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   BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88   

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BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88 (https://dejure.org/1989,176)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1989 - VI ZR 251/88 (https://dejure.org/1989,176)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 (https://dejure.org/1989,176)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arzthaftung - Schadensersatz - Unerlaubte Handlung - Verjährung - Kenntnis vom Schaden - Wissensvertreter - Behandlungsfehler - Überprüfung der Krankenhausunterlagen

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2323
  • NJW-RR 1989, 1110 (Ls.)
  • MDR 1989, 901
  • VersR 1989, 914
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

    Auszug aus BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88
    Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum sog. Wissensvertreter entwickelt hat, muß sich derjenige, der einen anderen - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. BGHZ 83, 293, 296; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 - NJW 1968, 988 f.; Senatsurteile vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82 - VersR 1984, 160, 161 und vom 19. März 1985 - VI ZR 19O/83 - VersR 1985, 735 ).
  • BGH, 15.12.1987 - VI ZR 285/86

    Unterbrechung der Verjährung bei Möglichkeit zur Kenntnisnahme von Schaden und

    Auszug aus BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88
    Nach diesen Grundsätzen kann eine Kenntnis i. S. von § 852 Abs. 1 BGB erst dann angenommen werden, wenn der Geschädigte (bzw. sein Vertreter) über die Verantwortlichkeit für den Schaden und ihre personale Zuordnung bereits so viele Informationen besitzt, daß ihm eine einfache Nachfrage die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen verschafft (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 285/86 - VersR 1988, 465, 466).
  • BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61

    Beginn der Verjährung der Ansprüche minderjähriger Unfallgeschädigter

    Auszug aus BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88
    Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß für den danach maßgeblichen Wissensstand die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters entscheidend ist, wenn - wie hier - der Geschädigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 - VersR 1963, 161, 162 und vom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 - VersR 1976, 565, 566 m.w.N.).
  • BGH, 24.03.1987 - VI ZR 217/86

    Hemmung der Verjährung während Prozeßkostenhilfeverfahren

    Auszug aus BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88
    Ein solcher Fall liegt vielmehr erst dann vor, wenn es der Geschädigte versäumt, eine sich ihm ohne weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, deren Erlangung weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht; nur das mißbräuchliche Sichverschließen vor der Kenntnis steht der Kenntnis gleich (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368 f. und vom 24. März 1987 - VI ZR 217/86 - VersR 1987, 820 ).
  • BGH, 20.01.1976 - VI ZR 15/74

    Elternteil - Minderjähriges Kind - Unerlaubte Handlung - Elterliche Sorge

    Auszug aus BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88
    Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß für den danach maßgeblichen Wissensstand die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters entscheidend ist, wenn - wie hier - der Geschädigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1962 - VI ZR 245/61 - VersR 1963, 161, 162 und vom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 - VersR 1976, 565, 566 m.w.N.).
  • BGH, 19.03.1985 - VI ZR 190/83

    Zurechnung von Wissen des Kompaniechefs im Rahmen der Abwicklung von

    Auszug aus BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88
    Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum sog. Wissensvertreter entwickelt hat, muß sich derjenige, der einen anderen - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. BGHZ 83, 293, 296; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 - NJW 1968, 988 f.; Senatsurteile vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82 - VersR 1984, 160, 161 und vom 19. März 1985 - VI ZR 19O/83 - VersR 1985, 735 ).
  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 118/67

    Haftung des Geschädigten für das Wissen Dritter

    Auszug aus BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88
    Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum sog. Wissensvertreter entwickelt hat, muß sich derjenige, der einen anderen - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. BGHZ 83, 293, 296; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 - NJW 1968, 988 f.; Senatsurteile vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82 - VersR 1984, 160, 161 und vom 19. März 1985 - VI ZR 19O/83 - VersR 1985, 735 ).
  • BGH, 05.02.1985 - VI ZR 61/83

    Verjährungsbeginn bei fehlender Kenntnis von der Person des Schädigers

    Auszug aus BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88
    Ein solcher Fall liegt vielmehr erst dann vor, wenn es der Geschädigte versäumt, eine sich ihm ohne weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, deren Erlangung weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht; nur das mißbräuchliche Sichverschließen vor der Kenntnis steht der Kenntnis gleich (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368 f. und vom 24. März 1987 - VI ZR 217/86 - VersR 1987, 820 ).
  • BGH, 22.11.1983 - VI ZR 36/82

    Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall - Positive

    Auszug aus BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88
    Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum sog. Wissensvertreter entwickelt hat, muß sich derjenige, der einen anderen - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. BGHZ 83, 293, 296; BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67 - NJW 1968, 988 f.; Senatsurteile vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82 - VersR 1984, 160, 161 und vom 19. März 1985 - VI ZR 19O/83 - VersR 1985, 735 ).
  • BGH, 07.07.1998 - X ZR 17/97

    Anfechtung einer Willenserklärung wegen eines Kalkulationsirrtums; Hinweispflicht

    Er hat jedoch zugleich mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß dies nicht in dem Sinn mißverstanden werden dürfe, daß bereits eine verschuldete, sei es auch grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten Kenntnis gleichstehe; es gehe vielmehr nur um die Fälle, in denen es der Geschädigte versäume, eine gleichsam auf der Hand liegende, durch einfache Nachfrage zu realisierende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und letztlich das sich Berufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheine, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten die Kenntnis gehabt hätte (BGH, Urt. v. 10.04.1990 - VI ZR 174/89, VersR 1991, 1032 m.w.N.; Urt. v. 16.05.1989 - VI ZR 251/88, VersR 1989, 914, 915; Urt. v. 05.02.1985 - VI ZR 61/83, NJW 1985, 2022, 2023).
  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 594/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus

    Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum so genannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, VersR 1989, 914; vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 21, jeweils mwN).
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, hat sich unabhängig von einem Vertretungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (BGHZ 134, 343, 347 f.; BGH, Urteile vom 19. März 1985 aaO und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323; Senatsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 220/99, WM 2000, 1539, 1541 zu § 819 Abs. 1 BGB).
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