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   BGH, 16.04.1991 - VI ZR 176/90   

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BGH, 16.04.1991 - VI ZR 176/90 (https://dejure.org/1991,1170)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1991 - VI ZR 176/90 (https://dejure.org/1991,1170)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 (https://dejure.org/1991,1170)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Querschnittslähmungsrisiko - Aortenisthmusstenosenoperation - Aufklärungspflicht vor 1980 - Annahme der hypothetischen Einwilligung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 823 Abs. 1
    Umfang der Aufklärung von Herzoperation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 276, 823
    Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2344
  • MDR 1991, 844
  • VersR 1991, 812
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.12.1990 - VI ZR 151/90

    Bereitstellen von Medikamenten durch den Krankenhausträger; Darlegung eines

    Auszug aus BGH, 16.04.1991 - VI ZR 176/90
    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß von dem Patienten (gegebenenfalls seinen Eltern) keine genauen Angaben darüber zu verlangen sind, wie er sich wirklich verhalten hätte; einsichtig machen kann und soll er nur, daß ihn die vollständige Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er zustimmen solle oder nicht (st.Rspr. vgl. zuletzt Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1239 sowie vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - und vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90 - beide zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 26.06.1990 - VI ZR 289/89

    Aufklärungspflicht des Arztes vor einer Operation; Darlegungs- und Beweislast bei

    Auszug aus BGH, 16.04.1991 - VI ZR 176/90
    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß von dem Patienten (gegebenenfalls seinen Eltern) keine genauen Angaben darüber zu verlangen sind, wie er sich wirklich verhalten hätte; einsichtig machen kann und soll er nur, daß ihn die vollständige Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er zustimmen solle oder nicht (st.Rspr. vgl. zuletzt Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1239 sowie vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - und vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90 - beide zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Auszug aus BGH, 16.04.1991 - VI ZR 176/90
    (a) Wie der Senat wiederholt (BGHZ 90, 103, 112; Urteile vom 26. Juni und 11. Dezember 1990 sowie vom 5. Februar 1991 = aaO.) ausgeführt hat, kommt es für die Annahme einer hypothetischen Einwilligung nicht auf die Sicht eines "verständigen" Patienten an; ein Mißbrauch des Einwands der mangelhaften Aufklärung liegt dann nicht vor, wenn der Patient plausibel macht, daß und warum gerade er nach seinen persönlichen Verhältnissen bei gehöriger Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte.
  • BGH, 05.02.1991 - VI ZR 108/90

    Hypothetische Einwilligung in eine ärztliche Behandlung

    Auszug aus BGH, 16.04.1991 - VI ZR 176/90
    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß von dem Patienten (gegebenenfalls seinen Eltern) keine genauen Angaben darüber zu verlangen sind, wie er sich wirklich verhalten hätte; einsichtig machen kann und soll er nur, daß ihn die vollständige Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er zustimmen solle oder nicht (st.Rspr. vgl. zuletzt Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1239 sowie vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - und vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90 - beide zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Stuttgart, 17.12.1985 - 12 U 9/85

    Schmerzensgeld; Querschnittslähmung; Verengung der Aorta; Brustbereich; Operative

    Auszug aus BGH, 16.04.1991 - VI ZR 176/90
    Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Nichtannahmebeschlüsse vom 21. Oktober 1986: VI ZR 9/86 zu OLG Stuttgart VersR 1987, 515, 516 ff. = AHRS 4300/3 und VI ZR 74/86 zu OLG Hamm VersR 1987, 509, 510 f. = AHRS 4300/5).
  • BGH, 10.10.2006 - VI ZR 74/05

    Wirksamkeit der Einwilligung der Sorgeberechtigten bei relativ indizierten

    Um von diesem Vetorecht Gebrauch machen zu können, sind auch minderjährige Patienten entsprechend aufzuklären, wobei allerdings der Arzt im Allgemeinen darauf vertrauen kann, dass die Aufklärung und Einwilligung der Eltern genügt (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1971 - VI ZR 230/69 - VersR 1971, 929 f. und vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 813; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht 5. Aufl. Rn. C 115; Steffen/Pauge Arzthaftungsrecht 10. Aufl. Rn. 432; differenzierend Wölk MedR 2001, 80, 83 ff.).
  • BGH, 15.10.2003 - 1 StR 300/03

    Körperverletzung (Arztstrafrecht; ärztlicher Heileingriff; Kausalität;

