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   BGH, 25.03.1992 - IV ZR 17/91   

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https://dejure.org/1992,2956
BGH, 25.03.1992 - IV ZR 17/91 (https://dejure.org/1992,2956)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1992 - IV ZR 17/91 (https://dejure.org/1992,2956)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1992 - IV ZR 17/91 (https://dejure.org/1992,2956)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 61
    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Schadenszufügung durch einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 921
  • VersR 1992, 865
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.04.1989 - IVa ZR 242/87

    Mieter als Repräsentant des Vermieters

    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - IV ZR 17/91
    Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch seine Rechte als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (grundlegend BGHZ 107, 229, 230, 231 [BGH 26.04.1989 - IVa ZR 242/87]m.w. Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Der Versicherungsnehmer muß sich der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit vollständig begeben haben (BGHZ 107, 229, 233) [BGH 26.04.1989 - IVa ZR 242/87].

  • OLG Köln, 25.06.1992 - 5 U 15/92
    Auszug aus BGH, 25.03.1992 - IV ZR 17/91
    a. OLG Köln (5 U 15/92) r+s 1992, 294.
  • BGH, 14.03.2007 - IV ZR 102/03

    Rechtsfolgen der Übertragung der Pflichten des Versicherungsnehmers auf einen

    Eine auf einen bestimmten Bereich bezogene Repräsentantenstellung kommt insbesondere bei Geschäfts- und Betriebsversicherungen in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1992 - IV ZR 17/91 - VersR 1992, 865 unter 2 und vom 14. April 1971 - IV ZR 17/70 - VersR 1971, 538 unter 3).
  • OLG Braunschweig, 19.09.2017 - 11 U 10/17

    Geltendmachung von Regressansprüchen des Kfz-Versicherers gegenüber dem

    Sogar wenn der Beklagte als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen wäre - wovon vorliegend nicht auszugehen ist, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte als angestellter Fahrer befugt war, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 25.03.1992 - IV ZR 17/91 - juris Rn. 14 m. w. N. aus der Rechtsprechung) - wäre nicht er selbst einstandspflichtig, sondern es würde eine Zurechnung seines Verhaltens zu Lasten des Versicherungsnehmers nach § 47 VVG erfolgen.
  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 287/95

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Repräsentanten des

    Führt der Repräsentant bei der Fahrt den Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei, hat der Versicherungsnehmer deshalb für dieses Verhalten wie für eigenes einzustehen (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 1981 - IVa ZR 86/80 - VersR 1981, 822; vom 23. März 1988 - IVa ZR 234/86 - NJW-RR 1988, 920 unter 4; vom 25. März 1992 - IV ZR 17/91 - VersR 1992, 865; vgl. auch die Darstellung von Römer, NZV 1993, 249 ff.).
  • OLG Köln, 12.10.2010 - 9 U 64/10

    Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung für einen Leitungswasserschaden

    Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln; der Versicherungsnehmer muss sich der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit vollständig begeben haben (vgl. BGH VersR 1992, 865; BGHZ 122, 250; BGH VersR 2007, 673; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 Rn. 65 m.w.N.) Die Zeugin C war nach ihren unwiderlegten Angaben zur Person Hausfrau mit einem 400-EUR-Job.
  • BGH, 17.04.1997 - I ZR 251/94

    Beweiskraft eines ordnungsgemäß ausgestellten und unterzeichneten

    Eine Berechtigung zur Verwaltung des Versicherungsvertrages ist hingegen nicht erforderlich (BGHZ 107, 229, 230 f.; BGH, Urteil vom 25.3.1992 - IV ZR 17/91, VersR 1992, 865; Urteil vom 21.4.1993 - IV ZR 34/92, VersR 1993, 828, 829).
  • KG, 01.02.2005 - 6 U 43/04

    Betriebshaftpflichtversicherung: Pflichtwidrigkeitsklausel als subjektiver

    B) Es kann dahinstehen, ob der Kläger sich ein etwaiges Fehlverhalten seines Mitarbeiters M. zurechnen lassen muss, weil dieser sein Repräsentant gewesen ist (vgl. zur Zurechnung: Voit/Knappmann, in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 152 Rdnr. 1; BGH NJW-RR 1992, 921).
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