mit einer

    Prozesskostenhilfe wird sowohl dann versagt, wenn der Hilfsbedürftige nur vorgeschoben ist, um Prozesskosten zu sparen (vgl. OLG Köln, VersR 1989, 277) als auch in Fällen, in denen zwischen Zedent und Zessionar eine enge wirtschaftliche und persönliche Verflechtung besteht und kein triftiger Grund für die Abtretung erkennbar ist (KG MDR 2002, 1396; OLG Koblenz, MDR 1999, 831; OLG Köln, VersR 1995, 981 [BVerfG 29.12.1994 - 2 BvR 106/93] ; Zöller/ Philippi , a.a.O. § 114 Rn. 9).
  • OLG Celle, 12.11.2012 - 14 W 39/12

    Prozesskostenhilfe für die Klage des Insolvenzschuldners nach Freigabe der

    Dies würde voraussetzen, dass rechtsmissbräuchlich von einem vermögenden Berechtigten eine arme Partei vorgeschoben wird (BGHZ 47, 289 - Rdnr. 24; OLG Hamm, VersR 1982, 1068), für die Rechtsübertragung auf den Antragsteller insgesamt kein triftiger Grund erkennbar ist (OLG München, Beschluss vom 23. März 2010 - 5 W 1019/10 - juris-Rdnr. 6 und Zöller-Geimer, a. a. O., m. w. N.) oder die Vorgehensweise in erster Linie der Umgehung von § 116 ZPO dient (für unter § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO fallende Fallgestaltungen z. B. OLG Hamburg, MDR 1988, 782 und OLG Köln, VersR 1989, 277).
  • OLG Köln, 22.05.2007 - 8 W 10/07

    Nichtbelehrung über Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen Umsatzsteuerbescheide und

    Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Prozesskostenhilfeantrags wird in Rechtsprechung und Schrifttum u.a. dann angenommen, wenn der Hilfsbedürftige nur vorgeschoben wird, um Prozesskosten zu sparen, z.B. bei einer Forderungsabtretung (vgl. zu dieser Konstellation BGHZ 47, 289 ff.; OLG Köln VersR 1989, 277; OLG München FamRZ 1994, 1531 ff.; Zöller-Phlilippi, § 114, Rdnr. 9; Thomas/Putzo-Reichold, 27. Auflage, 2005, § 114, Rdnr. 7).
  • OLG Karlsruhe, 28.03.2013 - 9 W 60/12

    Prozesskostenhilfe für eine vermögenslose GmbH

    Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. Zöller/Geimer, aaO., § 116 ZPO Rn. 27; Bork in Stein/Jonas, ZPO , 22. Auflage 2004, § 116 ZPO Rn. 25; Motzer in Münchener Kommentar, ZPO , 4. Auflage 2013, § 116 ZPO Rn. 25; Egon Schneider, Der Betrieb 1978, 287, 288; OLG Bamberg, Juristisches Büro 1982, 1733; OLG Köln, Juristisches Büro 1985, 1259; OLG Köln, VersR 1989, 277 ).
  • LG Frankfurt/Main, 29.06.2020 - 24 O 11/20

    Prozesskostenhilfe für eine GbR

    Darüber hinaus ist auch anerkannt, dass für den Fall, dass es sich bei dem anderen Gläubiger um ein Finanzamt handelt, ebenfalls kein "allgemeines Interesse" besteht, da auch das Finanzamt bei der Verfolgung von Forderungen gegenüber Steuerpflichtigen nicht anders zu behandeln ist, als andere Gläubiger (OLG Karlsruhe, NJOZ 2013, 1939; OLG Köln, Beschluss vom 09.12.1988, Az. 13 84/88, BeckRS 2011, 5246; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 116, Rn .17).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.1988 - IVb ZB 170/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,7321
BGH, 14.12.1988 - IVb ZB 170/88 (https://dejure.org/1988,7321)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1988 - IVb ZB 170/88 (https://dejure.org/1988,7321)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1988 - IVb ZB 170/88 (https://dejure.org/1988,7321)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1989, 372
  • VersR 1989, 277
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.10.1971 - IV ZB 45/71

    Partei - Rechtsrat - Niederlegung - Post - Zustellung - Nachteiliges Urteil

    Auszug aus BGH, 14.12.1988 - IVb ZB 170/88
    Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch eine juristisch nicht vorgebildete Partei, die eine für sie ungünstige Gerichtsentscheidung anfechten will, eigenverantwortlich dafür sorgen muß, daß das geeignete Rechtsmittel rechtzeitig und in der richtigen Form an die richtige Stelle gelangt (vgl. BGH VersR 1971, 1175; 1977, 719; Beschluß vom 13. Juli 1987 - II ZB 48/87 - BGHR ZPO § 233, Rechtsmittel 1; Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 - BGHR aaO, Rechtsmitteleinlegung 1).
  • BGH, 22.05.1985 - IVb ZB 24/85

