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   KG, 30.04.1990 - 20 U 1833/89   

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KG, 30.04.1990 - 20 U 1833/89 (https://dejure.org/1990,11593)
KG, Entscheidung vom 30.04.1990 - 20 U 1833/89 (https://dejure.org/1990,11593)
KG, Entscheidung vom 30. April 1990 - 20 U 1833/89 (https://dejure.org/1990,11593)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 928
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - aaO) oder wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. KG, VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig, VersR 1998, 459 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03

    Rechtsfolgen einer als grober Behandlungsfehler zu bewertenden Verletzung der

    Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 955), oder wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1028; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - aaO; KG VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig VersR 1998, 459, 461 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97).
  • BGH, 28.05.2002 - VI ZR 42/01

    Voraussetzungen der Bejahung eines groben Behandlungsfehlers

    Die von der Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen, vom Senat durch Nichtannahmebeschlüsse vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90 - und vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97 - gebilligten obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. KG VersR 1991, 928; OLG Braunschweig VersR 1998, 459) sind von dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt her dem vorliegenden nicht vergleichbar.
  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 24/09

    Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern

    Voraussetzung ist, dass der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 159, aaO; KG VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig, VersR 1998, 459 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97).
  • OLG Saarbrücken, 04.02.2015 - 1 U 27/13

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Beweislastumkehr bei Nichtwahrnehmung von

    Der Patient Herr W. B. hat durch das Nichtwahrnehmen von Kontrollterminen den Heilungsverlauf erheblich gefährdet (vgl. hierzu KG, Urteil vom 30. April 1990 - 20 U 1833/89 -, VersR 1991, S. 928; ähnlich OLG Braunschweig, Urteil vom 10. April 1997 - 1 U 21/96 -, VersR 1998, S. 459, 461).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2000 - 7 U 123/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

    Ob dabei mit BGH VersR 1995, 46/47 bereits die Schwere des Fehlers zu verneinen ist oder mit dem Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofes vom 19.02.1991 zur Revision gegen das Urteil des Kammergerichts (VersR 1991, 928/929) dem Kläger die in der Regel mit dem groben Fehler verbundenen Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast versagt bleiben, kann dabei offenbleiben; die Folgen sind gleich.

    Denn die Gewährung der Beweiserleichterungen hängen vom Gewicht der vom Arzt der durch seinen Fehler gesetzten Unklarheiten ab; sind diese wie hier wesentlich vom Patienten mitbestimmt, ist kein Grund ersichtlich, ihm den Beweis für die Ursächlichkeit abzunehmen (BGH VersR 1991, 928/929; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 516).

  • OLG Koblenz, 27.08.2012 - 5 U 1510/11

    Haftung eines Arztes kann trotz Fehlers entfallen, wenn Patient fachgerechte

    Dazu hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 159, 48 ff bemerkt, dass eine Beweislastumkehr auch dann ausscheidet, wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. KG in VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig in VersR 1998, 459 mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97).
  • KG, 07.03.2005 - 20 U 398/01

    Arzthaftung: Schwerer Diagnosefehler bei unterlassener Röntgendiagnostik nach

    Ein grober Behandlungsfehler kann zwar ausscheiden, wenn der Patient gegen ärztlichen Rat die Klinik verlässt (BGH NJW 1981, 2513), trotz dringlicher Belehrung das Krankenhaus nicht aufsucht (OLG Braunschweig VersR 1998, 459) oder Pflegeanweisungen missachtet (KG VersR 1991, 928).
  • OLG München, 23.09.2004 - 1 U 5198/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

    Auch bei einem groben Behandlungsfehler des Arztes kommt es in der Kausalitätsfrage dann nicht zu einer Beweislastumkehr, wenn die sachgerechte Behandlung einer Erkrankung die Beachtung mehrerer grundsätzlich etwa gleichrangiger Komponenten erfordert und der Patient selbst durch eigenes schuldhaftes Verhalten den ärztlichen Behandlungsbemühungen durch Vereitelung einer dieser Komponenten zuwiderhandelt, damit in gleicher Weise wie ein grober Behandlungsfehler des Arztes dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens und insbesondere die Ursache der Schädigung nicht mehr aufgeklärt werden können (KG, Entscheidung vom 30.4.1990, 20 U 1833/89 = VersR 1991, 928; OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.4.1997, 1 U 21/96 = VersR 1998, 459).
  • OLG Stuttgart, 02.09.1993 - 14 U 7/93

    Arzthaftung nach Diagnose- und Behandlungsirrtum bei der Behandlung einer

    So ist bereits die Unterlassung der zwingenden und zweifelsfrei gebotenen Befunderhebungen zur Klärung einer tiefen Wundinfektion als grober Behandlungsfehler zu bewerten, der eine Beweislastumkehr rechtfertigt (s. hierzu auch OLG Karlsruhe vom 17.08.1988 - VersR 1989, 195: grober Behandlungsfehler bei Nichterkennen einer bakteriellen Infektion trotz eindeutiger Anzeichen; siehe weitere KG vom 30.04.1990 - VersR 1991, 928: grober Behandlungsfehler bei unterlassener, möglichst früh einsetzender antibiotischer Therapie mit einem gegen Staphylokokken wirksamen Medikament; OLG Köln vom 12.06.1991 - VersR 1992, 1003: grober Verhandlungsfehler bei unterlassener schneller bakteriologischer Untersuchung - staphylococcus aureus - mit späterer Gelenksversteifung; siehe schließlich OLG Saarbrücken vom 07.08.1991 - VersR 1992, 1359: grober Behandlungsfehler, wenn bei zu fordernder sorgfältiger Untersuchung und Diagnostik die Zeichen einer gravierenden Infektion hätten festgestellt werden müssen mit sich anschließender Wundrevision).
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2011 - 8 U 104/10

    Ersatz aller zukünftigen materiellen und immateriellen durch eine unterlassene

  • OLG Celle, 25.08.2014 - 20 U 71/13

    Tierarzthaftung für fehlerhafte Behandlung eines Pferdes

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