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   BGH, 19.02.1992 - IV ZR 106/91   

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BGH, 19.02.1992 - IV ZR 106/91 (https://dejure.org/1992,1667)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1992 - IV ZR 106/91 (https://dejure.org/1992,1667)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1992 - IV ZR 106/91 (https://dejure.org/1992,1667)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungsfreiheit des (Unfall-) Versicherers bei Kenntnis desVersicherungsnehmeras vom Versicherungsfall im Zeitpunkt der Abgabe des Versicherungsantrags - Kenntnis des Vertreters des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall - Prinzip der Gleichwertigkeit der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 2
    Grenzen der Leistungspflicht des Versicherers bei Rückwärtsversicherung

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    VVG § 2 Abs. 2 Satz 2
    Rückwärtsversicherung bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom bereits eingetretenen Versicherungsfall

Papierfundstellen

  • BGHZ 117, 213
  • NJW 1992, 1505
  • MDR 1992, 451
  • VersR 1992, 484
  • BB 1992, 2031
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89

    Zulässigkeit einer Rückwärtsversicherung in der Kaskoversicherung

    Auszug aus BGH, 19.02.1992 - IV ZR 106/91
    Bei einer Rückwärtsversicherung ist § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG regelmäßig nicht stillschweigend für Versicherungsfälle abbedungen, die vor Abgabe des Versicherungsantrags eingetreten sind (Ergänzung zu BGHZ 111, 29 und 44).

    Sie ist der Auffassung, eine Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 WG rechtfertige die Anwendung der vom Senat in seinen Urteilen vom 21. März 1990 (IV ZR 39/89 - BGHZ 111, 44 und IV ZR 40/89 - BGHZ 111, 29) entwickelten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall.

    Mit den genannten Urteilen hat der Senat entschieden, daß bei der Rückwärtsversicherung § 2 Abs. 2 Satz 2 WG im Regelfall konkludent abbedungen sei (IV ZR 39/89 a.a.O. unter I. 3.; IV ZR 40/89 a.a.O. unter 2. a, c, dd).

    Nach Abgabe oder Absendung des Versicherungsantrags könne der Versicherungsnehmer in aller Regel weder den Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch den Inhalt des Vertrags beeinflussen (IV ZR 40/89 a.a.O. unter 2. b).

  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 39/89

    Zulässigkeit der Rückwärtsversicherung in der Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 19.02.1992 - IV ZR 106/91
    Sie ist der Auffassung, eine Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 WG rechtfertige die Anwendung der vom Senat in seinen Urteilen vom 21. März 1990 (IV ZR 39/89 - BGHZ 111, 44 und IV ZR 40/89 - BGHZ 111, 29) entwickelten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall.

    Mit den genannten Urteilen hat der Senat entschieden, daß bei der Rückwärtsversicherung § 2 Abs. 2 Satz 2 WG im Regelfall konkludent abbedungen sei (IV ZR 39/89 a.a.O. unter I. 3.; IV ZR 40/89 a.a.O. unter 2. a, c, dd).

    Insoweit ist der Auftrag an den eigenen Vertreter, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, nicht vergleichbar mit der Absendung des Antrags an den Versicherer durch die Post oder der Übergabe des Antrags an einen Vertreter des Versicherers (wie in den Fällen der Urteile vom 21. März 1990, aaO).

  • BGH, 16.10.1991 - IV ZR 226/90

    Rechtsfolgen der verspäteten Übersendung des Versicherungsscheins durch den

    Auszug aus BGH, 19.02.1992 - IV ZR 106/91
    Im allgemeinen liegt in der verspäteten Zusendung des Versicherungsscheins ein erneutes Vertragsangebot (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1991 - IV ZR 226/90 - VersR 1991, 1397 unter 2. c).
  • BGH, 21.06.2000 - IV ZR 157/99

    Beweislast für Fälschung der Unterschrift bei Mikroverfilmung

    Es kommt dann eine Rückwärtsversicherung zustande, bei der für den Zeitraum ab Antragstellung § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ausgeschlossen ist (BGHZ 111, 29, 35; 111, 44, 51; 117, 213, 215).

    Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem der Versicherungsnehmer einen Versicherungsmakler mit dem Abschluß des Vertrages beauftragt hatte, ausgeführt, daß der Versicherungsnehmer noch nachträglich aufgrund eines ihm zwischenzeitlich bekannt gewordenen Versicherungsfalles seinen Vertreter anweisen könne, die Bedingungen zu seinen Gunsten zu ändern, und hat deshalb auf die Abgabe des Antrags durch den Makler bei dem Versicherer und nicht etwa auf den Auftrag des Versicherungsnehmers an den Makler abgestellt (BGHZ 117, 213, 216 f.).

