Rechtsprechung
OLG Hamm, 15.02.1990 - 27 U 261/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
StVO § 3 Abs. 2 a
Zur Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers bei Annäherung an Kinder - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Höchstmögliche Sorgfalt; Unbedingter Gefährdungsausschluß; Unvermeidbarkeit; Kraftfahrzeugführer; Anfahren eines Kindes; Haftung aus Betriebsgefahr ; Kindliche Unbesonnenheit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVO § 3 Abs. 2a
Haftungsverteilung bei Anfahren eines plötzlich auf die Fahrbahn laufenden Kindes
Papierfundstellen
- VersR 1992, 204
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 11.04.2005 - 13 U 133/04
Kinder als schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer, mitwirkendes Verschulden eines …
Das bedeutet aber nicht einen unbedingten Gefährdungsausschluß im Sinne von Unvermeidbarkeit oder eine Gefährdungshaftung (BGH NJW 1997, 2756; OLG Hamm VersR 1992, 204;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 3 Rdn. 29a).Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzbedürftige Personen in der Nähe sind und in die Fahrbahn gelangen können (OLG Hamm, VersR 1992, 204;… Geigel-Zieres, a.a.O., Rdn. 119 m.w.N.).
Jedoch muss bei 11-jährigen Kindern nur bei konkret darauf deutenden Umständen mit nicht verkehrsgerechtem Verhalten gerechnet werden (OLG Hamm VersR 1992, 204).
- OLG Celle, 07.11.2002 - 14 U 61/02
Erhöhte Betriebsgefahr eines LKWs; Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall; …
Eine altersgemäß entwickelte Jugendliche dieser Altersstufe weiß, dass man nicht mit unverminderter Geschwindigkeit mit dem Fahrrad eine Bundesstraße überqueren darf, ohne sich zu vergewissern, dass kein bevorrechtigter Verkehr auf dieser herannaht (so auch OLG Braunschweig, NZV 1998, 27, 28 m. w. N.; vgl. auch OLG Bremen, VersR 1981, 735 f.; OLG Hamm, VersR 1992, 204 f.). - OLG Celle, 08.07.2004 - 14 U 125/03
Anforderungen an Unabwendbarkeitsbeweis bei Unfällen im Straßenverkehr; …
Nur dann, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten, wird von dem Kraftfahrer verlangt, dass er besondere Vorkehrungen (z. B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr trifft (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH VersR 2000, 1556 f.; OLG Hamm VersR 1992, 204 f.; jeweils mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).