Rechtsprechung
OLG Köln, 23.01.1992 - 7 U 169/91 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Amtshaftung Nutzungsbeeinträchtigung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
GG Art. 34; BGB §§ 839, 906; OBG NW § 39 Abs. 1 b
Amtshaftung Nutzungsbeeinträchtigung - Kanzlei Prof. Schweizer
Beeinträchtigung der Uneinsehbarkeit eines Grundstücks
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz; Wohnung; Nutzung; Gebrauchsbeeinträchtigung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 34; BGB § 839; BGB § 906; OBG NW § 39 Abs. 1 b
Kein Vermögensschaden bei vorübergehender Nutzungsbeeinträchtigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB §§ 249 ff.
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kein Vermögensschaden bei vorübergehender Gebrauchsbeeinträchtigung eines Hauses (IBR 1992, 428)
Verfahrensgang
- LG Köln, 16.04.1991 - 5 O 390/90
- OLG Köln, 23.01.1992 - 7 U 169/91
Papierfundstellen
- NJW-RR 1992, 526
- NJW-RR 1992, 536
- MDR 1992, 943
- VersR 1992, 1227
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 22.02.1991 - V ZR 308/89
Haftung des Grundstückseigentümers für Folgen der Bildung eines Kaltluftsees
Auszug aus OLG Köln, 23.01.1992 - 7 U 169/91
Der in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB normierte Ausgleichsanspruch richtet sich zwar nicht notwendigerweise nur gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern auch gegen dessen Benutzer, das heißt denjenigen, der die Nutzungsart des Nachbargrundstücks bestimmt (BGH NJW 1991, 1671, 1673).Unter "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne von Abs. 1 dieser Vorschrift sind nur den gesetzlichen Beispielen gleichartige, das heißt allein positiv die Grenze überschreitende, im allgemeinen sinnlich wahrnehmbare Wirkungen zu verstehen (BGH NJW 1984, 729; 1991, 1671, 1672).
Voraussetzung für diesen ist aber, daß der Eigentümer infolge der negativen Einwirkungen Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH NJW 1991, 1671, 1673).
- BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden
Auszug aus OLG Köln, 23.01.1992 - 7 U 169/91
Im Anschluß an den Beschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 09.07.1986 (NJW 1987, 50 ff.) ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, daß es einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellt, wenn der Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Hauses infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, auch wenn ihm hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen.Zum einen nimmt er - offenbar zustimmend - die in NJW 1986, 775 abgedruckte Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in Bezug (NJW 1987, 50, 51).
- BGH, 21.10.1983 - V ZR 166/82
Fernsehempfangsstörung durch Hochhaus - §§ 1004, 906 BGB, negative Einwirkungen
Auszug aus OLG Köln, 23.01.1992 - 7 U 169/91
Unter "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne von Abs. 1 dieser Vorschrift sind nur den gesetzlichen Beispielen gleichartige, das heißt allein positiv die Grenze überschreitende, im allgemeinen sinnlich wahrnehmbare Wirkungen zu verstehen (BGH NJW 1984, 729; 1991, 1671, 1672).
- BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77
Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als …
Auszug aus OLG Köln, 23.01.1992 - 7 U 169/91
Die vorübergehende Gebrauchsbeeinträchtigung eines eigengenutzten Hauses durch eine unerlaubte Handlung begründet keinen ersatzfähigen Vermögensschaden, wenn der Eigentümer, sei es auch unter fühlbaren Erschwernissen, sein Haus weiter benutzen kann (BGH NJW 1980, 775 ff.). - BGH, 29.03.1984 - III ZR 11/83
Umfang der Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen durch eine …
Auszug aus OLG Köln, 23.01.1992 - 7 U 169/91
Bei den in der Enteignungsrechtsprechung entschiedenen Fällen (zum Beispiel BGH NJW 1988, 900 - Straßenlärm - NJW 1984, 1876 - Geruchsbelästigung durch eine Kläranlage -) stand das Nachbarschaftsverhältnis zwischen dem Betroffenen und der öffentlichen Hand außer Zweifel. - BGH, 08.10.1985 - VI ZR 114/84
Selbsttötungsversuch während stationärer Behandlung
Auszug aus OLG Köln, 23.01.1992 - 7 U 169/91
Zum einen nimmt er - offenbar zustimmend - die in NJW 1986, 775 abgedruckte Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in Bezug (NJW 1987, 50, 51).
- OLG Düsseldorf, 06.11.2001 - 23 U 27/01
Honoraransprüche ; Steuerberatergebühren; Steuerberatung; …
Wäre gewollt gewesen, dass die Formvorschrift nur für Fälle gelten sollte, in denen durch die Pauschalvergütung eine höhere als die gesetzlich geschuldete Vergütung vereinbart wird, hätte man das - wie bei § 4 Abs. 1 StBGebV oder bei § 3 Abs. 1 BRAGO - durch eine einschränkende Formulierung zum Ausdruck bringen können (OLG Stuttgart MDR 1999, 120; OLG Köln MDR 1992, 943).Wenn nämlich bei jedem Formverstoß ein Steuerberater gemäß § 242 BGB gleichwohl an die unwirksame Vereinbarung gebunden wäre, blieben die Formvorschriften der StBGebV weitgehend bedeutungslos (OLG Köln MDR 1992, 943;… OLG Stuttgart, a.a.O.).
