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   BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87   

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https://dejure.org/1988,40
BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87 (https://dejure.org/1988,40)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1988 - VI ZR 217/87 (https://dejure.org/1988,40)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 (https://dejure.org/1988,40)
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Grünes Fruchtwasser

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweislast für Behandlungsfehler, Dokumentationsversäumnis;

unterlassene Befunderhebung;

Abgrenzung des groben Fehlverhaltens

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Patient - Beweiserleichterung - Dokumentationsversäumnis - Kausalität - Wahrscheinlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 276 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2949
  • MDR 1988, 1045
  • VersR 1989, 80
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener

    Auszug aus BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat im Arzthaftungsprozeß der Patient regelmäßig den Beweis sowohl für einen ärztlichen Behandlungsfehler, als auch für den Ursachenzusammenhang zwischen diesem Fehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden zu führen (vgl. BGHZ 99, 391 (398) = NJW 1987, 1482; Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum ArzthaftungsR, 2. Aufl., S. 90 m. w. Nachw.).

    Eine über den Nachweis eines Behandlungsfehlers hinausgehende Erleichterung auch für den Beweis der Ursächlichkeit der von den Bekl. getroffenen Behandlungsmaßnahmen für seinen hirnorganischen Schaden kann dem Kl. dann zugute kommen, wenn entweder in diesen ärztlichen Maßnahmen ein schwerer Behandlungsfehler liegt (BGHZ 72, 132 (133 ff.) = NJW 1978, 2337; BGHZ 85, 212 (216 f.) = NJW 1983, 333; Senat, NJW 1983, 2080 = VersR 1983, 729 (730 f.)) oder wenn die Bekl. bei der Behandlung gegen ihre Pflicht verstoßen haben, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern, um den nur so zu erlangenden Aufschluß über den Geburtsverlauf zu gewinnen und daraus die erforderlichen Konsequenzen für die weitere Behandlung zu ziehen (BGHZ 99, 391 (395 ff.) = NJW 1987, 1482 m. w. Nachw.).

    Denn anders als bei bloßen Dokumentationsmängeln, die lediglich in den oben dargelegten Grenzen eine Beweiserleichterung in bezug auf die zu dokumentierende Behandlungsmaßnahme rechtfertigen, werden sowohl durch eine ärztliche Behandlung, die eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt, als auch dann, wenn der Arzt in ungewöhnlichem Ausmaß einfache Diagnose- und Kontrollbefunde nicht erhebt, Aufklärungserschwernisse in das eigentliche Behandlungsgeschehen selbst hineingetragen, die sich insbesondere auch auf die Feststellung der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen auswirken (vgl. BGHZ 99, 391 (395 ff.) = NJW 1987, 1482).

    Zwar ist es unter diesem Blickwinkel für eine Beweiserleichterung nicht zwingend geboten, daß sich das Verhalten des Arztes als grober Behandlungsfehler darstellt (BGHZ 99, 391 (395 ff.) = NJW 1987, 1482).

    Doch könen ärztliche Versäumnisse bei der Befunderhebung, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, für den Patienten Beweiserleichterungen nur dann begründen, wenn dadurch die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt wird (BGHZ 99, 391 (398 ff.) = NJW 1987, 1482; Senat, NJW 1987, 2293 = VersR 1987, 1093 f.).

  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

    Auszug aus BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87
    Eine über den Nachweis eines Behandlungsfehlers hinausgehende Erleichterung auch für den Beweis der Ursächlichkeit der von den Bekl. getroffenen Behandlungsmaßnahmen für seinen hirnorganischen Schaden kann dem Kl. dann zugute kommen, wenn entweder in diesen ärztlichen Maßnahmen ein schwerer Behandlungsfehler liegt (BGHZ 72, 132 (133 ff.) = NJW 1978, 2337; BGHZ 85, 212 (216 f.) = NJW 1983, 333; Senat, NJW 1983, 2080 = VersR 1983, 729 (730 f.)) oder wenn die Bekl. bei der Behandlung gegen ihre Pflicht verstoßen haben, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern, um den nur so zu erlangenden Aufschluß über den Geburtsverlauf zu gewinnen und daraus die erforderlichen Konsequenzen für die weitere Behandlung zu ziehen (BGHZ 99, 391 (395 ff.) = NJW 1987, 1482 m. w. Nachw.).

    d) Bei der Frage, ob und inwieweit ein grober Behandlungsfehler der Bekl. eine Beweiserleichterung für die Kausalität rechtfertigt, kann schließlich auch das Gewicht der Möglichkeit nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Fehler zum Mißerfolg der Behandlung beigetragen hat (BGHZ 85, 212 (216 f.) = NJW 1983, 333; Senat, NJW 1983, 2080 = VersR 1983, 729 (731)).

