Weitere Entscheidung unten: BSG, 12.06.1989

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   BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88   

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BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88 (https://dejure.org/1989,1702)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1989 - III ZR 133/88 (https://dejure.org/1989,1702)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1989 - III ZR 133/88 (https://dejure.org/1989,1702)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs eines Bundeswehrsoldaten - Unfall bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" beim Transport von Bundeswehrsoldaten zu einem Truppenübungsplatz - Manifestation einer dienstlichen Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SVG § 91 a; ErwZulG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unfall eines Bundeswehrsoldaten bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch eines Soldaten aufgrund Verkehrsunfalls mit Panzer bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 461
  • NZV 1990, 115
  • VersR 1990, 222
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.12.1988 - III ZR 40/88

    Haftungsbefreiungen - Wegfall - Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88
    Daraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum den Schluß gezogen, daß der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge sich im Rahmen der Teilnahme am allgemeinen Verkehr i.S. von § 636 RVO und § 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen ereignet hat (vgl. schon Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1988 - III ZR 40/88 - zu § 636 RVO).

    In seinem Beschluß vom 21. Dezember 1988 (aaO) hat der Senat zwar die Bewertung des dem Busfahrer zur Last fallenden Mitverschuldens mit 20 % gebilligt.

  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88
    In diesen Fällen kann der Geschädigte den nicht privilegierten Schädiger nur auf den Anteil des Schadens in Anspruch nehmen, mit dem dieser im Innenverhältnis zu dem freigestellten Schädiger belastet bliebe, wenn die Möglichkeit zum Innenausgleich nicht durch die Haftungsprivilegierung versperrt wäre (BGHZ 103, 338, 344 f. [BGH 01.03.1988 - VI ZR 190/87]; BGH Urteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - BGHR RVO § 636 Abs. 1 Arbeitnehmer 1; jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87

    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr bei Verkehrsunfall auf dem

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88
    Entscheidend ist, ob sich in dem Unfall eine dienstliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob diese Beziehung zum Unfall keinen oder nur einen äußeren Zusammenhang hat (BGH Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - BGHR RVO § 636 Abs. 1 Verkehr, allgemeiner 2; std.Rspr.).
  • BGH, 11.01.2005 - VI ZR 352/03

    Pflichten eines Kraftfahrers beim Linksabbiegen in der Dämmerung; Betriebsgefahr

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88
    Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 - VersR 1982, 1196, 1197 f.; BGH Urteile vom 17. November 1964 - VI ZR 188/63 - VersR 1965, 88 - und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413 = BGHR StVG § 17 Abwägung 1).
  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 82/87

    Sicherung eines in der Dunkelheit liegengebliebenen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88
    Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 - VersR 1982, 1196, 1197 f.; BGH Urteile vom 17. November 1964 - VI ZR 188/63 - VersR 1965, 88 - und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413 = BGHR StVG § 17 Abwägung 1).
  • BGH, 19.10.1978 - III ZR 59/77

    Verkehrsunfall eines Bundeswehrsoldaten auf dem Truppenübungsplatz

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88
    In dem Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 - zugrundeliegenden Fall ereignete der Unfall sich auf einer "im Gebiet des Truppenübungsplatzes liegenden" und "zum Übungsplatz gehörenden Panzerringstraße ..., die uneingeschränkt nur für den Militärverkehr freigegeben war und dem zivilen Verkehr lediglich auf Anlieger beschränkt zur Verfügung stand." Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen bei dem Unfallort um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
  • BGH, 17.02.1987 - VI ZR 81/86

    Gesamtschuldnerausgleich bei teilweiser Haftungsfreistellung aufgrund

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88
    In diesen Fällen kann der Geschädigte den nicht privilegierten Schädiger nur auf den Anteil des Schadens in Anspruch nehmen, mit dem dieser im Innenverhältnis zu dem freigestellten Schädiger belastet bliebe, wenn die Möglichkeit zum Innenausgleich nicht durch die Haftungsprivilegierung versperrt wäre (BGHZ 103, 338, 344 f. [BGH 01.03.1988 - VI ZR 190/87]; BGH Urteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - BGHR RVO § 636 Abs. 1 Arbeitnehmer 1; jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 110/81

    Verletzung einer Pflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis -

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88
    Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 - VersR 1982, 1196, 1197 f.; BGH Urteile vom 17. November 1964 - VI ZR 188/63 - VersR 1965, 88 - und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413 = BGHR StVG § 17 Abwägung 1).
  • BAG, 14.03.1967 - 1 AZR 310/66

    Haftungsausschluß - Schmerzensgeldanspruch - Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88
    In dem vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14. März 1967 - I AZR 310/66 - VersR 1967, 656) beurteilten Fall waren zwei Fahrzeuge desselben Betriebs zum gemeinsamen Transport von Betriebsangehörigen zu und von einer Baustelle eingesetzt.
  • BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03

    Beamtentrecht - Unfall in der Mittagspause: Dienstunfall?

