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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.1989 - VI ZR 22/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,4228
BGH, 07.11.1989 - VI ZR 22/89 (https://dejure.org/1989,4228)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1989 - VI ZR 22/89 (https://dejure.org/1989,4228)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1989 - VI ZR 22/89 (https://dejure.org/1989,4228)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lichtzeichenanlage - Mitverschulden - Fußgängerfurt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 150
  • VersR 1990, 99
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 14.03.2006 - X ZR 46/04

    Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm im Rahmen des Mitverschuldens

    Diese Grundsätze zum Schutzzweck der Norm sind auch bei der Prüfung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu beachten (BGH, Urt. v. 21.05.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129; Beschl. v. 07.11.1989 - VI ZR 22/89, VersR 1990, 99; Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337, 353; MünchKomm./Oetker, § 254 Rdn. 33; Palandt/Heinrichs, § 254 Rdn. 13; Staudinger/Schiemann, § 254 Rdn. 35 f.).
  • OLG München, 31.07.2015 - 10 U 4733/14

    Kollision einer 11-jährigen Tretrollerfahrerin mit einem Auto beim Überqueren der

    - Eine abweichende Bewertung ist im Streitfall schon deswegen nicht veranlasst, weil Sonderfälle, wie etwa ein Abwarten der Klägerin auf einer Verkehrsinsel, ein Hervortreten hinter einem Verkehrsstau (OLG Hamm NZV 2000, 371) oder eine Vernachlässigung eines naheliegenden Fußgängerüberwegs (BGH NJW 1958, 1630; NZV 1990, 150; KG VRS 100, 269; KG VM 1992, 27; i. Ü auch dort nur hälftige Haftung; OLG Hamm NZV 2000, 371; OLG Dresden NZV 2001, 378), unstreitig nicht vorliegen.
  • OLG Celle, 09.06.2010 - 14 U 4/10

    Busspur; Fahrradfahrer; Fußgänger; Querverkehr

    Der Schutzzweck des § 25 Abs. 3 StVO geht nämlich dahin, Fußgänger in ihrem Sicherheitsinteresse die Möglichkeit zu eröffnen, Straßen geschützt durch Fußgängerfurten etc. vor herannahendem Verkehr gefahrlos zu überqueren (BGH VersR 1990, 99).
  • OLG Hamm, 24.02.2006 - 9 U 48/05

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger an einem

    Unabhängig von der Streitfrage, ob ein Autofahrer mit einem solchen Fußgängerverhalten rechnen muß bzw. inwieweit den Fußgänger hieraus ein Mitverschulden treffen kann (vgl. dazu OLG Köln, VersR 75, 477; OLG Karlsruhe, VM 75, 56; BGH NZV 90, 150), kann ein Mitverschulden des Klägers, für dessen Voraussetzungen die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind, hier schon deswegen nicht begründet werden, weil die Kausalität eines solchen Überquerungsweges für den dann stattgefundenen Unfall nicht nachgewiesen ist.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.01.1989 - 13 U 7/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,4762
OLG Hamm, 02.01.1989 - 13 U 7/88 (https://dejure.org/1989,4762)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.01.1989 - 13 U 7/88 (https://dejure.org/1989,4762)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Januar 1989 - 13 U 7/88 (https://dejure.org/1989,4762)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Schadensteilung bei Zusammenstoß mit Gegenverkehr, der bei Rot in die Kreuzung einfährt - Mithaftung des Linksabbiegers bei Rotlichtverstoß des Entgegenkommenden

  • VersR (via Owlit)

    StVG § 7; StVG § 17

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1989, 191
  • VersR 1990, 99
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Eine Haftungsteilung je zur Hälfte ist in der Rechtsprechung teilweise bei einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer auf einer mit einer Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung etwa dann angenommen worden, wenn der entgegenkommende Unfallgegner in später Gelbphase oder beginnender Rotphase an anderen, auf einem parallelen Fahrstreifen bereits haltenden Fahrzeugen vorbei in den Kreuzungsbereich eingefahren ist (vgl. OLG Düsseldorf [Urteil vom 16. Oktober 1975 - 12 U 156/74] r+s 1976, 205; KG, VerkMitt 1984, 36 f.; OLG Hamm, VersR 90, 99).
  • OLG Brandenburg, 07.05.2003 - 14 U 123/02

