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Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90   

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https://dejure.org/1991,422
BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90 (https://dejure.org/1991,422)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1991 - VI ZR 293/90 (https://dejure.org/1991,422)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90 (https://dejure.org/1991,422)
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Verkehrswertgutachten

§ 826 BGB, Sittenwidrigkeit, Vorsatz

Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 826
    Zur sittenwidrigen Schädigung eines Dritten durch fehlerhaftes Gutachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826
    Haftung eines Sachverständigen gegenüber Dritten für ein fehlerhaftes Gutachten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fehlerhaftes Gutachten: Schadensersatz Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • arneburgmueller.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    § 825 BGB
    Haftung eines Sachverständigen für ein fehlerhaftes Bodenwertgutachten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung eines Sachverständigen für ein fehlerhaftes Bodenwertgutachten (IBR 1992, 71)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3282
  • MDR 1991, 1138
  • VersR 1991, 1413
  • WM 1991, 2034
  • BB 1991, 2401
  • DB 1992, 37
  • BauR 1992, 101
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.12.1978 - VI ZR 132/77

    Schadensersatzanspruch gegen einen Wirtschaftsprüfer für nicht mehr beitreibbare

    Auszug aus BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Sachverständige sich etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrages oder gar durch "ins Blaue" gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens und den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließungen hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muß (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1970 - VI ZR 246/68 WM 1970, 878, 879 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 132/77 VersR 1979, 283, 284; BGH, Urteil vom 18. Juni 1962 - VII ZR 237/60 - VersR 1962, 803, 804 f).

    Auf bedingten Vorsatz läßt ein leichtfertiges, gewissenloses Verhalten bei Ausstellung unrichtiger Gutachten vor allem dann schließen, wenn der Sachverständige selbst erkannt hat, daß er sich so verhält (Senatsurteil vom 12. Dezember 1978, aaO.).

  • BGH, 31.01.1978 - VI ZR 32/77

    Fluglotsenstreik - Gewerkschaftshaftung - § 826 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG

    Auszug aus BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90
    Derartiges liegt etwa vor, wenn der Handelnde damit einen eigenen Vorteil ohne Rücksicht auf die Belange Dritter sucht (BGHZ 70, 277, 282 [BGH 31.01.1978 - VI ZR 32/77]; 95, 307, 311), [BGH 12.07.1985 - V ZR 172/84]wenn er sich über bereits geltend gemachte Bedenken hinwegsetzt oder es ihm aus sonstigen Gründen gleichgültig ist, ob und gegebenenfalls welche Folgen sein leichtfertiges Verhalten hat.
  • BGH, 21.04.1970 - VI ZR 246/68

    Unterschiedliche Schätzungen zwischen den Ergebnissen des gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Sachverständige sich etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrages oder gar durch "ins Blaue" gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens und den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließungen hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muß (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1970 - VI ZR 246/68 WM 1970, 878, 879 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 132/77 VersR 1979, 283, 284; BGH, Urteil vom 18. Juni 1962 - VII ZR 237/60 - VersR 1962, 803, 804 f).
  • BGH, 12.07.1985 - V ZR 172/84

    "bordellartige Vorgänge" im Nachbarhaus - §§ 906, 1004 BGB, "moralische

    Auszug aus BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90
    Derartiges liegt etwa vor, wenn der Handelnde damit einen eigenen Vorteil ohne Rücksicht auf die Belange Dritter sucht (BGHZ 70, 277, 282 [BGH 31.01.1978 - VI ZR 32/77]; 95, 307, 311), [BGH 12.07.1985 - V ZR 172/84]wenn er sich über bereits geltend gemachte Bedenken hinwegsetzt oder es ihm aus sonstigen Gründen gleichgültig ist, ob und gegebenenfalls welche Folgen sein leichtfertiges Verhalten hat.
  • BGH, 02.11.1983 - IVa ZR 20/82