    Dabei lassen sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine eigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den eine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am allgemeinen Verkehr verstehen (vgl. etwa Urteile vom 21. November 1958 aaO; BGHZ 64, 201; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - NJW-RR 1990, 461, 462).
  • OLG Celle, 18.06.2015 - 8 U 288/14

    Umfang der Räum- und Streupflicht auf Fußgängerüberwegen bei winterlichen

    Dabei lassen sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine eigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den eine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am allgemeinen Verkehr verstehen (vgl. etwa Urteile vom 21. November 1958 aaO; BGHZ 64, 201; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - NJW-RR 1990, 461, 462).
  • LG Köln, 07.09.2005 - 28 O 315/01
    Dies hat der BGH a.a.O. etwa für ein zufälliges Anfahren eines Beamten während eines Spaziergangs in der Mittagspause durch ein Fahrzeug einer anderen Stelle der öffentlichen Hand ebenso verneint wie in BGH, Urt. v. 21.3.1955 - III ZR 93/54, BGHZ 17, 65 ff. für die Kollision zweier Dienstfahrzeuge ganz unterschiedlicher Behörden mit ganz anderen Aufgaben (vgl. ferner OLG München, Urt. v. 12.11.1992 - 1 U 2190/92, VersR 1993, 1546 für Unfall durch mangelhafte Baustellensicherung durch verkehrssicherungspflichtige Gemeinde oder BGH, Urt. v. 2.11.1989 - III ZR 133/89, NJW-RR 1990, 461; Urt. v. 5.5.1975 - III ZR 51/73, BGHZ 64, 201 ff. für Zusammenstoß zweier Bundeswehrfahrzeuge außerhalb von Militärgeländen und ohne jedweden dienstlichen Zusammenhang der beiden Fahrten, insofern strenger sogar OLG Frankfurt, Urt v. 15.10.1981 - 15 U 230/80, NVwZ 1982, 524 f.).

    Kläger und Fahrer standen nicht etwa - wie die Bundeswehrbediensteten im Fall BGH, Urt. v. 2.11.1989 - III ZR 133/89, NJW-RR 1990, 461 - organisatorisch in keiner Verbindung, sondern waren zumindest durch die bewusst angetretene gemeinsame Dienstfahrt in einem offiziellen Dienstfahrzeug unmittelbar miteinander im gleichen betrieblichen Gefahrenbereich verbunden.

  • BGH, 14.01.1993 - III ZR 33/88

    Bindung der Gerichte an Entscheidung der Verwaltungsbehörde über Dienstunfall

    Entscheidend ist, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erlitten hat, für den seine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des für den Unfall verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht oder ob der Unfall nur in einem losen, äußerlichen Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich steht, der Verletzte also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (Senatsurteil BGHZ 64, 201, 208 f; BGHZ 116, 30, 33 f; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 33, 339; vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - VersR 1990, 222; vom 25. April 1991 - III ZR 175/90I ZR 175/90 - VersR 1991, 811; sowie die amtliche Begründung zum Gesetz vom 7. Dezember 1943, DJ 1944, 21, und Bülow, DJ 1944, 25).
  • LG Bonn, 29.08.2005 - 1 O 109/02
    Liegt damit das Augenmerk auf dem Gewicht des Verstoßes (LG Fulda NJW-RR 1987, 1438; RGRK-Schick § 618 Rn. 207) unter Billigkeitsgesichtspunkten (BGH, Urt. v. 02.11.1989, Az. III ZR 133/88), ist bei einer Sachlage, in der wegen Entindividualisierung des Verschuldens der Haftungsgrund in der Verletzung einer Fürsorge- bzw. Verkehrssicherungspflicht liegt, nicht mehr auf den individuellen Vorsatzbegriff, sondern auf das Maß der Verletzung der objektiven Anforderungen zu entsprechenden Pflicht abzustellen.
  • ArbG Frankfurt/Main, 26.03.2001 - 15 Ca 588/01

    Flugbegleiterin - Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Luftzwischenfall

    Es sollen nur die Fälle erfasst werden, in denen der Versicherte den Gefahrenbereich, in dem er durch die Zugehörigkeit zu seinem Betrieb betroffen ist, verlässt und sich als normaler Verkehrsteilnehmer in den Gefahrenbereich des allgemeinen Verkehrs begibt (BGH, Urteil vom 08. Mai 1973, a.a.O.; Urteil vom 02. November 1989, III ZR 133/88, AP Nr. 18 zu § 636 RVO).
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Rechtsprechung
   BSG, 12.06.1989 - 2 RU 33/88   

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BSG, 12.06.1989 - 2 RU 33/88 (https://dejure.org/1989,3908)
BSG, Entscheidung vom 12.06.1989 - 2 RU 33/88 (https://dejure.org/1989,3908)
BSG, Entscheidung vom 12. Juni 1989 - 2 RU 33/88 (https://dejure.org/1989,3908)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Bindende Wirkung von Bescheiden - Entlassungsabfindung - Arbeitsentgelt

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    SGG § 77; RVO § 587; SGB IV § 14; KSchG § 9, § 10
    Erhöhung der Verletztenrente bei Zahlung einer Abfindung des Arbeitgebers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 708
  • VersR 1990, 222
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 504/86