- OLG Hamm, 04.07.2005 - 17 U 94/04
Neue Angriffsmittel in der Berufung - Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Es ist bei der Frage der Gebrauchsbeeinträchtigung darauf abzustellen, ob der Eigentümer die Wohnung - sei es auch unter fühlbaren Erschwernissen - weiter benutzen kann (BGH, NJW 1980, 775; OLG Köln, NJW-RR 1992, 526, 527), wobei nichts anderes gilt, wenn nur einzelne Räume der Wohnung in Mitleidenschaft gezogen sind (BGH, NJW 1993, 1793, 1794). - OLG Brandenburg, 23.11.2011 - 4 U 91/10
Nutzungsentschädigung des Erwerbers einer mit gravierenden Bau- und …
Bei einer selbstgenutzten Wohnung ist anerkannt, dass kurzfristige und durch zumutbare Umdispositionen auffangbare Beeinträchtigungen des Gebrauchs - im Unterschied zur vollständigen Unbewohnbarkeit - nicht entschädigungspflichtig sind, wenn der Eigentümer, sei es auch unter fühlbaren Erschwernissen, sein Haus weiter nutzen kann (BGH, Urteil vom 30.11.1979, V ZR 214/77; OLG Köln, Urteil vom 23.1.1992, 7 U 169/91). - OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 23 U 21/01
Steuerberaterhonorar ; Schuldanerkenntnis ; Steuerberatergebühren; …
Wäre gewollt gewesen, dass die Formvorschrift nur für Fälle gelten sollte, in denen durch die Pauschalvergütung eine höhere als die gesetzlich geschuldete Vergütung vereinbart wird, hätte man das - wie bei § 4 Abs. 1 StBGebV oder bei § 3 Abs. 1 BRAGO - durch eine einschränkende Formulierung zum Ausdruck bringen können (OLG Stuttgart MDR 1999, 120; OLG Köln MDR 1992, 943).
Rechtsprechung
OLG Hamm, 12.07.1991 - 11 U 55/91 |
Reinigungsunternehmer
§ 839 BGB, Art. 34 GG, 'Beamter', Verwaltungshelfer
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)
GG Art. 34; BGB § 839
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch private Unternehmer - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Amtshaftung; Tätigwerden eines privaten Unternehmers für die Gemeinde; Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
- rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)
Papierfundstellen
- VersR 1992, 1227
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71
Schadensersatz infolge Vornahme einer Amtspflichtverletzung - Verschütten eines …
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.1991 - 11 U 55/91
Bei einer solchen Sachlage wird der Unternehmer, wenn nicht besondere Verhältnisse gegeben sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich und damit nicht in einer eine Haftung der öffentlichen Hand aus § 839 BGB , Artikel 34 GG auslösenden Weise tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 102, 103; BGH, VersR 1967, 859, 860; BGH, NJW 1971, 2220, 2221; BGH, DVBl 1974, 285, 286; BGH, VersR 1973, 417, 418; BGH, NVwZ 1984, 677; OLG Düsseldorf, VersR 1972, 158).Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde in einem solchen Ausmaß auf die Durchführung der Arbeiten des Unternehmers Einfluß nimmt, daß sie in bestimmten Beziehungen dessen Tätigwerden wie ein eigenes gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muß, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig geworden wäre (BGH, NJW 1971, 2220, 2221; BGH, VersR 1973, 417, 418, 419).
Insoweit gelten die gleichen Kriterien wie beim Amtshaftungsanspruch (vgl. dazu BGH, VersR 1973, 417, 418).
- BGH, 14.06.1971 - III ZR 120/68
Elektrofirma - Verkehrsbehörde - Verkehrssignale - PrivatrechtlicheTätigkeit - …
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.1991 - 11 U 55/91
Im Bereich der schlicht-hoheitlichen Verwaltung, um den es sich hier handelt, kann sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater Mittel bedienen und insoweit die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben auf die Ebene des Privatrechts verlagern (BGH, NJW 1971, 2220, 2221 m.w.N.).Bei einer solchen Sachlage wird der Unternehmer, wenn nicht besondere Verhältnisse gegeben sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich und damit nicht in einer eine Haftung der öffentlichen Hand aus § 839 BGB , Artikel 34 GG auslösenden Weise tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 102, 103; BGH, VersR 1967, 859, 860; BGH, NJW 1971, 2220, 2221; BGH, DVBl 1974, 285, 286; BGH, VersR 1973, 417, 418; BGH, NVwZ 1984, 677; OLG Düsseldorf, VersR 1972, 158).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde in einem solchen Ausmaß auf die Durchführung der Arbeiten des Unternehmers Einfluß nimmt, daß sie in bestimmten Beziehungen dessen Tätigwerden wie ein eigenes gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muß, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig geworden wäre (BGH, NJW 1971, 2220, 2221; BGH, VersR 1973, 417, 418, 419).
- BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65
Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher …
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.1991 - 11 U 55/91
Bei einer solchen Sachlage wird der Unternehmer, wenn nicht besondere Verhältnisse gegeben sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich und damit nicht in einer eine Haftung der öffentlichen Hand aus § 839 BGB , Artikel 34 GG auslösenden Weise tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 102, 103; BGH, VersR 1967, 859, 860; BGH, NJW 1971, 2220, 2221; BGH, DVBl 1974, 285, 286; BGH, VersR 1973, 417, 418; BGH, NVwZ 1984, 677; OLG Düsseldorf, VersR 1972, 158).
- BGH, 18.05.1967 - III ZR 94/65
Anspruch auf Schadensersatz - Schäden an Versorgungsleistungen - Geltendmachung …
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.1991 - 11 U 55/91
Bei einer solchen Sachlage wird der Unternehmer, wenn nicht besondere Verhältnisse gegeben sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich und damit nicht in einer eine Haftung der öffentlichen Hand aus § 839 BGB , Artikel 34 GG auslösenden Weise tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 102, 103; BGH, VersR 1967, 859, 860; BGH, NJW 1971, 2220, 2221; BGH, DVBl 1974, 285, 286; BGH, VersR 1973, 417, 418; BGH, NVwZ 1984, 677; OLG Düsseldorf, VersR 1972, 158). - BGH, 23.02.1984 - III ZR 77/83
Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche - Abwasserkanalisation - Haftungsabwägung - …
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.1991 - 11 U 55/91
Bei einer solchen Sachlage wird der Unternehmer, wenn nicht besondere Verhältnisse gegeben sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich und damit nicht in einer eine Haftung der öffentlichen Hand aus § 839 BGB , Artikel 34 GG auslösenden Weise tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 102, 103; BGH, VersR 1967, 859, 860; BGH, NJW 1971, 2220, 2221; BGH, DVBl 1974, 285, 286; BGH, VersR 1973, 417, 418; BGH, NVwZ 1984, 677; OLG Düsseldorf, VersR 1972, 158). - OLG Düsseldorf, 03.06.1971 - 18 U 191/69
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.1991 - 11 U 55/91
Bei einer solchen Sachlage wird der Unternehmer, wenn nicht besondere Verhältnisse gegeben sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich und damit nicht in einer eine Haftung der öffentlichen Hand aus § 839 BGB , Artikel 34 GG auslösenden Weise tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 102, 103; BGH, VersR 1967, 859, 860; BGH, NJW 1971, 2220, 2221; BGH, DVBl 1974, 285, 286; BGH, VersR 1973, 417, 418; BGH, NVwZ 1984, 677; OLG Düsseldorf, VersR 1972, 158). - BGH, 29.11.1973 - III ZR 211/71
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für die …
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.1991 - 11 U 55/91
Bei einer solchen Sachlage wird der Unternehmer, wenn nicht besondere Verhältnisse gegeben sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich und damit nicht in einer eine Haftung der öffentlichen Hand aus § 839 BGB , Artikel 34 GG auslösenden Weise tätig (vgl. BGHZ 48, 98, 102, 103; BGH, VersR 1967, 859, 860; BGH, NJW 1971, 2220, 2221; BGH, DVBl 1974, 285, 286; BGH, VersR 1973, 417, 418; BGH, NVwZ 1984, 677; OLG Düsseldorf, VersR 1972, 158).
- OLG Saarbrücken, 17.09.2015 - 4 U 27/15
Haftung einer Gemeinde für Schäden bei der Durchführung des Winterdienstes: …
Eine Übertragung der hoheitlichen Verkehrssicherungspflicht auf Private hat zur Folge, dass sich der zuständige Hoheitsträger das Handeln des Privaten wie eigenes gegen sich gelten lassen muss (…vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161 - 168, juris Rdn. 9 ff; OLG Hamm, Urt. v. 12.07.1991 - 11 U 55/91;… OLG Celle, Urt. v. 14.05.2009 - 8 U 191/08, VersR 2009, 1508 - 1510, juris Rdn. 5 ff). - LG Erfurt, 06.06.2008 - 2 S 287/07
Zur Betriebsgefahr eines geparkten Fahrzeugs und zur Erstattungsfähigkeit von …
Denn Umstände dafür, dass die Stadt S auf die Arbeiten der Firma U S, in deren Auftrag der Beklagte zu 1) am Unfalltag mit dem Müllentsorgungsfahrzeug unterwegs war, in einem solchen Ausmaß Einfluss genommen hat, dass diese letztlich als "Werkzeug" der öffentlichen Behörde bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben angesehen werden muss (vgl. OLG Hamm, VersR 1992, 1227 ff.) und deshalb beim Tätigwerden der Firma U S von einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit und bei der Fahrt des Beklagten zu 1) dementsprechend von einer hoheitlichen Dienstfahrt auszugehen wäre, haben die Beklagten auch mit der Berufung nicht vorgebracht.