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   BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91   

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https://dejure.org/1992,114
BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91 (https://dejure.org/1992,114)
BGH, Entscheidung vom 07.04.1992 - VI ZR 192/91 (https://dejure.org/1992,114)
BGH, Entscheidung vom 07. April 1992 - VI ZR 192/91 (https://dejure.org/1992,114)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Zeitpunkt und Umfang der ärztlichen Risikoaufklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276, § 611, § 823
    Darlegungs- und Beweislast bei postoperativer Risikoaufklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2351
  • MDR 1992, 748
  • VersR 1992, 960
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.12.1990 - VI ZR 151/90

    Bereitstellen von Medikamenten durch den Krankenhausträger; Darlegung eines

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91
    Schließlich stellt es mit Recht darauf ab, daß der Arzt mit der Beweislast für seine Behauptung, daß der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde, nur zu belasten ist, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, daß er, wären ihm rechtzeitig die Risiken der Operation verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, daß allerdings an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Senatsurteile vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - VersR 1991, 315; vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90 - VersR 1991, 547, 548 und vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 814).

    Auszugehen hatte das Berufungsgericht davon, in welcher persönlichen Entscheidungssituation die Klägerin bei ordnungsgemäßer und vollständiger Aufklärung über das Für und Wider des Eingriffes gestanden hätte, ob sie diese Aufklärung ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob sie ihre Einwilligung erteilen solle oder nicht (Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - a.a.O.).

    Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es erneut zu der dem Tatrichter vorbehaltenen Frage der hypothetischen Einwilligung Stellung nimmt, wozu auch eine persönliche Anhörung der Klägerin erforderlich sein dürfte (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - a.a.O.).

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß grundsätzlich eine Aufklärung des Patienten "im großen und ganzen" ausreicht, daß dem Patienten aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden muß (Senatsurteil BGHZ 90, 103, 106 ff = AHRS 4730/5).

    Es geht auch zutreffend davon aus, daß der auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommene Arzt diesen Nachweis zu führen hat und daß an diesen Nachweis grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind, damit nicht auf diesem Wege das Aufklärungsrecht des Patienten unterlaufen wird (vgl. z.B. BGHZ 90, 103, 110).

  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83

    Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91
    Aber auch bei im voraus geplanten Operationen, jedenfalls bei einfachen Eingriffen sowie bei solchen mit geringen bzw. weniger einschneidenden Risiken wird einem Patienten im allgemeinen auch am Tag vor der Operation noch genügend Zeit bleiben, um Nutzen und Risiken des Eingriffs abzuwägen, so daß er nicht wegen der in der Klinik bereits getroffenen Operationsvorbereitungen unter einen unzumutbaren psychischen Druck gerät (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361, 362 = AHRS 5400/9).
  • BGH, 08.03.1988 - VI ZR 161/87

    Erfolglosigkeit einer Revision aufgrund der Unwesentlichkeit von entsprechenden

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91
    Die Klägerin hat wenig zu dem Entscheidungskonflikt vorgetragen, zumal sich die Beklagtenseite schriftsätzlich nicht auf eine hypothetische Einwilligung berufen hat, was aber erforderlich gewesen wäre, um dieser Frage nachzugehen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. März 1988 - VI ZR 161/87 - AHRS 1050/36 b).
  • BGH, 05.02.1991 - VI ZR 108/90

    Hypothetische Einwilligung in eine ärztliche Behandlung

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91
    Schließlich stellt es mit Recht darauf ab, daß der Arzt mit der Beweislast für seine Behauptung, daß der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde, nur zu belasten ist, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, daß er, wären ihm rechtzeitig die Risiken der Operation verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, daß allerdings an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Senatsurteile vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - VersR 1991, 315; vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90 - VersR 1991, 547, 548 und vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 814).
  • BGH, 06.12.1988 - VI ZR 132/88

    Arzthaftung bei Geburt aus Beckenendlage

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91
    Nur auf diese Weise kann das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gewährleistet werden (vgl. auch BGHZ 106, 153, 162).
  • BGH, 16.04.1991 - VI ZR 176/90

    Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91
    Schließlich stellt es mit Recht darauf ab, daß der Arzt mit der Beweislast für seine Behauptung, daß der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde, nur zu belasten ist, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, daß er, wären ihm rechtzeitig die Risiken der Operation verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, daß allerdings an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Senatsurteile vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - VersR 1991, 315; vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90 - VersR 1991, 547, 548 und vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 814).
  • BGH, 10.02.1959 - 5 StR 533/58

    Ärztliches Handeln gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen der Eltern:

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91
    Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht insoweit zwar davon aus, daß eine ordnungsgemäße Aufklärung nur dann vorliegt, wenn sie zum richtigen Zeitpunkt stattfindet, und daß dies grundsätzlich nur der Fall ist, wenn der Patient noch Gelegenheit hat, zwischen der Aufklärung und dem Eingriff das Für und Wider der Operation abzuwägen (so auch schon BGHSt 12, 379, 383; OLG Celle, Urteil vom 10. Juli 1978 - NJW 1979, 1251, 1253 mit ablehnender Anmerkung Wachsmuth = AHRS 5400/4; Bölke/Robbers, Die stationäre Krankenhausbehandlung, A II, 4.27; Brüggemeier, Deliktsrecht, 1986, S. 436; Franzki, Sitzungsbericht I zum 52. deutschen Juristentag, S. 121; Kern/Laufs, Die ärztliche Aufklärungspflicht, 1983, S. 41; Narr/Rehborn, Arzt, Patient, Krankenhaus, 2. Aufl., S. 177 f.; BGB-RGRK-Nüßgens, 12. Aufl., § 823 Anh. II, Rdn. 100; Schloßhauer-Selbach, DRiZ 1982, 364, 365; Tempel, NJW 1980, 609, 615; ähnlich auch OLG Stuttgart mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 1979 - VI ZR 11/78 - VersR 1979, 1016 = AHRS 5400/3 und OLG Hamm mit NA-Beschluß des Senats vom 24. April 1981 - VI ZR 74/80 - VersR 1981, 486, 488 = AHRS 5400/5).
  • BGH, 12.02.1974 - VI ZR 141/72

    Inanspruchnahme auf Ersatz des Schadens aus einer Peridural-Anästhesie (PDA) -

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91
    Dies ist grundsätzlich nicht mehr der Fall, wenn sich der Patient bereits auf dem Operationstisch befindet (vgl. Deutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht, 2. Aufl., S. 67) und auch nicht, wenn er schon auf die Operation vorbereitet wird und unter dem Einfluß von Medikamenten steht (Senatsurteil vom 12. Februar 1974 - VI ZR 141/72 - VersR 1974, 752, 753 = AHRS 5400/2; Senatsbeschluß vom 21. Juni 1983 VI ZR 108/82 - VersR 1983, 957, 958 = AHRS 5400/6 b).
  • OLG Celle, 10.07.1978 - 1 U 40/77

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Durchführung einer Hodenbruchoperation;

    Auszug aus BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91
    Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht insoweit zwar davon aus, daß eine ordnungsgemäße Aufklärung nur dann vorliegt, wenn sie zum richtigen Zeitpunkt stattfindet, und daß dies grundsätzlich nur der Fall ist, wenn der Patient noch Gelegenheit hat, zwischen der Aufklärung und dem Eingriff das Für und Wider der Operation abzuwägen (so auch schon BGHSt 12, 379, 383; OLG Celle, Urteil vom 10. Juli 1978 - NJW 1979, 1251, 1253 mit ablehnender Anmerkung Wachsmuth = AHRS 5400/4; Bölke/Robbers, Die stationäre Krankenhausbehandlung, A II, 4.27; Brüggemeier, Deliktsrecht, 1986, S. 436; Franzki, Sitzungsbericht I zum 52. deutschen Juristentag, S. 121; Kern/Laufs, Die ärztliche Aufklärungspflicht, 1983, S. 41; Narr/Rehborn, Arzt, Patient, Krankenhaus, 2. Aufl., S. 177 f.; BGB-RGRK-Nüßgens, 12. Aufl., § 823 Anh. II, Rdn. 100; Schloßhauer-Selbach, DRiZ 1982, 364, 365; Tempel, NJW 1980, 609, 615; ähnlich auch OLG Stuttgart mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 1979 - VI ZR 11/78 - VersR 1979, 1016 = AHRS 5400/3 und OLG Hamm mit NA-Beschluß des Senats vom 24. April 1981 - VI ZR 74/80 - VersR 1981, 486, 488 = AHRS 5400/5).
  • OLG Stuttgart, 07.12.1977 - 1 U 46/77

