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   BGH, 17.10.1990 - IV ZR 178/89   

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https://dejure.org/1990,1183
BGH, 17.10.1990 - IV ZR 178/89 (https://dejure.org/1990,1183)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1990 - IV ZR 178/89 (https://dejure.org/1990,1183)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 (https://dejure.org/1990,1183)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AUB § 8
    Anwendung der Gliedertaxe auf eine Hüftkopfnekrose

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 222
  • MDR 1991, 324
  • VersR 1991, 57
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.10.1966 - II ZR 252/64

    Klage gegen die Unfallversicherung auf Versicherungsschutz - Verlust der Sehkraft

    Auszug aus BGH, 17.10.1990 - IV ZR 178/89
    Zutreffend haben die Vorinstanzen auch gesehen, daß im Rahmen der Gliedertaxe der AUB ein genereller Maßstab gilt, weshalb bei der Frage nach unfallbedingter Gebrauchsunfähigkeit oder Gebrauchsbeeinträchtigung nicht auf die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Versicherten abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1966 - II ZR 252/64 - VersR 1966, 1133).
  • BGH, 28.02.1990 - IV ZR 36/89

    Umfang der Berufsunfähigkeit bei einer Hüftgelenksimplantation

    Auszug aus BGH, 17.10.1990 - IV ZR 178/89
    In seinem Urteil vom 28. Februar 1990 - IV ZR 36/89 - VersR 1990, 478 = VVGE AUB § 8 Nr. 11 ist der Senat davon ausgegangen, daß eine innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3a AUB mit Dauererfolg gelungene Hüftgelenksimplantation bei der Feststellung der unfallbedingten Invalidität zu berücksichtigen ist.
  • BGH, 30.05.1990 - IV ZR 143/89

    Anwendung der Gliedertaxe bei Verlust mehrerer Finger einer Hand

    Auszug aus BGH, 17.10.1990 - IV ZR 178/89
    Andererseits berücksichtigt die Gliedertaxe der AUB ausweislich ihrer gestaffelten Invaliditätsprozentsätze stets auch die Ausstrahlung eines Teilgliedverlustes auf die Einsatzfähigkeit des verbliebenen Restgliedes (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - IV ZR 143/89 - VersR 1990, 964).
  • BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 192/80

    Berücksichtigung von innerhalb von drei Jahren vom Unfalltage ab noch nicht

    Auszug aus BGH, 17.10.1990 - IV ZR 178/89
    Da es sich bei dem Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenks um einen operativen Eingriff von Gewicht handelt und ein Dauererfolg dieser Maßnahme (jedenfalls bislang) nicht ohne weiteres gewährleistet ist, kann sich ein Unfallversicherer nicht darauf berufen, sein Versicherungsnehmer müsse sich zu einer Gelenksimplantation entschließen, wenn sie von Ärzten empfohlen werde - abgesehen davon, daß die Versicherer mit § 13 Abs. 3a AUB eine auch sie bindende Zeitgrenze gesetzt haben, so daß ihnen auch im Fall der Vornahme des Eingriffs nur ein im Zeitpunkt des Ablaufes der Drei-Jahres-Frist ärztlich prognostizierbarer Dauererfolg zugute kommen könnte (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 192/80 - VersR 1981, 1151 unter II 2).
  • BGH, 14.12.2011 - IV ZR 34/11

    Invaliditätsleistung in der privaten Unfallversicherung: Bemessung bei

    Hiermit trägt die Gliedertaxe dem Umstand Rechnung, dass Gliedverluste - Entsprechendes gilt für völlige oder teilweise Gebrauchsunfähigkeit - mit zunehmender Rumpfnähe der Stelle, an der das Körperglied verloren gegangen (oder die Gebrauchsbeeinträchtigungen auslösende Ursache zu lokalisieren) ist, zu wachsender Einschränkung der generellen Leistungsfähigkeit von Menschen führen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02, VersR 2003, 1163 unter II 2 c (3); vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89, VersR 1991, 57 unter 3 b; vom 30. Mai 1990 - IV ZR 143/89, VersR 1990, 964 unter 2 a; Bruck/Möller/Leverenz, VVG 9. Aufl. AUB 2008 Ziff. 2.1 Rn. 185; Knappmann, VersR 2003, 430, 431).
  • BGH, 24.05.2006 - IV ZR 203/03

    Unklarheit der Gliedertaxe

    Die Gliedertaxe stellt damit für den Verlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab (BGH, Urteile vom 23. Januar 1991 - IV ZR 60/90 - VersR 1991, 413 und vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3 b, jeweils zu § 8 II (2) a und b AUB 61).
  • BGH, 09.07.2003 - IV ZR 74/02

    Unklarheit der Gliedertaxe in der Unfallversicherung

    Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht die Ausstrahlungen der Funktionsbeeinträchtigung der Hand im Handgelenk auf den ganzen Arm für unbeachtlich erklärt und deshalb nicht den Armwert angewandt (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990 - IV ZR 143/89 - VersR 1990, 964 unter 2 a; vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3 b; vom 23. Januar 1991 - IV ZR 60/91 - VersR 1991, 413; vom 17. Januar 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 unter 2 a).
  • BGH, 20.04.2005 - IV ZR 237/03

    Bewertung der Invalidität bei nicht abgeschlossener Heilbehandlung in der

    Demgegenüber ist eine mit der Heilbehandlung notwendigerweise verbundene, vor Ablauf der Dreijahresfrist eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten (hier: Verlust des körpereigenen Knies im Rahmen einer Knietransplantation) zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Februar 1990 - IV ZR 36/89 - VersR 1990, 478 und vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57).

