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Rechtsprechung
   BGH, 17.04.1990 - VI ZR 244/89   

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BGH, 17.04.1990 - VI ZR 244/89 (https://dejure.org/1990,1708)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1990 - VI ZR 244/89 (https://dejure.org/1990,1708)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 (https://dejure.org/1990,1708)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1050
  • MDR 1991, 38
  • NZV 1990, 428 (Ls.)
  • VersR 1990, 994
  • BB 1990, 1094
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.10.1988 - VI ZR 67/88

    Rechtsfolgen der Verletzung des Unternehmers bei einer Hilfeleistung in einem

    Auszug aus BGH, 17.04.1990 - VI ZR 244/89
    Jedoch löst eine Tätigkeit, die der Verletzte für sein (Stamm-) Unternehmen erbringt, den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unfallbetrieb selbst dann nicht aus, wenn sie auch diesem nützlich ist (vgl. zu allem Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385 und vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 m.w.N.).
  • BGH, 28.10.1986 - VI ZR 181/85

    Unternehmer - Hilfeleistung - Unfallbetrieb - Unfallversicherung

    Auszug aus BGH, 17.04.1990 - VI ZR 244/89
    Jedoch löst eine Tätigkeit, die der Verletzte für sein (Stamm-) Unternehmen erbringt, den Versicherungsschutz in dem für ihn fremden Unfallbetrieb selbst dann nicht aus, wenn sie auch diesem nützlich ist (vgl. zu allem Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385 und vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 m.w.N.).
  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 160/03

    Begriff der Tätigkeit in demselben Betrieb; Verladetätigkeiten betriebsfremder

    Hatte der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fielen, so war in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden war, so daß ein Versicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt wurde; erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden konnte, stellte sich die Frage nach einer Zuordnung seiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - aaO; vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412, 1413; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - aaO; BAG, VersR 1991, 902).
  • BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96

    Haftung unter Subunternehmern

    Eine Tätigkeit, die der Verletzte für den "Stammbetrieb" erbringt, löst den Versicherungsschutz für den für ihn fremden "Unfallbetrieb" selbst dann nicht aus, wenn sie auch diesem nützlich ist (st. Rspr., vgl. z. B. Senatsurteile vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994, 995).

    Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des Verletzten kommt es daher darauf an, ob Aufgaben des "Unfallbetriebs" oder solche des Unternehmens, dessen Arbeitnehmer der Verletzte war, der Tätigkeit das Gepräge gegeben haben (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - aaO und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO).

  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95

    Zuordnung des Verletzten zum Unfall- oder zu seinem Stammbetrieb; Gesetzlicher

    Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens fiel, so ist in der Regel anzunehmen, da er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist, so daß der Versicherungsschutz in dem Unfallbetrieb nicht ausgelöst wird (Senatsurteile vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994 m.w.N.).
  • BGH, 08.03.1994 - VI ZR 141/93

    Aufenthalt des Auftraggebers in einer Kfz-Werkstatt

    Vielmehr können auch Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfaßt sein, die der Verletzte nur spontan und punktuell für den Unfallbetrieb erbracht hat (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385; vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994, 995).
  • BGH, 25.09.1990 - VI ZR 285/89

    Haftung des Krankenhausträgers für einen Arbeitsunfall einer Raumpflegerin mit

    Ist - wie im Streitfalle - der Unfallbetrieb nicht der Stammbetrieb des Verletzten, so hängt die Anwendbarkeit des § 636 RVO zu Gunsten des Unternehmers des Unfallbetriebes davon ab, ob der Verletzte wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden und damit gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in diesem Betrieb unfallversichert gewesen ist (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Celle, 19.09.2001 - 9 U 102/01

    Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Zahlung von Geldrente wegen des

    Hat er eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens fiel, so ist in der Regel anzunehmen, dass er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist, so dass der Versicherungsschutz in dem Unfallbetrieb nicht ausgelöst wird (BGH VersR 1989, 67; BGH VersR 1990, 994; BGH VersR 1996, 1412 f).
  • OLG Brandenburg, 21.01.2008 - 13 W 56/07

    Haftungsbeschränkung nach § 104 Abs. 1 SGB VII auch bei nur spontaner und

    Die ist unter wertender Betrachtung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BGH VersR 1990, 994 f. m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 05.03.2001 - 12 U 1355/99

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld und auf Ersatz des

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Rechtsprechung
   BGH, 03.10.1989 - VI ZR 277/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,4086
BGH, 03.10.1989 - VI ZR 277/89 (https://dejure.org/1989,4086)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1989 - VI ZR 277/89 (https://dejure.org/1989,4086)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1989 - VI ZR 277/89 (https://dejure.org/1989,4086)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vollstrekkungsschutzantrag - Revision - Berufung - Vollstreckbarkeit - Schutzantrag

