Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 19.04.1989

Rechtsprechung
   BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89   

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BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89 (https://dejure.org/1990,991)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1990 - VI ZR 233/89 (https://dejure.org/1990,991)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 (https://dejure.org/1990,991)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Unternehmers - Haftungsfreistellung - Betriebsangehöriger - Gesetzliche Unfallversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 637

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 637, § 658 Abs. 2
    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung bei Verletzung des Unternehmers durch einen Betriebsangehörigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 637
    Haftungsfreistellung bei Arbeitsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 174
  • MDR 1991, 234
  • VersR 1990, 1161
  • BB 1990, 2494
  • DB 1991, 277
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 06.05.1980 - VI ZR 58/79

    Geltung der Haftungsfreistellung bei Verletzung des Unternehmers

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß ein freiwillig bei einer Berufsgenossenschaft gegen Unfall versicherter Unternehmer nicht als "Versicherter" in diesem Sinne anzusehen ist, weil dies dem Zweck dieser Vorschrift widersprechen würde (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1980 - VI ZR 58/79 - VersR 1980, 844, 845 mit zustimmender Anmerkung von Sieg, SGb 1981, 366; zustimmend auch Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 17. Aufl., Seite 89 f.; Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, S. 312; Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., S. 164 f.; Schloen, BG 1987, 150; Wussow, WI 1980, 25 f. und 160; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Juni 1985 - VI ZR 15/84 - VersR 1985, 989, 990).

    An dieser Entscheidung hält der Senat auch gegenüber den kritischen Stimmen im Schrifttum (vgl. Plagemann, VersR 1981, 632) fest.

  • BGH, 04.10.1988 - VI ZR 7/88

    Begriff des Unternehmers

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89
    Unternehmer ist damit derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, der Wert oder Unwert der in dem Unternehmen verrichteten Arbeiten unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, der also das Unternehmerrisiko trägt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276, 1277 m.w.N.).

    Wer im Einzelnen diese Voraussetzungen erfüllt, hängt entscheidend von der Rechtsform des Unternehmens ab (BGSE 23, 83, 85; 45, 279, 281; Senatsurteil vom 4. Oktober 1988, aaO).

  • BSG, 20.12.1961 - 2 RU 136/60
    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89
    Kennzeichnend für die Unternehmenseigenschaft ist daher eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Tätigkeit, die auf einen einheitlichen Zweck ausgerichtet ist und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wird (BSGE 16, 79, 81).
  • BSG, 27.06.1974 - 2 RU 23/73

    Einordnung eines Kommanditisten als Unternehmer

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89
    Für die Unternehmereigenschaft wird weiter vorausgesetzt, daß eine weitgehende Einwirkung auf die Betriebsführung oder wenigstens ein maßgebender Einfluß auf die kaufmännische Leitung des Unternehmens besteht (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1974 - 2 RU 23/73 - VersR 1975, 322 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.1977 - VI ZR 134/76

    Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einer landwirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89
    Nehmen die Miteigentümer aber alle eine solche leitende Stellung ein und sind sie anteilig an Gewinn und Verlust beteiligt, dann können sie auch alle Unternehmer sein (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1977 - VI ZR 134/76 - VersR 1977, 968, 969 - Jagdgenossenschaft und vom 13. März 1984 - VI ZR 204/82 - VersR 1984, 554, 555 - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; Kolb in Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl. , Kap. 31, Rdn. 68).
  • BGH, 07.06.1977 - VI ZR 99/76

    Zurechnung eines Unfalls als Arbeitsunfall - Abladen von Betonteilen als Aufgabe

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89
    Ein Arbeitsunfall kann aber, wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, zugleich mehreren Betrieben, also zum Beispiel sowohl dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers als auch dem der Waldgenossenschaft, zuzuordnen sein (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728 und vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 68/81

    Unfallversicherung - Arbeitnehmer - Rabattgewährung - Zuordnung -

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89
    Ein Arbeitsunfall kann aber, wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, zugleich mehreren Betrieben, also zum Beispiel sowohl dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers als auch dem der Waldgenossenschaft, zuzuordnen sein (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728 und vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 04.06.1985 - VI ZR 15/84