    Auslegung eines Abfindungsvergleichs

    Auszug aus BSG, 12.06.1989 - 2 RU 33/88
    Sie ist ein vermögensrechtliches Äquivalent für die Aufgabe des als "sozialer Besitzstand" anzusehenden Arbeitsplatzes und hat somit in der Regel Entschädigungsfunktion (BAG DB 1988, 864, 865).
  • BSG, 31.05.1978 - 5 RJ 76/76

    Rentenbescheid - Bindungswirkung - Umfang - Rentenhöhe - Veränderung - Absehen

    Auszug aus BSG, 12.06.1989 - 2 RU 33/88
    Diese Regelung kann aus mehreren Teilen bestehen, so daß ein Verwaltungsakt durchaus auch mehrere Verfügungssätze enthalten kann (BSGE 46, 236, 237 mwN; Buss, DOK 1979, 225, 227).
  • BSG, 31.01.1989 - 2 RU 63/87

    Voraussetzung für Aufstockung der Verletztenrente nach § 587 Abs. 1 S. 1 RVO

    Auszug aus BSG, 12.06.1989 - 2 RU 33/88
    Zum anderen hat der Träger der Unfallversicherung die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um diesen Unterschiedsbetrag zu erhöhen (s Urteil des Senats vom 31. Januar 1989 - 2 RU 63/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 14.02.1978 - 7 RAr 57/76
    Auszug aus BSG, 12.06.1989 - 2 RU 33/88
    Diese Bestimmung soll einerseits den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld oder ähnlichen Leistungen verhindern und andererseits Manipulationen zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung erschweren (BSGE 46, 20, 29 mwN).
  • LSG Hamburg, 23.07.2003 - L 3 U 74/02

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Entziehungsbescheid - Ablehnungsbescheid

    Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - geht der Senat davon aus, dass sich die bindende Wirkung von Bescheiden grundsätzlich auf den Verfügungssatz beschränkt (z.B. BSG vom 12.6.1989 - 2 RU 33/88 in Breithaupt 1990, 282 - 287; vom 7.12.1976 - 8 RU 44/76 in SozR 1500 § 77 Nr. 18).

    Zwar ist mit der Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Bescheid mehrere regelnde Teile enthalten kann und solche sich auch im Begründungsteil des Bescheides befinden können, weshalb dieser daraufhin zu überprüfen ist, inwieweit er für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen trifft (vgl. BSG vom 7.12.1976 a.a.O.; vom 12.6.1989 a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2017 - L 2 R 165/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erstreckt sich die Bindungswirkung nicht auf den gesamten Bescheid, sondern nur auf seinen Verfügungssatz (Entscheidungssatz) und nicht auf die ihn tragenden Gründe, wobei ein Bescheid mehrere Verfügungssätze enthalten kann (BSG, Urteil vom 31. Mai 1978 - 5 RJ 76/76 -, BSGE 46, 236; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 - 2 RU 33/88 -, SozR 2200 § 587 Nr. 7: Verwaltungsakte weisen nicht stets wie Urteile eine strenge Trennung zwischen Tenor - hier Verfügungssatz - und Begründung auf.
  • LSG Bayern, 20.10.2015 - L 15 SB 163/13

    Regelungscharakter eines Bescheids

    Bei dieser klägerfreundlichen Auslegung sieht sich der Senat im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 12.06.1989, Az: 2 RU 33/88, in dem Folgendes ausgeführt worden ist: "Daher ist die gesamte Begründung daraufhin zu prüfen, inwieweit sie für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen trifft." Dies ist im zitierten Satz aus den Gründen des Bescheids fraglos zu bejahen.
  • LSG Sachsen, 24.08.2022 - L 3 BK 2/20
    Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt der Bescheid wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 - 2 RU 33/88 - SozR 2200 § 587 Nr. 7 = juris Rdnr. 14; vgl. bereits auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 3 RK 42/78 - BSGE 47, 288 ff. = SozR 2200 § 183 Nr. 19 = juris Rdnr. 18).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2010 - L 11 KR 802/10
    Mit dem Wirksamwerden tritt für die erlassende Behörde, hier die Beigeladene, deshalb die materielle Bestandskraft des Verwaltungsaktes ein, dh die Beigeladene ist an ihn gebunden, auch wenn der Kläger ihn noch anfechten kann bzw wie vorliegend mit Widerspruch angefochten hat (BSG, Urteil vom 12. Juni 1989, 2 RU 33/88, SozR 2200 § 587 Nr. 7; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 77 RdNr 5 ff).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2014 - L 8 SO 280/10
    Rechtliche Bindung entfaltet grundsätzlich nur der Verfügungssatz; allerdings ist die Begründung eines Bescheids stets darauf hin zu prüfen, inwieweit sie für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen trifft (BSG, Urteil vom 7. Dezember 1976 - 8 RU 44/76 - juris 17; BSG, Urteil vom 12. Juni 1989 2 RU 33/88 juris Rn. 15).
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