    Ist vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Heilbehandlung eingeleitet, aber nicht abgeschlossen, so hat ein nur zeitweise eingetretener Erfolg keinen Einfluß auf die Bewertung der Invalidität (BGH, Urteile vom 28. Februar 1990 - IV ZR 36/89 - VersR 1990, 478 unter 3; vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3).

    Aus dem Senatsurteil vom 17. Oktober 1990 (aaO) ergibt sich nichts anderes.

    Der Senat hat bereits früher ausgesprochen, daß es die höchsteigene Entscheidung des Patienten bleiben muß, ob er sich einem so wesentlichen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit angesichts der Risiken einerseits und der Heilungschance andererseits unterzieht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1990 aaO).

  • BGH, 17.01.2001 - IV ZR 32/00

    Anwendung der Gliedertaxe

    Die Ausstrahlungen eines Teilgliedverlustes oder einer Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied sind vielmehr bei dem für das Teilglied bestimmten Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1990 - IV ZR 143/89 - VersR 1990, 964 unter 2 a; vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3 b).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2005 - 7 U 178/04

    Leistungspflicht der Unfallversicherung: Nichtberücksichtigung zukünftiger

    Nachträgliche Verbesserungen oder Verschlechterungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH VersR 1988, 798; BGH VersR 1990, 478; BGH VersR 1991, 57; BGH, Urteil vom 20.04.2005 - IV ZR 237/03).

    Anders als bei der Implantation eines Fremdgliedes anstelle etwa eines verlorenen Beines geht es bei der Implantation eines Hüftgelenks um die Frage der dauerhaften Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit (vgl. auch BGH r+s 1991, 68; Wl 1984, 74).

  • BGH, 15.12.1999 - IV ZR 264/98

    Leistungskürzung bei Vorerkrankungen

    Dem wäre eine daneben bestehende dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (§ 8 II (5) AUB 61 und nicht, wie im Beweisbeschluß des Landgerichts und dem Gutachten offenbar zugrunde gelegt, der normalen Leistungsfähigkeit im Sinne von § 7 I (2) c AUB 88) durch chronische Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und des Kopfes hinzuzurechnen (vgl. zur Ermittlung der Invaliditätsentschädigung in einem solchen Fall BGH, Urteil vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2011 - 3 U 160/10

    Unfallversicherung: Keine Addition der in der Gliedertaxe vorgesehenen einzelnen

    23 Die Gliedertaxe stellt für den Verlust bzw. die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig alleine auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab (BGH VersR 1991, 57 und 413; BGH VersR 2006, 1117).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2002 - 7 U 117/01

    Private Unfallversicherung: Höhe des Invaliditätsgrades im Falle der

    Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich nichts anderes daraus, dass Ausstrahlungen des Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied bei dem für das Teilglied bestimmten Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt und deshalb nicht anzusetzen sind (vgl. BGH VersR 2001, 360; BGH VersR 1991, 57; BGH VersR 1990, 964).
  • OLG Hamm, 12.01.2011 - 20 U 122/10

    Rechtsnatur und Anwendung der Gliedertaxe in der privaten Unfallversicherung

    Denn unübersehbar berücksichtigt die Gliedertaxe der AUB ausweislich ihrer gestaffelten Invaliditätsprozentsätze stets auch die Ausstrahlung eines Teilgliedverlustes auf die Einsatzfähigkeit des verbliebenen Restgliedes (BGH VersR 1991, 57 Rz 19 bei juris; BGH VersR 2001, 360 Rz 8 bei juris).
  • OLG Köln, 28.05.2003 - 5 U 254/01

    Berechnung der Höhe einer Invaliditätsentschädigung nach den Armwert als der

  • OLG Stuttgart, 21.10.2021 - 7 U 10/21

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag über eine

  • LG Düsseldorf, 06.07.2005 - 11 O 566/02

    Bestimmung des Invaliditätsgrades eines linken Armes im Rahmen eines Rechtssteits

  • OLG Frankfurt, 04.04.2005 - 7 U 178/04
  • BGH, 11.12.1991 - IV ZR 67/91

    Hüftgelenksbruch - Hüftgelenksimplantation - Gebrauchsunfähigkeit eines Beines -

  • OLG Bamberg, 04.03.1993 - 1 U 192/92

    "Beinwert" und "Fußwert" der Gliedertaxe; Festlegung des Invaliditätsgrades nach

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