    Anscheinsbeweis für Verschulden des wendenden Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß ein freiwillig bei einer Berufsgenossenschaft gegen Unfall versicherter Unternehmer nicht als "Versicherter" in diesem Sinne anzusehen ist, weil dies dem Zweck dieser Vorschrift widersprechen würde (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1980 - VI ZR 58/79 - VersR 1980, 844, 845 mit zustimmender Anmerkung von Sieg, SGb 1981, 366; zustimmend auch Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 17. Aufl., Seite 89 f.; Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, S. 312; Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., S. 164 f.; Schloen, BG 1987, 150; Wussow, WI 1980, 25 f. und 160; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Juni 1985 - VI ZR 15/84 - VersR 1985, 989, 990).
  • BGH, 13.03.1984 - VI ZR 204/82

    Eingliederung eines Schlagersängers in das Unternehmen eines Konzertveranstalters

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89
    Nehmen die Miteigentümer aber alle eine solche leitende Stellung ein und sind sie anteilig an Gewinn und Verlust beteiligt, dann können sie auch alle Unternehmer sein (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1977 - VI ZR 134/76 - VersR 1977, 968, 969 - Jagdgenossenschaft und vom 13. März 1984 - VI ZR 204/82 - VersR 1984, 554, 555 - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; Kolb in Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl. , Kap. 31, Rdn. 68).
  • BGH, 15.05.1990 - VI ZR 266/89

    Begriff der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr; Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 26.06.1990 - VI ZR 233/89
    Ein Arbeitsunfall kann aber, wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, zugleich mehreren Betrieben, also zum Beispiel sowohl dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers als auch dem der Waldgenossenschaft, zuzuordnen sein (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728 und vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87

    Gebotene Erweiterung der Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers über

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 1/65

    Unfallversicherungsschutz - Weinbauunternehmer - Winzergenossenschaftsmitglied -

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

  • BGH, 17.06.2008 - VI ZR 257/06

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    (1) Nach dieser Rechtsprechung behielt der Unternehmer gegenüber Angehörigen seines Unternehmens seinen zivilrechtlichen Haftungsschutz unabhängig davon, ob er in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert war (Senatsurteile vom 6. Mai 1980 - VI ZR 58/79 - VersR 1980, 844 und vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161; ebenso OLG Köln, VersR 1996, 781).

    Der Unternehmer solle durch seine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Zweck der §§ 636, 637 RVO von eigenen Einstandspflichten entlastet, nicht aber belastet werden (Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - aaO, S. 1162).

    Eigene Schadensersatzansprüche würden ihm folglich auch dann nicht entzogen, wenn er - trotz Fortbestands seiner Beitragspflicht zugunsten seiner Arbeitnehmer - selbst in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sei oder sich freiwillig versichert habe (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - aaO, S. 1163).

  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 56/08

    Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls in

    Diese Sichtweise des Berufungsgerichts beruht auf der früheren, inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Senats, wonach die Zivilgerichte durch § 108 SGB VII nicht grundsätzlich gehindert waren, einen Arbeitsunfall einem weiteren Unternehmer zuzurechnen mit der Folge, dass auch diesem Unternehmer eine Haftungsprivilegierung zugute kommen konnte (grundlegend BGHZ 24, 247, 248 ff. und Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 21/71 - VersR 1972, 945, 946; daran anknüpfend BGHZ 129, 195, 198 f. und Urteile vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002; vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 151; vom 29. Januar 1980 - VI ZR 125/79 - VersR 1980, 578; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31, 32; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728; vom 3. April 1984 - VI ZR 288/82 - VersR 1984, 652 f.; vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 996; vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161, 1162).
  • OLG Celle, 19.09.2001 - 9 U 102/01

    Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Zahlung von Geldrente wegen des

    Kennzeichnend für die Unternehmenseigenschaft ist eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Tätigkeit, die auf einen einheitlichen Zweck ausgerichtet ist und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wird (BGH NJW 1991, 174 ff.).

    Kraft ihrer organisatorischen Ausrichtung ist daher die 'Realgemeinde #######' als Unternehmen i.S. der §§ 636, 637 RVO anzusehen (vgl. für den Fall einer Waldgenossenschaft: BGH NJW 1991, 174 ff.).

    Eine Bindungswirkung im vorstehenden Sinne könnte dem Bescheid nur dann zukommen, wenn in ihm zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass sich der Unfall nur in dem landwirtschaftlichen Unternehmen der Klägerin und nicht in dem der Realgemeinde ereignet hat (vgl. BGH VersR 1977, 959; BGH VersR 1983, 728; BGH VersR 1990, 1161 ff.).

    Die Berufsgenossenschaft konnte daher den Unfall ohne weiteres auch dem selbständigen Unternehmen der Klägerin zuordnen, ohne die Zuordnung zu dem Unternehmen der Realgemeinde auszuschließen (BGH VersR 1990, 1161 ff. unter Hinweis auf BSGE 27, 233).

