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   OLG Hamm, 12.08.1988 - 20 W 42/88   

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https://dejure.org/1988,2178
OLG Hamm, 12.08.1988 - 20 W 42/88 (https://dejure.org/1988,2178)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.08.1988 - 20 W 42/88 (https://dejure.org/1988,2178)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. August 1988 - 20 W 42/88 (https://dejure.org/1988,2178)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1989, 1074
  • VersR 1989, 614
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.12.1977 - IV ZR 12/76

    Krankenhaustagegeld - Krankheitskosten - Zahnmedizinische Heilbehandlung -

    Auszug aus OLG Hamm, 12.08.1988 - 20 W 42/88
    Die Heilbehandlung beginnt mit der ersten Inanspruchnahme einer solchen ärztlichen Tätigkeit (BGH Versicherungsrecht 78, 271, 272).

    Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, daß es andernfalls dem Versicherungsnehmer möglich wäre, zunächst eine ärztliche Diagnose und Beratung über mögliche Behandlungsformen einzuholen, sodann eine Krankenversicherung abzuschließen bzw. eine bestehende Krankenversicherung zu erhöben und dann erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartezeit die Heilbehandlung beginnen zu lassen, um den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können (vgl. dazu BGH Versicherungsrecht 78, 271, 272, für einen Fall zahnärztlicher Behandlung).

  • BGH, 25.01.1978 - IV ZR 25/76

    Entschädigungspflicht eines Versicherers für die nach Ablauf einer Wartezeit

    Auszug aus OLG Hamm, 12.08.1988 - 20 W 42/88
    Zur Behandlung einer Krankheit gehört nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (BGH Versicherungsrecht 78, 362, 364).

    Um dem hiermit umschriebenen subjektiven Risiko zu begegnen, ist es auch gerechtfertigt, den Beginn einer ambulanten Behandlung als Beginn der (versicherten) Heilbehandlung anzusehen, wenn ausschließlich die Kosten einer stationären Behandlung versichert sind (so Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 24. Aufl. 1988, § 1 MBKK Anm. 3; BGH Versicherungsrecht 78, 362, 364; OLG Hamm - Senat - Versicherungsrecht 88, 127; Bach/Moser, private Krankenversicherung, 1984, § 1 MBKK Rdnr. 59).

  • OLG Hamm, 17.09.1986 - 20 U 39/86
    Auszug aus OLG Hamm, 12.08.1988 - 20 W 42/88
    Um dem hiermit umschriebenen subjektiven Risiko zu begegnen, ist es auch gerechtfertigt, den Beginn einer ambulanten Behandlung als Beginn der (versicherten) Heilbehandlung anzusehen, wenn ausschließlich die Kosten einer stationären Behandlung versichert sind (so Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 24. Aufl. 1988, § 1 MBKK Anm. 3; BGH Versicherungsrecht 78, 362, 364; OLG Hamm - Senat - Versicherungsrecht 88, 127; Bach/Moser, private Krankenversicherung, 1984, § 1 MBKK Rdnr. 59).
  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 399/13

    Private Krankheitskostenzusatzversicherung: Beginn der Versicherungsfalls bei

    Sobald nämlich der Versicherte wegen einer Krankheit einen Arzt einmal in Anspruch genommen hat, hindert ihn die Klausel daran, den Versicherungsfall willkürlich abzubrechen und einen neuen zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt zu beginnen, obwohl es sich tatsächlich um die Weiterbehandlung der früheren Krankheit handelt (Senatsurteil vom 14. Dezember 1977 - IV ZR 12/76, VersR 1978, 271, 272 unter II 1; OLG Hamm VersR 1989, 614 unter 1).
  • OLG Hamm, 11.09.2015 - 20 U 211/14

    Zeitliche Grenzen der Eintrittspflicht einer privaten

    Nach gefestigter Rechtsprechung beginnt die Heilbehandlung mit der ersten Inanspruchnahme einer solchen ärztlichen Tätigkeit (vgl. nur Senat, Beschl. v. 11.06.2014, 20 U 82/14, n.v.; Beschl. v. 12.08.1988, 20 W 42/88, VersR 1989, 614; BGH, VersR 1978, 271, 272; VersR 1996, 1224; LG Dortmund, Urt. v. 27.09.2007, 2 S 12/07, juris, Rn. 30, NJW-RR 2008, 118; Kalis, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. 2009, § 1 MB/KK Rn. 45), wobei zur Behandlung nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt, gehört, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (Kalis, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
  • LG Detmold, 02.10.2014 - 12 O 8/14

    Beginn der Heilbehandlung

    Zur Behandlung einer Krankheit gehört nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennen des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen wird (BGH, Urteil vom 14.12.1977 - IV ZR 12/76; OLG Hamm, Urteil vom 12.8.1988- Az. 20 W 42/88).

    Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass es andernfalls dem Versicherungsnehmer möglich wäre, zunächst eine ärztliche Diagnose und Beratung über mögliche Behandlungsformen einzuholen, sodann eine Krankenversicherung abzuschließen bzw. eine bestehende Krankenversicherung zu erhöhen und dann erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartezeit die Heilbehandlung beginnen zu lassen, um den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können (OLG Hamm, Beschluss vom 12. August 1988 - 20 W 42/88).

  • OLG Frankfurt, 05.08.2003 - 20 W 106/03

    Grundbuchverfahren: Gebühren bei Löschung einer nur noch auf einem

    Für die Fallgestaltung, dass der Ersteller der Eigentumsanlage als Kostenschuldner für die von ihm beantragte Löschung in Anspruch genommen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 13.04.1988 -20 W 42/88- , vom 24.01.1997 -20 W 453/94-, und zuletzt vom 19.02.2002 -20 W 49/2002- ), die halbe Gebühr nach § 68 KostO aus dem Nennwert des Globalrechts anzusetzen.
  • LG Dortmund, 27.09.2007 - 2 S 12/07

    Private Krankenversicherung; Vorvertraglichkeit

    Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass es andernfalls dem Versicherungsnehmer möglich wäre, zunächst eine ärztliche Diagnose und Beratung über mögliche Behandlungsformen einzuholen, sodann eine Krankenversicherung abzuschließen bzw. eine bestehende Krankenversicherung zu erhöhen und dann erst nach Ablauf der vertraglich bedungenen Wartezeit die Heilbehandlung in Anspruch nehmen zu können (OLG Hamm, VersR 1989, 614).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2002 - 20 W 145/02

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Bemessung der Löschungsgebühr für die Löschung einer

    Hierauf wird Bezug genommen mit der Ergänzung, dass für die Fallgestaltung, dass der Ersteller der Eigentumsanlage als Kostenschuldner für die von ihm beantragte Löschung in Anspruch genommen wird, auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 13.04.1988 - 20 W 42/88- , vom 24.01.1997 -20 W 453/94-, und zuletzt vom 19.02.2002 -20 W 49 2002- ), die halbe Gebühr nach § 68 KostO aus dem Nennwert des Globalrechts anzusetzen ist.
  • OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02

    Grundbuchkosten: Bemessung der Löschungsgebühr bei Löschung einer nach

    Für die Fallgestaltung, dass der Ersteller der Eigentumsanlage als Kostenschuldner für die von ihm beantragte Löschung in Anspruch genommen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 13.04.1988 -20 W 42/88- , vom 24.01.1997 -20 W 453/94-, und zuletzt vom 19.02.2002 -20 W 49 2002- ), die halbe Gebühr nach § 68 KostO aus dem Nennwert des Globalrechts anzusetzen.
  • OLG Dresden, 28.05.2009 - 4 U 246/09

    Eine Diagnostik vor Beginn des Versicherungsvertrags führt zur Vorvertraglichkeit

    Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Versicherungsnehmer anderenfalls möglich wäre, zunächst eine ärztliche Diagnose und Beratung über mögliche Behandlungsformen einzuholen, sodann eine Krankenversicherung abzuschließen bzw. eine bestehende Krankenversicherung zu erhöhen und danach die Heilbehandlung in Anspruch nehmen zu können (vgl. OLG Hamm VersR 1989, 614).
  • OLG Frankfurt, 19.02.2002 - 20 W 49/02

    Kosten im Grundbuchverfahren: Löschungsgebühr nach dem vollen Nennbetrag der

    Die Entscheidung des Landgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 13.04.1988 -20 W 42/88- und vom 24.01.1997 -20 W 453/94-, letzterer wurde dem Beteiligten zu 1) bereits vom Amtsgericht mit Verfügung vom 26.09.2001 mitgeteilt), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht.
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