    Der nachgewiesene Aufklärungsmangel kann nur dann zur Strafbarkeit wegen Körperverletzung und wegen der Akzessorietät auch nur dann zur Strafbarkeit der Anstiftung zu dieser Tat führen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre (BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 223 Rdn. 40; BGH NStZ 1996, 34 - Urt. vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94 - im Zivilrecht BGH NJW 1984, 1397; BGH NJW 1991, 2344).
  • BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen - allogene

    Mangels entsprechender Feststellungen des LSG kann der erkennende Senat hierbei auch nicht beurteilen, dass - als eine Vergütungsvoraussetzung - für die betroffene Behandlung eine wirksame Einwilligung der Versicherten und ggf ihrer gesetzlichen Vertreter vorlag (vgl hierzu zB BGH Urteil vom 16.4.1991 - VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 813; BGH Urteil vom 10.10.2006 - VI ZR 74/05 - NJW 2007, 217, 218 f mwN) .
  • BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91

    Darlegungs- und Beweislast bei postoperativer Risikoaufklärung

    Schließlich stellt es mit Recht darauf ab, daß der Arzt mit der Beweislast für seine Behauptung, daß der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde, nur zu belasten ist, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, daß er, wären ihm rechtzeitig die Risiken der Operation verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, daß allerdings an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Senatsurteile vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - VersR 1991, 315; vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90 - VersR 1991, 547, 548 und vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 814).
  • BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93

    Rechtzeitigkeit der ärztlichen Aufklärung bei ambulanten Eingriffen

    Diesen Entscheidungskonflikt durfte das Berufungsgericht nicht für unplausibel erachten, ohne die Klägerin gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören (Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1240 = AHRS 6180/38; vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 814 und vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750 f.).

    Soweit das Berufungsgericht nähere Darlegungen der Klägerin zu einer anderen, von ihr bevorzugten Heilungsmethode vermißt, ist darauf hinzuweisen, daß es insoweit nicht auf die Sicht eines "verständigen" Patienten ankommt, sondern der Patient lediglich plausibel machen muß, daß und warum er nach seinen persönlichen Verhältnissen bei gehöriger Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (Senatsurteile vom 16. April 1991 - aaO und vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - aaO S. 961).

  • OLG Saarbrücken, 14.12.2011 - 1 U 172/05

    Arzt- bzw. Krankenhaushaftung: Hypothetische Einwilligung von Eltern in die

    Zwar ist in der Rechtsprechung eine Pflicht zur Aufklärung über das Risiko einer Querschnittslähmung bei Operation einer Aorten isthmusstenose angenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 -, NJW 1991, S. 2344, 2345; OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 U 9/85 -, VersR 1987, S. 515).

    Dabei kommt es für die Annahme einer hypothetischen Einwilligung nicht auf die Sicht eines "verständigen" Patienten an; ein Missbrauch des Einwands der mangelhaften Aufklärung liegt dann nicht vor, wenn der Patient plausibel macht, dass und warum gerade er nach seinen persönlichen Verhältnissen bei gehöriger Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 -, NJW 1991, S. 2344, 2345).

    Vielmehr unterliegt die hypothetische Einwilligung strengen Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 -, NJW 1991, S. 2344, 2345).

    Zwar bejahen einige Judikate, bei denen die gleiche Vorerkrankung gegeben war und die gleiche Komplikation aufgetreten ist, einen Entscheidungskonflikt, unabhängig von der geringen Komplikationswahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 -, NJW 1991, S. 2344, 2345; OLG Schleswig, Urteil vom 13. Januar 1995 - 4 U 243/86 -, NJW-RR 1996, S. 348, 350; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 U 9/85 -, VersR 1987, S. 515).

  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 228/17

    Erforderlicher Co-Konsens von Eltern und Minderjährigem im Falle einer

    Nach dem bis zum 25. Februar 2013 geltenden Recht genügte die Einwilligung allein eines Minderjährigen zumindest bei einerseits aufschiebbaren, andererseits aber nicht unwichtigen Entscheidungen über eine ärztliche Behandlung nicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.11.1971 - VI ZR 76/70 -, NJW 1972, 335, 337; noch enger BGH, Urteil vom 16.04.1991 - VI ZR 176/90 -, NJW 1991, 2344, 2345, und Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 204/09 -, NJW 2010, 2430, 2431: "Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats [...] bedarf es bei einem minderjährigen Kind in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, zu einem ärztlichen Heileingriff der Einwilligung beider Elternteile"; so auch Ellenberger, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, Überbl v § 104, Rdnr. 8; Diederichsen, in: G. Müller et al.