    Da nach Abschnitt III der Satzung der Realgemeinde ####### die Mitglieder alle wesentlichen Entscheidungen der Realgemeinde über das Organ 'Mitgliederversammlung' unmittelbar beeinflussen, insbesondere über die Leitung der Realgemeinde und die Verwendung des Gewinns entscheiden, kommt ihnen unmittelbar eine Unternehmerstellung zu (für die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft: BGH VersR 1977, 968 f; für die Mitglieder einer Waldgenossenschaft: BGH VersR 1990, 1161 ff.).

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 202/07

    Bindungswirkung von Entscheidungen der Sozialgerichte bei

    An die in einer solchen Entscheidung enthaltene Zurechnung des Arbeitsunfalls zum Stammbetrieb des Versicherten ist das Zivilgericht gebunden, weil sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers erstreckt (vgl. BSGE 17, 153, 155; Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161, 1162; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132; Kasseler Kommentar/Ricke, Sozialversicherungsrecht, 56. Erg. Lfg., § 108 SGB VII, Rn. 5).
  • BGH, 04.04.1995 - VI ZR 327/93

    Bindungswirkung eines bestandskräftigen Rentenbescheids der gesetzlichen

    Allerdings entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des Bundessozialgerichts, daß die Anerkennung der Eintrittspflicht für einen Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft des Stammunternehmens des Unfallverletzten die Zivilgerichte nicht daran hindert, bei der Anwendung der §§ 636, 637 RVO den Arbeitsunfall auch einer nach § 539 Abs. 2 RVO versicherten Tätigkeit für ein anderes Unternehmen zuzuordnen, das zu einer anderen Berufsgenossenschaft gehört (BGHZ 24, 247, 248 ff. [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55]; Urteile vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1980, 578; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728; vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 996 und vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161, 1162).
  • BGH, 20.01.1998 - VI ZR 311/96

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung bei einem Arbeitsunfall

    Es ist bereits zweifelhaft, ob der von der Beklagten beabsichtigte Möbeltransport als Unternehmen im Sinne von § 636 RVO angesehen werden könnte, denn nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundessozialgerichts erfordert die Unternehmereigenschaft eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck ausgerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161; BSGE 16, 79, 81; 36, 111, 115).
  • OLG Hamm, 11.02.2015 - 14 U 4/14
    Sie gilt mithin sowohl für den Unternehmer als auch für den Arbeitnehmer gleichermaßen (BGH NJW 1991, 174; BGH NJW 1981, 53).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 19.04.1989 - 14 W 280/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,9303
OLG Koblenz, 19.04.1989 - 14 W 280/89 (https://dejure.org/1989,9303)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.04.1989 - 14 W 280/89 (https://dejure.org/1989,9303)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19. April 1989 - 14 W 280/89 (https://dejure.org/1989,9303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1990, 1161
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.03.1983 - V ZR 287/81

    Zahlung einer Leibrente bei Eintritt einer Ertragsverschlechterung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.04.1989 - 14 W 280/89
    Die Rechtskraft steht einer anderweitigen Kostenfestsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn der Antrag auf Tatsachen gestützt wird, die nach der Rechtskraft eingetreten sind (i. A. an BGH NJW 82, 1147; 84, 126).

    Mit der Rückfestsetzung, also der Feststellung, daß die Bekl. die gesamten an sie gezahlten außergerichtlichen Kosten dem Kl. zurückzuerstatten hatten, war an sich auch das Gegenteil festgestellt, nämlich, daß sie keinen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Kl. (auch nicht bruchteilmäßig) hatten (vgl. zur Frage der Rechtskraft bei Leistung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils und anschließender Rückforderung des Geleisteten BGH NJW 84, 126; BGHZ 83, 278 = NJW 82, 1147; BGH LMZPO § 322Nr.

  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.04.1989 - 14 W 280/89
    Mit der Rückfestsetzung, also der Feststellung, daß die Bekl. die gesamten an sie gezahlten außergerichtlichen Kosten dem Kl. zurückzuerstatten hatten, war an sich auch das Gegenteil festgestellt, nämlich, daß sie keinen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Kl. (auch nicht bruchteilmäßig) hatten (vgl. zur Frage der Rechtskraft bei Leistung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils und anschließender Rückforderung des Geleisteten BGH NJW 84, 126; BGHZ 83, 278 = NJW 82, 1147; BGH LMZPO § 322Nr.
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