    Für die Begründung einer Haftung aus schweren Behandlungsfehlern reicht es vielmehr grundsätzlich aus, daß der grobe Verstoß des Arztes geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen (BGH 85, 212 (216 f.) = NJW 1983, 333; Senat, NJW 1986, 1540 = VersR 1986, 366 (367)).

    Doch kann auch in diesem Rahmen das Gewicht der Schadensneigung des ärztlichen Fehlverhaltens für die Frage der Beweislastumkehr nicht gänzlich außer Betracht bleiben; denn die Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Gesundheitsschaden wird ja gerade deshalb gewährt (und gegebenenfalls in ihrem Umfang entsprechend abgestuft), weil das Spektrum der für den Mißerfolg in Betracht kommenden Ursachen wegen der besonderen Schadensneigung des Fehlers verbreitert bzw. verschoben worden ist (BGHZ 85, 212 (216 f.) = NJW 1983, 333).

  • BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76

    Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation

    Auszug aus BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87
    Ein Dokumentationsmangel kann lediglich dazu führen, daß dem Patienten zum Ausgleich der hierdurch eingetretenen Erschwernis, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt, um auch für die Prozeßführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen (BGHZ 72, 132 (136 ff.) = NJW 1978, 2337; Senat, NJW 1983, 332 = VersR 1983, 151 (152); VersR 1983, 983 = NJW 1986, 2365 = VersR 1986, 788 (789)).

    Eine über den Nachweis eines Behandlungsfehlers hinausgehende Erleichterung auch für den Beweis der Ursächlichkeit der von den Bekl. getroffenen Behandlungsmaßnahmen für seinen hirnorganischen Schaden kann dem Kl. dann zugute kommen, wenn entweder in diesen ärztlichen Maßnahmen ein schwerer Behandlungsfehler liegt (BGHZ 72, 132 (133 ff.) = NJW 1978, 2337; BGHZ 85, 212 (216 f.) = NJW 1983, 333; Senat, NJW 1983, 2080 = VersR 1983, 729 (730 f.)) oder wenn die Bekl. bei der Behandlung gegen ihre Pflicht verstoßen haben, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern, um den nur so zu erlangenden Aufschluß über den Geburtsverlauf zu gewinnen und daraus die erforderlichen Konsequenzen für die weitere Behandlung zu ziehen (BGHZ 99, 391 (395 ff.) = NJW 1987, 1482 m. w. Nachw.).

  • BGH, 10.05.1983 - VI ZR 270/81

    Schadenersatz bei Erblindung aufgrund Sauerstoffüberdosierung eines Frühgeborenen

    Auszug aus BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87
    Eine über den Nachweis eines Behandlungsfehlers hinausgehende Erleichterung auch für den Beweis der Ursächlichkeit der von den Bekl. getroffenen Behandlungsmaßnahmen für seinen hirnorganischen Schaden kann dem Kl. dann zugute kommen, wenn entweder in diesen ärztlichen Maßnahmen ein schwerer Behandlungsfehler liegt (BGHZ 72, 132 (133 ff.) = NJW 1978, 2337; BGHZ 85, 212 (216 f.) = NJW 1983, 333; Senat, NJW 1983, 2080 = VersR 1983, 729 (730 f.)) oder wenn die Bekl. bei der Behandlung gegen ihre Pflicht verstoßen haben, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern, um den nur so zu erlangenden Aufschluß über den Geburtsverlauf zu gewinnen und daraus die erforderlichen Konsequenzen für die weitere Behandlung zu ziehen (BGHZ 99, 391 (395 ff.) = NJW 1987, 1482 m. w. Nachw.).

    d) Bei der Frage, ob und inwieweit ein grober Behandlungsfehler der Bekl. eine Beweiserleichterung für die Kausalität rechtfertigt, kann schließlich auch das Gewicht der Möglichkeit nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Fehler zum Mißerfolg der Behandlung beigetragen hat (BGHZ 85, 212 (216 f.) = NJW 1983, 333; Senat, NJW 1983, 2080 = VersR 1983, 729 (731)).