    Das Wissen des Versicherungsnehmers im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG bezeichnet den Gegensatz zur subjektiven Ungewißheit, die erforderlich ist, um den Grundgedanken des Versicherungsrechts zu wahren, daß nur ungewisse Risiken versicherbar sind, nicht dagegen bereits feststehende Schäden (BGHZ 84, 268, 277; 117, 213).

    Zu demselben Ergebnis führt der mit § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG verfolgte Zweck, den Versicherer vor unredlichen Handlungsweisen des Versicherungsnehmers zu schützen (BGHZ 117, 213, 215), da der Ehemann der Klägerin auch zu unredlichem Verhalten außerstande war.

  • BGH, 05.11.2014 - IV ZR 8/13

    Rückwärtsversicherung: Kenntnis von einem bereits eingetretenen Versicherungsfall

    Sie bezwecken, den Versicherungsnehmer bei Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung an einer bewussten Manipulation des versicherten Risikos zu hindern (Senatsurteile vom 21. März 1990 - IV ZR 39/89, BGHZ 111, 44, 50 f.; vom 19. Februar 1992 - IV ZR 106/91, BGHZ 117, 213, 215).
  • OLG Nürnberg, 28.06.2011 - 8 U 2330/10

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verzicht auf Gesundheitsprüfung;

    Ohne ein zum Ausdruck gekommenes oder aus den Umständen zweifelsfrei zu schließendes Einverständnis des Versicherers damit, dass er auch für einen Versicherungsfall einstehen will, den der Versicherungsnehmer schon bei Antragstellung kannte, kann nicht angenommen werden, die Vertragsparteien hätten auch für diesen Fall § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG abbedungen (BGH NJW 1992, 1505).
  • KG, 10.07.2018 - 6 U 14/17

    Leistungsfreiheit einer Versicherung bei Kenntnis des Versicherungsvertreters von

    Dieser Zeitpunkt ist entscheidend, weil nach der Antragstellung der Versicherungsnehmer in aller Regel den Inhalt des Vertrages nicht mehr manipulativ beeinflussen kann (BGH, a. a. O. - zitiert nach juris: Rdnr. 11; Urt. v. 19.2. 92 - IV ZR 106/91 - zitiert nach juris: Rdnr. 12; Urt. v. 21.3. 90 - IV ZR 40/89 - zitiert nach juris: Rdnr. 18).

    In diesem Fall würde der Versicherer von vornherein eine sichere Geldleistung versprechen, die in der Prämie nicht berücksichtigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.2. 92 - IV ZR 106/91 - zitiert nach juris: Rdnr. 13).

  • OLG Köln, 29.04.1997 - 9 U 48/96

    Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Beratungspflichten bei

    Soweit es darauf ankommt, ob dem Versicherungsnehmer der Eintritt eines Versicherungsfalles bei Antragstellung schon bekannt war (vgl. dazu BGH VersR 199O, 618 = r + s 199O, 189; VersR 1992, 484 = r + s 1992, 145), muß man daher auf den maßgeblichen schriftlichen Antrag abstellen.

    Ein entsprechender Wille des Versicherers, § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG abzubedingen, muß sich aber zumindest den Umständen zweifelsfrei entnehmen lassen (BGH VersR 1992, 484).

  • OLG Köln, 20.03.2019 - 13 U 71/17

    Kündigung eines Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs

    Sie wäre deutlich gestört, ließe man zu, dass der Versicherungsnehmer auch schon bei Antragstellung Kenntnis vom Versicherungsfall haben dürfe (vgl.: BGH, Urteil vom 19. Februar 1992 - IV ZR 106/91 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Saarbrücken, 30.04.2003 - 5 U 389/02

    Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Fristensachen -

    Anders ist es dagegen, wenn der gewünschte materielle Versicherungsbeginn vor Abgabe des Antrags durch den Versicherungsnehmer liegt (BGH, Urteil vom 19.2.1992 - IV ZR 106/91, VersR 1992, 484).
  • KG, 10.07.2018 - 10 U 14/17
    Dieser Zeitpunkt ist entscheidend, weil nach der Antragstellung der Versicherungsnehmer in aller Regel den Inhalt des Vertrages nicht mehr manipulativ beeinflussen kann (BGH, a. a. O. - zitiert nach juris: Rdnr. 11; Urt. v. 19.2. 92 - IV ZR 106/91 - zitiert nach juris: Rdnr. 12; Urt. v. 21.3. 90 - IV ZR 40/89 - zitiert nach juris: Rdnr. 18).

    In diesem Fall würde der Versicherer von vornherein eine sichere Geldleistung versprechen, die in der Prämie nicht berücksichtigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.2. 92 - IV ZR 106/91 - zitiert nach juris: Rdnr. 13).

  • OLG Köln, 22.02.2013 - 20 U 171/12
    So ist von einer Aufrechterhaltung des Antrags auszugehen, solange der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer über die Abbedingung von Klauseln korrespondiert (BGH VersR 1992, 484).
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