    Hinreichende und rechtzeitige Aufklärung über die möglichen nachteiligen Folgen

  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 195/82

    Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

  • BGH, 21.06.1983 - VI ZR 108/82

    Anforderungen an die Aufklärungspflichten eines Arztes zur Wahrung der

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 323/04

    Schadensersatzklage nach Robodoc-Operation

    Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei über die damals bekannten Vor- und Nachteile der Behandlungsmethoden ordnungsgemäß aufgeklärt worden, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Patient auch bei Anwendung einer neuen Behandlungsmethode wie sonst nur "im großen und ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 106; 144, 1, 7 und vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 961).
  • BGH, 20.12.2022 - VI ZR 375/21

    Krankenhaushaftung: Wirksamkeit der sofortigen Einwilligungserklärung des

    Die Aufklärung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Patient noch im vollen Besitz seiner Erkenntnis- und Entscheidungsfreiheit ist und nicht unter dem Einfluss von Medikamenten steht; sie darf nicht erst so kurz vor dem Eingriff erfolgen, dass der Patient wegen der in der Klinik bereits getroffenen Operationsvorbereitungen unter einen unzumutbaren psychischen Druck gerät oder unter dem Eindruck steht, sich nicht mehr aus einem bereits in Gang gesetzten Geschehensablauf lösen zu können (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1, 12, juris Rn. 34; vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83, VersR 1985, 361, 362, juris Rn. 14; vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91, MDR 1992, 748, juris Rn.16; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93, MDR 1995, 159, juris Rn. 21; vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 10).

    Entscheidend ist, ob der Patient unter den jeweils gegebenen Umständen ausreichend Gelegenheit hat, innerlich frei darüber zu entscheiden, ob er sich der beabsichtigten medizinischen Maßnahme unterziehen will oder nicht (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91, MDR 1992, 748, juris Rn. 16; vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02, MDR 2003, 931 f., juris Rn 18; vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 10).

    Dass ihn dies - beispielsweise, weil er bereits in Operationsplanungen einbezogen ist und sich einem "Apparat" gegenübersieht, den er möglichst nicht stören möchte - eine gewisse Überwindung kosten mag, ist seiner Selbstbestimmung zuzuordnen (vgl. Senatsurteil vom Urteil vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91, MDR 1992, 748 f., juris Rn. 16; BVerfGE 52, 131, 170, juris Rn. 116).

    Solche Anhaltspunkte können beispielsweise in einer besonders eingeschränkten Entschlusskraft des Patienten liegen (vgl. Senatsurteil vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91, MDR 1992, 748, juris Rn. 16; Rehborn, GesR 2022, 92 f.).

    Entscheidend ist, ob der Patient zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Eingriff eine wirksame Einwilligung erklärt und diese nicht widerrufen hat (vgl. Senatsurteil vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91, MDR 1992, 748, juris Rn. 16; Staudinger/Gutmann, BGB (2021), § 630d Rn. 50).

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 443/13

    Arzthaftungsprozess: Erneute persönliche Anhörung des Patienten zur Frage des

    Er ist mit dem Beweis für seine Behauptung, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde, allerdings nur zu belasten, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er, wären ihm rechtzeitig die Risiken der Behandlung verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Senatsurteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91, VersR 1992, 960, 962 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93, VersR 1994, 1302, jeweils mwN).
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