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 14.12.1988 - IVb ZB 170/88
    Eine Rechts- (oder Fürsorge-)Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 1985 - IVb ZB 24/85 - VersR 1985, 767 m.w.N. und vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - BGHR ZPO § 233, Verschulden 2).
  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 127/86

    Fristwahrung bei Eingang eines Schreibens in gemeinsamer Briefannahme der

    Auszug aus BGH, 14.12.1988 - IVb ZB 170/88
    Eine Rechts- (oder Fürsorge-)Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 1985 - IVb ZB 24/85 - VersR 1985, 767 m.w.N. und vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - BGHR ZPO § 233, Verschulden 2).
  • BGH, 13.07.1987 - II ZB 48/87

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch einstweilige Anordnungen des

    Auszug aus BGH, 14.12.1988 - IVb ZB 170/88
    Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch eine juristisch nicht vorgebildete Partei, die eine für sie ungünstige Gerichtsentscheidung anfechten will, eigenverantwortlich dafür sorgen muß, daß das geeignete Rechtsmittel rechtzeitig und in der richtigen Form an die richtige Stelle gelangt (vgl. BGH VersR 1971, 1175; 1977, 719; Beschluß vom 13. Juli 1987 - II ZB 48/87 - BGHR ZPO § 233, Rechtsmittel 1; Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 - BGHR aaO, Rechtsmitteleinlegung 1).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 96/87

    Beschwerdefrist - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung - Weiterleitung -

    Auszug aus BGH, 14.12.1988 - IVb ZB 170/88
    Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch eine juristisch nicht vorgebildete Partei, die eine für sie ungünstige Gerichtsentscheidung anfechten will, eigenverantwortlich dafür sorgen muß, daß das geeignete Rechtsmittel rechtzeitig und in der richtigen Form an die richtige Stelle gelangt (vgl. BGH VersR 1971, 1175; 1977, 719; Beschluß vom 13. Juli 1987 - II ZB 48/87 - BGHR ZPO § 233, Rechtsmittel 1; Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 - BGHR aaO, Rechtsmitteleinlegung 1).
  • BGH, 19.01.1977 - IV ZB 55/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 14.12.1988 - IVb ZB 170/88
    Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch eine juristisch nicht vorgebildete Partei, die eine für sie ungünstige Gerichtsentscheidung anfechten will, eigenverantwortlich dafür sorgen muß, daß das geeignete Rechtsmittel rechtzeitig und in der richtigen Form an die richtige Stelle gelangt (vgl. BGH VersR 1971, 1175; 1977, 719; Beschluß vom 13. Juli 1987 - II ZB 48/87 - BGHR ZPO § 233, Rechtsmittel 1; Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 - BGHR aaO, Rechtsmitteleinlegung 1).
  • BGH, 24.06.1993 - VII ZR 8/93

    Schuldhafter Irrtum über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer wirksamen

    Eine Partei, die eine Gerichtsentscheidung anfechten will, muß sich, wenn sie nicht selbst über die hinreichenden Kenntnisse verfügt, an geeigneter Stelle informieren (BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1988 - IVb ZB 170/88 = VersR 1989, 277; BGH, Beschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 131/90 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 7; Beschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 101/92 = DtZ 1993, 53 f = BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 6; jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 04.11.1998 - 17 W 357/98
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß selbst eine juristisch nicht vorgebildete Partei, die eine für sie ungünstige gerichtliche Entscheidung anfechten will, eigenverantwortlich dafür sorgen muß, daß das geeignete Rechtsmittel rechtzeitig und in der richtigen Form an die richtigen Stelle gelangt (BGH VersR 1989, 277 ff, und VersR 1977, 719).
  • OLG Jena, 14.10.1998 - 6 W 416/98

    Rechtsmittelbelehrung bei Vollstreckungserinnerung

    Demgemäß verlangt die ständige Rechtsprechung des BGH, dass auch ein in Rechtssachen nicht fachkundiger Verfahrensbeteiligter, wenn er eine ihm ungünstige gerichtliche Entscheidung anfechten will, eigenverantwortlich dafür sorgen muss, daß das geeignete Rechtsmittel rechtzeitig und in der richtigen Form an die richtige Stelle gelangt (vgl. BGH v. 14.12.1988 - IV b ZB 170/88, VersR 1989, 277 m.w.N.).
  • BPatG, 17.06.2004 - 14 W (pat) 63/03
    Eine Verpflichtung, entsprechende Hinweise zu geben, wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung abgelehnt (BGH VersR 1992, 1154; 1989, 277; 1985, 767).
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