    Schutzwirkungen zugunsten Dritter; Sachverständiger: Sorgfaltspflichten

    Auszug aus BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90
    Bei der Ablehnung einer vertragsähnlichen Haftung des Beklagten bezieht sich das Berufungsgericht deshalb auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82 - NJW 1984, 355, 356), in welcher die Haftung eines Sachverständigen abgelehnt wird, weil sein Gutachten lediglich zur Belehrung des Auftraggebers und der hinter ihm stehenden Käufergruppe bestimmt war und nicht als Argumentationshilfe bei Verhandlungen mit Dritten dienen sollte.
  • BGH, 18.06.1962 - VII ZR 237/60
    Auszug aus BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Sachverständige sich etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrages oder gar durch "ins Blaue" gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens und den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließungen hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muß (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1970 - VI ZR 246/68 WM 1970, 878, 879 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 132/77 VersR 1979, 283, 284; BGH, Urteil vom 18. Juni 1962 - VII ZR 237/60 - VersR 1962, 803, 804 f).
  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Gemäß § 826 BGB haftet allerdings nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt (BGHZ 129, 136, 175 f.; BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1048 f. und vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, ZIP 1994, 789, 792) und etwa seine Berufspflichten in solchem Maße grob fahrlässig und leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (BGH, Urteile vom 5. März 1975 - VIII ZR 230/73, WM 1975, 559, 560, vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, WM 1991, 2034, 2035 und vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1187).

    Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (BGH, Urteile vom 14. April 1986 - II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906, vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1049 und vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, WM 1991, 2034, 2035).

  • OLG Hamm, 02.03.2017 - 22 U 82/16

    Zwei Jahre älter als angegeben - Wohnhaus darf zurückgegeben werden

    Ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist allerdings durch Verhaltensweisen ausgefüllt, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens und Inkaufnehmens" am unteren Rand der denkbaren Arglistfälle reduziert sind, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, die eine besondere Verwerflichkeit des Handelns des Schädigers im Sinne eines moralischen Unwerturteils begründen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 24.09.1991, VI ZR 293/90, juris), liegt nach Auffassung des Senats ein Regelfall im Sinne der oben angeführten Auffassung nicht vor.
  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

    Soweit die Revision hierzu - unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, NJW 1991, 3282 - darauf verweist, dass es für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes ausreiche, dass der Sachverständige leichtfertig gehandelt und die Schädigung der Prozessbeteiligten billigend in Kauf genommen habe, hat dies das Berufungsgericht, wie die im Urteil zitierte Rechtsprechung zeigt, bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht übersehen.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.08.1990 - 27 U 30/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5736
OLG Köln, 29.08.1990 - 27 U 30/90 (https://dejure.org/1990,5736)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.08.1990 - 27 U 30/90 (https://dejure.org/1990,5736)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. August 1990 - 27 U 30/90 (https://dejure.org/1990,5736)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Behandlungsfehler bei zahnprothetischer Versorgung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    (( 823, 847 BGB
    Behandlungsfehler bei zahnprothetischer Versorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldes bei unbrauchbarer zahnprothetischer Versorgung und mehr als zwei Jahre andauernden erheblichen Schmerzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 1413
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.1990 - 27 U 30/90
    Dieser Zeitpunkt ist vorliegend frühestens mit September 1984 anzunehmen, denn erst mit Aufnahme der Behandlung durch die Zahnklinik B konnte der Kläger anhand des festgestellten Befundes einigermaßen sicher davon ausgehen, der Beklagte habe Behandlungsfehler begangen, so daß eine klageweise Inanspruchnahme des Beklagten hinreichend aus sichtsreich, wenn auch nicht risikolos und ihm damit zuzumuten war (vgl. zu diesen Voraussetzungen die ständige Rechtsprechung des BGH, BGHZ 48, 181, 183).
  • OLG Oldenburg, 26.07.1994 - 5 U 14/94