Papierfundstellen

  • VersR 1990, 994
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 102/82

    Revision - Zurückverweisung - Kein Tatbestand - Beschwer - Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 03.10.1989 - VI ZR 277/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, ist einem Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszug die ihm aus einer Vollstreckung drohenden Nachteile durch einen Antrag nach § 712 ZPO abzuwenden, es sei denn, die einen solchen Vollstreckungsschutzantrag rechtfertigenden Umstände sind erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingetreten oder ihre Geltendmachung war dem Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszug nicht zumutbar (vergleiche BGH, Beschlüsse vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - MDR 1980, 553; vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - NJW 1983, 455, 456; vom 10. Februar 1983 - III ZR 173/82 - WM 1983, 377 und vom 14. Dezember 1983 - IVa ZR 85/83 - WM 1984, 321).
  • BGH, 14.12.1983 - IVa ZR 85/83

    Klagebegehren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem

    Auszug aus BGH, 03.10.1989 - VI ZR 277/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, ist einem Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszug die ihm aus einer Vollstreckung drohenden Nachteile durch einen Antrag nach § 712 ZPO abzuwenden, es sei denn, die einen solchen Vollstreckungsschutzantrag rechtfertigenden Umstände sind erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingetreten oder ihre Geltendmachung war dem Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszug nicht zumutbar (vergleiche BGH, Beschlüsse vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - MDR 1980, 553; vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - NJW 1983, 455, 456; vom 10. Februar 1983 - III ZR 173/82 - WM 1983, 377 und vom 14. Dezember 1983 - IVa ZR 85/83 - WM 1984, 321).
  • BGH, 10.02.1983 - III ZR 173/82

    Abwendung der aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile -

    Auszug aus BGH, 03.10.1989 - VI ZR 277/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, ist einem Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszug die ihm aus einer Vollstreckung drohenden Nachteile durch einen Antrag nach § 712 ZPO abzuwenden, es sei denn, die einen solchen Vollstreckungsschutzantrag rechtfertigenden Umstände sind erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingetreten oder ihre Geltendmachung war dem Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszug nicht zumutbar (vergleiche BGH, Beschlüsse vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - MDR 1980, 553; vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - NJW 1983, 455, 456; vom 10. Februar 1983 - III ZR 173/82 - WM 1983, 377 und vom 14. Dezember 1983 - IVa ZR 85/83 - WM 1984, 321).
  • BGH, 26.03.1980 - I ZR 1/80

    Einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung - Abwendung einer

    Auszug aus BGH, 03.10.1989 - VI ZR 277/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, ist einem Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszug die ihm aus einer Vollstreckung drohenden Nachteile durch einen Antrag nach § 712 ZPO abzuwenden, es sei denn, die einen solchen Vollstreckungsschutzantrag rechtfertigenden Umstände sind erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingetreten oder ihre Geltendmachung war dem Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszug nicht zumutbar (vergleiche BGH, Beschlüsse vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - MDR 1980, 553; vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - NJW 1983, 455, 456; vom 10. Februar 1983 - III ZR 173/82 - WM 1983, 377 und vom 14. Dezember 1983 - IVa ZR 85/83 - WM 1984, 321).
  • BGH, 14.07.1982 - X ZR 10/82

    Zwangsvollstreckung - Einstellung - Vollstreckungsschutz - Revision - Berufung

    Auszug aus BGH, 03.10.1989 - VI ZR 277/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, ist einem Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszug die ihm aus einer Vollstreckung drohenden Nachteile durch einen Antrag nach § 712 ZPO abzuwenden, es sei denn, die einen solchen Vollstreckungsschutzantrag rechtfertigenden Umstände sind erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingetreten oder ihre Geltendmachung war dem Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszug nicht zumutbar (vergleiche BGH, Beschlüsse vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - MDR 1980, 553; vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - NJW 1983, 455, 456; vom 10. Februar 1983 - III ZR 173/82 - WM 1983, 377 und vom 14. Dezember 1983 - IVa ZR 85/83 - WM 1984, 321).
  • BGH, 04.09.2002 - XII ZR 173/02

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Dieser Antrag ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, daß das Berufungsgericht ihr auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle (BGH Beschlüsse vom 3. Oktober 1989 - VI ZR 277/89 - VersR 1990, 994, vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Nachteil 3).
  • BGH, 24.11.2010 - XII ZR 31/10

    Revision im Räumungsprozess gegen den Gaststättenpächter:

    Den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO, dass ihm das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle (BGH Beschlüsse vom 3. Oktober 1989 - VI ZR 277/89 - VersR 1990, 994 und vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Nachteil 3) hat der Kläger dagegen nicht gestellt.
  • OVG Niedersachsen, 13.12.1995 - 4 L 6227/95

    Zulässigkeit e. Antrags auf Vollstreckungsschutz gegen; Krankheit; Nachteil;

    Der Senat sieht einen sachlichen Grund dafür, die Zulässigkeit eines solchen Antrages im Rechtsmittelverfahren zu beschränken, nur für das Revisionsverfahren (vgl. hierzu z.B. BGH, 7.9.1990 - I ZR 220/90 -, MDR 1991, S. 321; BGH, 3.10.1989 - IV ZR 277/89 -, VersR 1990 S. 994; BVerwG, Beschl. v. 19.5.1968 - BVerwG VII B 32.68 -, BVerwGE 29 S. 290 zu dem vergleichbaren Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO).
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