    Verpflichtung zum wechselseitigen Ersatz von materiellen Schäden an

    Hiervon ist lediglich dann auszugehen, wenn dieser den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt hat (OLG Saarbrücken, VersR 1975, 1132) oder mit einem entgegenkommenden in dessen Fahrbahn kollidiert (OLG Düsseldorf DAR 1970, 271; OLG Köln VRs 73, 179; OLG Hamm NZV 1989, 191).
  • OLG Rostock, 02.09.1999 - 1 U 311/97

    Bei einer Kollision eines bei frühem Rot in den Kreuzungsbereich einfahrenden

    Mit dieser Schadensverteilung sieht sich der Senat nicht in Abweichung zu der Entscheidung des OLG Hamm (VersR 1990, S. 99, 100), das den beklagten Geradeausfahrer trotz einfachen Rotlichtverstoßes (dort: 0,5 Sekunden) nur zu 50 % hat haften lassen.

    Die Voraussetzungen für die Anwendung des Anscheinsbeweises liegen beim Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden KfZ in einer ampelgeregelten und mit einem Grünpfeil versehenen Kreuzung nicht vor ( BGH, NZV 1996, S. 231 ; anders, wenn Grünpfeil fehlt: OLG Hamm, VersR 1980, S. 722 ; VersR 1990, S. 99, 100).

    Als bevorrechtigter Verkehr gegenüber dem Linksabbieger ist auch noch der in der ersten Rotsekunde in die Ampelkreuzung einfahrende Gegenverkehr anzusehen; der Linksabbieger muß mit Nachzüglern rechnen und diesen den Vorrang einräumen ( OLG Hamm, VersR 1990, S. 99, 100).

  • OLG Hamm, 01.03.2019 - 7 U 73/18

    Fahrtrichtungsgebot; Richtungspfeil links; Wartepflicht des Linksabbiegers

    Entsprechend ist auch die von der Klägerin angeführte ständige Rechtsprechung, wonach der Linksabbieger den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten muss, wenn dieser bei Gelb oder frühem Rot in den Kreuzungsbereich einfährt (BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 122/11; OLG Hamm, Urteil vom 02.01.1989, 13 U 7/88), nicht einschlägig.
  • LG Karlsruhe, 26.01.2007 - 3 O 471/05

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vorrang des Gegenverkehrs gegenüber einem Linksabbiegers

    Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Geradeausfahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (OLG Hamm, NZV 2001, 520; NZV 1989, 191; OLG Nürnberg, VM 1986, 53, 54; KG, VM 1984, 36, 37; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 392, 393; KG Berlin, VM 1987, NR 41).

    Der Kläger musste mit Nachzüglern rechnen und diesen den Vorrang einräumen (OLG Hamm, NZV 1989, 191; NZV 2001, 520; KG, VM 1984, 36, 37; OLG Celle, VRS 102, 325 ff.; OLG Rostock 2000, 65, 66; Jagusch/Hentschel, a. a. O., § 9 StVO, Rn. 40 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 30.05.2001 - 13 U 249/00

    Linksabbiegen bei beampelter Kreuzung; Kollision mit dem Geradeausverkehr

    Der Linksabbieger muß den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (Senat, VersR 1980, 722; 1990, 99; Jagusch/Hentschl, Rn. 40 zu § 9 StVO).
  • OLG Hamm, 26.01.2000 - 13 U 149/99

    Voraussetzungen der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs aus einem

    Dazu wäre sie selbst dann verpflichtet gewesen, wenn der Kläger in der ersten Rotsekunde in die Kreuzung eingefahren wäre (Senatsurt. v. 2. Januar 1998, 13 U 7/88).
  • KG, 13.10.2008 - 12 U 61/07

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter

    Dies entspricht der Haftungsverteilung in Fällen, in denen der Geradeausfahrer gegen Ende der Gelbphase (vgl. Senat, VM 1984, 36; OLG Düsseldorf, r+s 1976, 205; OLG Köln, VersR 1965, 625) bzw. bei frühem Rot (OLG Hamm, VersR 1990, 99 = NZV 1989, 191; OLG Oldenburg DAR 1964, 20 = MDR 1963, 843 ) in den Kreuzungsbereich einfährt und dort mit einem Linksabbieger zusammenstößt.
  • KG, 17.05.1993 - 12 U 2485/92

    Haftungsverteilung bei ungeklärter Ampelschaltung

    In einem derartigen Fall kommt es zur Schadensteilung nach Maßgabe des § 17 StVG, wobei die Umstände des Einzelfalles über die Haftungsquote entscheiden (KG, Urteile vom 21.11.1983 - 12 U 1235/83 - 10.02.1986 - 12 U 5.688/84 - 27.06.1991-12 U 3457/90 - OLG Hamm VersR 1990, 99, 100).
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