  • BGH, 09.11.1982 - VI ZR 23/81

    Darlegungslast bei Beweislasterleichterung des Patienten bei

    Auszug aus BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87
    Ein Dokumentationsmangel kann lediglich dazu führen, daß dem Patienten zum Ausgleich der hierdurch eingetretenen Erschwernis, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt, um auch für die Prozeßführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen (BGHZ 72, 132 (136 ff.) = NJW 1978, 2337; Senat, NJW 1983, 332 = VersR 1983, 151 (152); VersR 1983, 983 = NJW 1986, 2365 = VersR 1986, 788 (789)).
  • BGH, 03.12.1985 - VI ZR 106/84

    Begriff des groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87
    Für die Begründung einer Haftung aus schweren Behandlungsfehlern reicht es vielmehr grundsätzlich aus, daß der grobe Verstoß des Arztes geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen (BGH 85, 212 (216 f.) = NJW 1983, 333; Senat, NJW 1986, 1540 = VersR 1986, 366 (367)).
  • BGH, 18.03.1986 - VI ZR 215/84

    Dokumentationspflicht bei ernster Gefahr eines Durchliegegeschwürs

    Auszug aus BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87
    Ein Dokumentationsmangel kann lediglich dazu führen, daß dem Patienten zum Ausgleich der hierdurch eingetretenen Erschwernis, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt, um auch für die Prozeßführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen (BGHZ 72, 132 (136 ff.) = NJW 1978, 2337; Senat, NJW 1983, 332 = VersR 1983, 151 (152); VersR 1983, 983 = NJW 1986, 2365 = VersR 1986, 788 (789)).
  • BGH, 10.02.1987 - VI ZR 68/86

    Überprüfung der Diagnose eines in der Facharztausbildung stehenden Arztes;

    Auszug aus BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87
    Insoweit gilt der Sache nach dasselbe, was der Senat bereits für die Pflicht eines Chefarztes zum Einsatz seiner den Standard eines erfahrenen Facharztes übersteigenden Spezialkenntnisse ausgeführt hat (Senat, NJW 1987, 1479 = VersR 1987, 686 (687)).
  • BGH, 19.05.1987 - VI ZR 167/86

    Haftung des Anästhesisten für unterlassene Befunderhebungen; Gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 28.06.1988 - VI ZR 217/87
    Doch könen ärztliche Versäumnisse bei der Befunderhebung, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, für den Patienten Beweiserleichterungen nur dann begründen, wenn dadurch die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt wird (BGHZ 99, 391 (398 ff.) = NJW 1987, 1482; Senat, NJW 1987, 2293 = VersR 1987, 1093 f.).
  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    Soweit es in einigen Entscheidungen heißt (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52, 53; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47), daß das Ausmaß der dem Patienten zuzubilligenden Beweiserleichterungen im Einzelfall danach abzustufen sei, in welchem Maße wegen der besonderen Schadensneigung des Fehlers das Spektrum der für den Mißerfolg in Betracht kommenden Ursachen verbreitert oder verschoben worden sei, betrifft dies die Schadensneigung des groben Behandlungsfehlers, also die Frage seiner Eignung, den Gesundheitsschaden des Patienten herbeizuführen.

    Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmekonstellation hat allerdings der Arzt zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - aaO; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - aaO; Groß, Festschrift für Geiß, S. 429, 431).

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 87/10

    Arzthaftungsprozess: Beweislastumkehr bei einem einfachen Befunderhebungsfehler

    Der Wegfall der Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten käme unter Umständen nur dann in Betracht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang völlig unwahrscheinlich ist, was freilich zur Beweislast des Arztes steht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87, VersR 1989, 80, 81).
  • BGH, 08.01.2008 - VI ZR 118/06

    Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess nach Feststellung eines groben

    Eine Beweislastumkehr erfordert nämlich nicht, dass der Behandlungsfehler mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu dem eingetretenen Erfolg geführt hat, sondern lediglich dessen generelle Eignung für den konkreten Gesundheitsschaden (vgl. Senat, BGHZ 85, 212, 216 f.; Urteile vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84 - aaO; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81).
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