Rechtsprechung
BGH, 19.06.1990 - VI ZR 255/89 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abfindungsvergleich - Unzulässige Rechtsausübung - Veränderung der Schadenshöhe
- VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- RA Kotz
Abfindungsvergleich bei Unfallschaden - Abänderung möglich, wenn Opfergrenze erreicht ist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242, § 779
Festhalten an einem Abfindungsvergleich nach Veränderungen der die Schadenshöhe betreffenden Umstände - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1991, 1535
- MDR 1990, 995
- VersR 1990, 984
Wird zitiert von ... (19)
- BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09
Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages
Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650; vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07 - VersR 2008, 1648; BGH BGHZ 120, 10, 24; 121, 378, 392; 129, 236, 253; 181, 77, 97 - DAX;… Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - aaO;… vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - aaO). - BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07
Anpassung eines Abfindungsvergleichs wegen Reduzierung des Landesblindengeldes in …
Will der Geschädigte von einem solchen Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984).Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (…Senatsurteile vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - aaO).
- BGH, 16.09.2008 - VI ZR 296/07
Rechtsfolgen der Zugrundelegung einer unrichtigen Verletztenrente in einer …
Soweit der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650).
- OLG Koblenz, 29.09.2003 - 12 U 854/02
Verbindlichkeit eines Abfindungsvergleichs über Schmerzensgeld: Auftreten …
Solche Ereignisse müssen bei der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist, unbeachtet bleiben (vgl. BGH NJW 1984, 115; VersR 1990, 984).Fallen die eingetretenen Veränderungen in den vom Geschädigten übernommenen Risikobereich, so muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, wie sie sich später herausstellen, die Folgen tragen (vgl. BGH VersR 1957, 505, 508; 1990, 984; NJW 1984, 115, 116).
Seine Befürchtungen, eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit hinnehmen zu müssen, rechtfertigt keine Abkehr vom Abfindungsvergleich (vgl. BGH VersR 1990, 984).
- BGH, 21.04.1994 - IX ZR 123/93
Belehrungspflichten des Rechtsanwalts bei Abschluß eines bindenden …
Selbst wenn die Klägerin dem Beklagten zuvor bedeutet gehabt hätte, sie sei unter Umständen vergleichsbereit, wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, sie darüber zu belehren, daß Fehleinschätzungen über die künftige Entwicklung der unfallbedingten Körperschäden zu den von ihr in dem Abfindungsvergleich zu übernehmenden Risiken gehörten und daß sie bei Verwirklichung dieser Risiken grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen könne (…vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81, NJW 1984, 115 f [BGH 12.07.1983 - VI ZR 176/81]; v. 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89, NJW 1991, 1535). - OLG Düsseldorf, 22.01.2007 - 1 U 166/06
Bindungswirkung einer Abfindungsvereinbarung aus einem Verkehrsunfall bei sich …
3) Allerdings ist einem Geschädigten ein Festhalten an einem Abfindungsvergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten, wenn die Geschäftsgrundlage für die gütliche Einigung weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint (BGH VersR 1990, 984 rechte Spalte; Müller VersR 1998, 129, 131).Es muss eine erhebliche Äquivalenzstörung in den Leistungen der Parteien eingetreten sein, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würde (BGH VersR 1990, 984).
2) Zudem darf folgender Gesichtspunkt nicht außer Acht gelassen werden: Soweit die eingetretenen Veränderungen in den Risikobereich fallen, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später heraus stellen, die Folgen tragen (BGH VersR 1990, 984 rechte Spalte).
- OLG Schleswig, 30.08.2000 - 4 U 158/98
Abfindungsvergleich - unzulässige Rechtsausübung - Spätfolgen - krasses …
Fallen eingetretene Veränderungen in den Risikobereich, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muß dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen (vgl. BGH NJW 1984, 115, 116 und 1991, 1535).Andererseits verstieße der Schädiger, wenn er gleichwohl an den Vergleich festhalten wollte, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), indem er sich rücksichtslos und grob unbillig über die Belange der Gegenseite hinwegsetzen würde (vgl. BGH VersR 1961, 382, 383; 1966, 243 f und 1967, 804, 805; auch NJW 1991, 1535 sowie Staudinger/Marburger, a. a. O., § 779 Rn 59).
- BGH, 23.02.2006 - III ZR 176/05
Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs
Auf dieser Grundlage kommen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, Nachforderungen der Kläger wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bergschäden nur in Betracht, wenn ihnen ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich entfallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die geänderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den beiderseitigen Leistungen eingetreten sind, die für die Kläger nach den Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - LM Nr. 16 zu § 779 BGB; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - NJW 1984, 115; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - NJW 1991, 1535; s. auch Urteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 124/90 - NJW-RR 1992, 714, 715). - OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 23 U 67/10
Wann ist Vergleich über Mängelbeseitigung sittenwidrig?
Fehleinschätzungen der künftigen Entwicklung gehören im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen über Schadensersatzansprüche grundsätzlich zu den von den Parteien jeweils übernommenen Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1983, VI ZR 176/81, NJW 1984, 114; BGH, Urteil vom 19.06.1990, VI ZR 255/89, NJW 1991, 1535; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007, I-1 U 166/06, NZV 2008, 151;… Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 313, Rn 44 mwN). - OLG Koblenz, 28.06.2007 - 5 U 209/07
Wirksamkeit eines Abfindungsvergleichs über einen Pflichtteilsanspruch bei …
Allerdings findet sich in der Rechtsprechung die Auffassung, dass selbst eine Verzichtserklärung durch den Anspruchsteller, wie sie hier abgegeben wurde, die ergänzende Inanspruchnahme des Schuldners nicht hindert, wenn es um den Ausgleich von Schäden geht und das Festhalten des Schädigers an der Abfindungsvereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem erst nachträglich überschaubaren Schaden und der Abfindungssumme besteht (BGH NJW 1984, 115; BGH NJW-RR 1988, 924, 925; BGH NJW 1991, 1535 ; OLG Köln NJW-RR 1988, 924, 925;… vgl. auch Terlau in Ermann, BGB , 11. Aufl., § 779 Rn. 11). - LG Kaiserslautern, 21.01.2005 - 2 O 233/02
Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Darlegungslast des …
- BGH, 29.01.1992 - XII ZR 124/90
Kostenverteilung des Austauschs kontaminierten Erdreichs zwischen Pächter und …
- OLG Jena, 06.07.2011 - 4 U 277/11
Unfallversicherung: Voraussetzungen für ein Abweichen von einem umfassenden …
- OLG Oldenburg, 28.02.2003 - 6 U 231/01
Schadensersatz bei Verkehrsunfall; Umfang des Schmerzensgelds bei langwierigen …
- OLG München, 17.03.2006 - 10 U 4632/05
- OLG Hamm, 05.08.1999 - 23 U 16/99
Umfang des Schadensersatzes i.R.e. Verkehrsunfalls und Vereinbarung einer …
- LG Siegen, 24.01.2006 - 8 O 115/06
Schadensersatzanspruch, Atembeschwerden, Klebstoff, Ausdünstungen, handelsüblich, …
- OLG Hamm, 06.09.2000 - 13 U 175/99
Haftpflichtversicherer; Abfindungserklärung; Vorbehalt; Materielle …
- LG Hannover, 10.12.2001 - 20 O 2450/01
Zulässiger Ausschluss von Schmerzensgeldforderungen bzgl. Spätfolgen durch den …
Rechtsprechung
AG Bitburg, 19.05.1988 - 5 C 142/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)
BGB § 249
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1990, 984