    Zahnbehandlung, Kieferregulierung, Schienenbehandlung, Behandlung, erfolglose,

    Die weit höheren Vorstellungen der Klägerin (30.000 DM) sind übersetzt und wären es auch dann, wenn man davon ausginge, der Beklagte schulde ihr Schmerzensgeld für Beschwerden über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1987, 1022 ; OLG Köln, VersR 1991, 1413 ; LG Bonn vom 23.10.1991; OLG Karlsruhe, VersR 1989, 852 ; sämtliche Nachweise bei Hacks, Schmerzensgeldtabelle, lfd. Nr. 488, 565, 592 und 698).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 10.05.1990 - 14 U 56/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,13734
OLG Stuttgart, 10.05.1990 - 14 U 56/89 (https://dejure.org/1990,13734)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.1990 - 14 U 56/89 (https://dejure.org/1990,13734)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Mai 1990 - 14 U 56/89 (https://dejure.org/1990,13734)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 1141
  • VersR 1991, 1413
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Stuttgart, 13.01.1994 - 14 U 48/92
    Im übrigen ist bei "berechtigter" Verhinderung des Chefarztes eine Vertretung durch einen entsprechend qualifizierten Arzt durchaus zulässig (vgl. Senatsurteil vom 10.05.1990 = VersR 1991, 1141/3 [OLG Stuttgart 10.05.1990 - 14 U 56/89] ; OLG Hamm vom 26.09.1984 = VersR 1986, 897; Narr MedR 1989, 215/19).
  • OLG Stuttgart, 13.04.1999 - 14 U 17/98

    Sichere Abklärung der Lage des Kindes bei der Eingangsuntersuchung einer vor der

    Der geburtsleitende Arzt ist aber verpflichtet, die Schwangere darüber aufzuklären, daß gegen der Normalsituation ein erhöhtes Risiko für eine perinatale Schädigung des Kindes besteht und diese Gefahr bei Entbindung mittels Kaiserschnitt erheblich verringert wird (OLG Düsseldorf AHRS 5000/47 zum Fall des vorzeitigen Blasensprungs bei BEL; vgl. auch BGH v. 06.12.88 - VI ZR 132/88 = AHRS 5000/30; OLG Braunschweig AHRS 5000/16; Senat v. 10.05.90 - 14 U 56/89 = AHRS 5000/38; OLG Oldenburg OLGR 1996, 64; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 108 jew. zur Pflicht, bei BEL über die Alternative einer Entbindung durch Sectio aufzuklären).
  • OLG Hamm, 16.03.2011 - 3 U 75/10

    Pflichten des entbindenden Arztes

    Insoweit ist in tatsächlicher Hinsicht für die weitere rechtliche Betrachtung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund des in den Krankenunterlagen dokumentierten Ablaufs, der hierzu vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertung und dem hiermit übereinstimmenden Vortrag der Klägerinnen in ihrer Klageschrift vom Senat als bindend zugrundezulegen, dass mit der Klägerin zu 1) im Rahmen der am 30.12.2007 vorgenommenen Aufklärung durch die Beklagte zu 3) ein Behandlungskonzept vereinbart wurde, wonach es wegen der bestehenden relativen Indikation für einen Kaiserschnitt nach bereits erfolgter Kaiserschnittgeburt alternativ in Betracht kommen sollte, von der zunächst primär vorgesehenen Vaginalgeburt zur Schnittentbindung im Falle einer hierfür entstehenden medizinischen Notwendigkeit wechseln zu können (vgl. allgemein zur Bedeutung eines Entbindungskonzepts BGH, NJW 1989, 1538 ff.; BGH, NJW 1993, 781, 782; OLG Stuttgart, VersR 1991, 1141, 1144; OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2004 3 U 125/03 -).
  • OLG Stuttgart, 03.06.1993 - 14 U 34/92

    Schmerzensgeld für Neugeborenen aus Arzthaftung

    Dies verdeutlicht nur die ohnehin bestehende Rechtslage im Fall eines Krankenhausaufnahmevertrages mit Arztzusatzvertrag, wonach neben dem Vertrag mit dem Krankenhausträger auch ein solcher mit dem selbstliquidierenden Arzt zustandekommt (vgl. OLG Stuttgart VersR 1991, 1141 m.w.N.).
  • LG Tübingen, 24.06.1992 - 7 O 1/91
    Dies entspricht somit dem Regelfall (vgl. OLG Stuttgart, VersR 1991, 1141 ), in dem es beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag verbleibt.
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