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   OLG Saarbrücken, 20.03.1991 - 5 U 46/90   

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https://dejure.org/1991,8824
OLG Saarbrücken, 20.03.1991 - 5 U 46/90 (https://dejure.org/1991,8824)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.03.1991 - 5 U 46/90 (https://dejure.org/1991,8824)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20. März 1991 - 5 U 46/90 (https://dejure.org/1991,8824)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 1; AHB § 3; AHB § 5; AKB § 10
    Umkippen eines Motorrads aus dem Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1992, 409
  • VersR 1991, 1400
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Celle, 03.03.2005 - 8 W 9/05

    Grundsätze der so genannten "Kleinen Benzinklausel"; Entstehung eines Schadens an

    Diese Klausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privat und der KFZ-Haftpflichtversicherung und bezweckt einerseits - abstrakt gesehen - einen lückenlosen Deckungsanschluss zwischen den beiden Versicherungsarten sowie andererseits die Vermeidung von Doppelversicherungen (BGH 1984, 854 [richtig: VersR 1984, 854 - d. Red.] ; OLG Saarbrücken VersR 1991, 1400).

    Entsprechend ist auch in der Rechtsprechung die Tendenz zu beobachten, die "Kleine Benzinklausel" in vergleichbaren Fällen restriktiv auszulegen und keinen Ausschluss des Versicherungsschutzes in der Privathaftpflichtversicherung anzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1993, 302: 13jähriger Sohn des Versicherungsnehmers löst beim Verlassen des LKW versehentlich die Handbremse; OLG Saarbrücken VersR 1991, 1400: Versicherungsnehmer setzt sich auf ein Motorrad und zieht die Handbremse, wodurch dieses im Stand umkippt; LG Dortmund VersR 1991, 1401: Versicherter nimmt im Fahrzeug Platz, um im Bedarfsfall die Fußbremse zu betätigen; LG Freiburg ZfS 1990, 137: 10jähriges Kind setzt aus Spieltrieb ein KFZ in Gang).

  • OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 5 U 370/11

    Privathaftpflichtversicherung - reparaturbedingtes Starten des Motors eines Kfz

    Die Ausschlussklausel dient mithin der Abgrenzung von Privathaftpflicht- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sie soll einerseits Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermeiden (BGH, Urt. v. 13.12.2006 - IV ZR 120/05 - VersR 2007, 388 m.w.N.; Urt. v. 27.6.1984 - IVa ZR 7/83 - VersR 1984, 854; Senat, Urt. v. 20.3.1991 - 5 U 46/90 - VersR 1991, 1400).

    In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist anerkannt, dass auch Reparatur- und Wartungsarbeiten der mitversicherten Personen zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehören, wenn sich dabei dessen besondere Gefahren auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1988 - IVa ZR 73/87 - VersR 1988, 1283; Urt. v. 21.2.1990 - IV ZR 271/88 - VersR 1990, 482; OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1387; OLG Hamm, ZfSch 1993, 312 Rdn. 39; Senat, Urt. v. 20.3.1991 - 5 U 46/90 - VersR 1991, 1400; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Nr. 3 BesBed PHV Rdn. 14; Späte, Haftpflichtversicherung, C. IV. 3., Rdn. 12 jew. m.w.N.).

    Reine Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug können aber nur dann dem Aufgabenbereich eines Fahrzeugführers zugerechnet werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder bereits durchgeführten Fahrt vorgenommen werden; sie müssen auf den Zweck des Fahrens bezogen sein (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1980 - IVa ZR 17/80 - VersR 1980, 1039; Senat, Urt. v. 20.3.1991 - 5 U 46/90 - VersR 1991, 1400; OLG Celle, Urt. v. 15.3.1989 - 8 U 63/88 - zitiert nach juris: gemäß Anm. der Redaktion hat der BGH die Revision der beklagten Versicherung durch Beschluss vom 28.2.1990 - IV ZR 120/89 - nicht angenommen und ausgeführt, dass der Versicherungsschutz in der Kraftfahrtversicherung voraussetze, dass der Schädiger zum Kreis der versicherten Personen gehöre, was hier nicht der Fall gewesen sei; OLG Celle, VersR 2006, 256: kein Gebrauch des Fahrzeugs bei bloßer Nutzung der Batterie um das Autoradio zu betreiben; OLG Nürnberg, VersR 1990, 79).

  • OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14

    Private Haftpflichtversicherung: Auslegung der sog. "kleinen Benzinklausel"

    Die Ausschlussklausel dient der Abgrenzung von Privathaftpflicht- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sie soll einerseits Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermeiden (BGH VersR 2007, 388 m.w.N.; BGH VersR 1984, 854; OLG Saarbrücken r+s 2012, 591; OLG Saarbrücken VersR 1991, 1400).
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2020 - 5 U 2/20

    1. Zur Auslegung von "Besitzklausel" und "Benzinklausel" in der privaten

    Daher können auch Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug nur dann dem Aufgabenbereich eines Fahrzeugführers zugerechnet werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder bereits durchgeführten Fahrt vorgenommen werden; sie müssen auf den Zweck des Fahrens bezogen sein (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1980 - IV a ZR 17/80 - VersR 1980, 1039; Senat, Urteil vom 08.02.2012 - 5 U 370/11-50, r+s 2012, 591; Urteil vom 20.03.1991 - 5 U 46/90 - VersR 1991, 1400; OLG Celle, Urteil vom 15.03.1989 - 8 U 63/88, VersR 1991, 216).
  • LG Saarbrücken, 30.06.2005 - 12 S 6/05

    Haftpflichtversicherung - Die Benzinklausel als Schnittmenge zwischen

    Auf diese Weise soll einerseits ein lückenloser Versicherungsschutz ermöglicht, andererseits aber auch eine Doppelversicherung vermieden werden (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1991, 1400; BGH, Urteil vom 22. Juni 1984, IV a ZR 7/83, unter 2. a, veröffentl. z. B. in VersR 1984, 854, jew. m. w. Nachw.).
  • AG München, 17.08.2006 - 244 C 19970/06

    Schadensersatz im Falle eines umstürzenden Rollers

    Zum Deckungsbereich der Kfz - und nicht der Privathaftpflichtversicherung zählen alle diejenigen Schadensfälle, die mit dem Fahrzeuggebrauch in einem inneren Zusammenhang stehen, was dann der Fall ist, wenn sich bei dem Schadensereignis die besonderen Gefahren des Fahrzeuges auswirken (ständige Rechtssprechung, vgl. zum Bsp. BGH NJW 90, 257, OLG Saarbrücken VersR 1991, 1400, 1401 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 15.09.1999 - 5 U 389/99

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Versagung der Prozessführungsbefugnis aufgrund der

    Weil das Interesse versichert werden soll, durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen gleich welcher Rechtsgrundlage belastet zu werden, kommt es darauf an, ob zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs selbst ein gegenwärtiger, orts- und zeitnaher, unmittelbarer und innerer Zusammenhang besteht, der eine typische Gefahr des über den Betrieb hinausgehenden Gebrauchs des Kraftfahrzeugs verwirklicht hat (vgl. BGHZ 78, 52, 55; 75, 45, 48; VersR 1989, 1187 [BGH 19.09.1989 - VI ZR 301/88] ; VersR 1984, 854; OLG Saarbrücken VersR 1991, 1400, 1401; OLG Celle VersR 1991, 216; OLG Frankfurt VersR 1991, 458).
  • AG München, 28.09.2006 - 244 C 19970/06

    Regulierung eines Schadens durch das Öffnen des Garagentores per Funkgerät

    Zum Deckungsbereich der KfZ- und nicht der Privathaftpflichtversicherung zählen alle die jenigen Schadensfälle, die mit dem Fahrzeuggebrauch in einem inneren Zusammenhang stehen, was dann der Fall ist, wenn sich bei dem Schadensereigniss die besonderen Gefahren des Fahrzeuges auswirken (ständige Rechtssprechung, vgl. zum Bsp. BGH NJW 90, 257, OLG Saarbrücken VersR 1991, 1400, 1401 [OLG Saarbrücken 20.03.1991 - 5 U 46/90] m.w.N.).
  • AG Mannheim, 04.07.1995 - 2 C 1650/95

    Ausschluss der Leistungspflicht eines Versicherers aufgrund einer sogenannten

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  • LG Köln, 31.03.1993 - 24 O 349/92

    Abladen eines "Jet-Skis" fällt unter die "Benzinklausel"

    Von daher genügt es, wenn ein Zusammenhang mit einer vom Fahrer beabsichtigten oder tatsächlich vorgenommenen Fahrt besteht (OLG Saarbrücken VersR 1991, 1400).
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