    Hier fehlt es nämlich hinsichtlich der Mutter schlicht an deren Einwilligung, so dass der Einwand der hypothetischen Einwilligung im Falle einer unzureichenden Aufklärung (vgl. zur Frage der hypothetischen Einwilligung der Eltern in einem derartigen Fall etwa BGH, Urteil vom 16.04.1991 - VI ZR 176/90 -, NJW 1991, 2344, 2345) nicht durchzugreifen vermag.

  • BGH, 03.05.1994 - VI ZR 278/93

    Verjährung von Arzthaftungsansprüchen nach dem Recht der ehemaligen DDR

    Diese Zweifel hinsichtlich der erforderlichen Kenntnis betreffen sowohl die insoweit gemäß § 852 Abs. 1 BGB zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - VersR 1991, 814, 815 [BGH 16.04.1991 - VI ZR 176/90] m.w.N.) als auch die Voraussetzungen der Kenntnis im Sinne des § 475 Ziff. 2 Satz 1 ZGB, auch hier waren nach der maßgeblichen Rechtsprechung der Gerichte der DDR strenge Anforderungen zu stellen: Die Verjährungsfrist beginnt i.S.d. § 475 Ziffer 2 ZGB erst dann zu laufen, wenn der Anspruchsberechtigte positive Kenntnis davon hat, daß ihm der betreffende außervertragliche Anspruch zusteht und wer der Schuldner ist; es genügt nicht, daß sich der Geschädigte über die Rechtslage hätte informieren können, da eine vorwerfbare Unkenntnis von rechtlichen Umständen hier keine Bedeutung hat (vgl. OG, NJ 1985, 340, 341; zu den Anforderungen an die Kenntnis auch OG, NJ 1988, 161, 162).
  • BGH, 02.11.1993 - VI ZR 245/92

    Aufklärungspflicht des Arztes vor endonasalen Siebbeineingriffen

    Ist dies der Fall, dann sind zwar Art und Umfang der Aufklärung daran auszurichten, wie dringlich die beabsichtigte Operation ist; es ist jedoch regelmäßig nicht Sache des Arztes sondern des Patienten, darüber zu entscheiden, ob das mit dem Eingriff verbundene Risiko eingegangen werden soll (ständ. Rechtspr.; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 813 m.w.N.).
  • OLG Köln, 18.03.1992 - 27 U 178/89

    Aufklärungspflicht; Operation; Streßinkontinenz; Blasenhalshebung; Lyoduraband;

    Da das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das die Aufklärung sichern soll, auch eine Entschließung schützt, die aus medizinischen Gründen unvertretbar erscheint, ist allein seine persönliche Entscheidungssituation aus damaliger Sicht maßgebend (BGH, NJW 1984, 1399; 1991, 2344 ).

    Das von dem Sachverständigen als Ursache auch in Erwägung gezogene Zusammentreffen mehrerer Faktoren in Form der im Jahre 1970 durchgeführten Hysterektomie und der Anti-Inkontinenzoperation (Bl. 170 d. A.) genügt gleichfalls, um den Beklagten die Inkontinenz zuzurechnen; denn eine Teilursächlichkeit reicht für die Haftung aus, wenn ohne diese Teilursache die Inkontinenz nicht oder nicht in demselben Ausmaß bestünde (BGH NJW 1991, 2344 ).

  • BGH, 02.03.1993 - VI ZR 104/92

    Tatrichterliche Sachkunde zur Auswertung medizinischer Fachliteratur

  • OLG Koblenz, 29.11.2001 - 5 U 1382/00

    Umfang der Aufklärungspflicht vor einem dreistufigen diagnostischen Eingriff;

  • OLG Dresden, 23.10.2003 - 4 U 980/03

    Schmerzensgeld; Geldentschädigung; nichtkausale Aufklärungspflichtverletzung

  • OLG Zweibrücken, 10.10.2000 - 5 U 8/00

    Rechtsanwaltshaftung: Zulässigkeit eines unbezifferten Sachantrags;

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2001 - 7 U 114/99

    Ärztliche Aufklärungspflicht zum Risiko eines Eingriffs

  • OLG München, 23.06.1994 - 24 U 961/92

    Aufklärungspflicht des Zahlarztes - Durchtrennung des Nervus lingualis

  • OLG München, 03.08.2006 - 1 U 5775/05

    Arzthaftung: Aufklärung des Patienten über das Risiko des erneuten Ausbrechens

  • LG Krefeld, 04.11.2004 - 3 O 213/02
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