Rechtsprechung
BGH, 02.04.1992 - III ZR 103/91 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Landesjugendamt - Räumliche Kindergartenausstattung - Haftungsprivileg des § 636 RVO - Gefahrengemeinschaft - Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben - Landeswohlfahrtsverband
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 34; BGB § 839; RVO § 636; RVO § 637
Haftungsprivileg der Aufsichtsbehörde bei Kindergartenunfall - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839; GG Art. 34; RVO § 637 Abs. 4, § 636
Haftungsprivileg zugunsten des Landeswohlfahrtverbandes - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1992, 2031
- NJW 1992, 2691 (Ls.)
- MDR 1992, 943
- FamRZ 1992, 1044
- VersR 1993, 97
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 01.12.1981 - VI ZR 219/80
Haftung eines Transportunternehmers für Unfälle aus Anlaß einer Schulbusfahrt
Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 103/91
Damit ist der erforderliche innere Bezug zu der Gefahrengemeinschaft gegeben, die der Kindergartenträger, die in dem Kindergarten tätigen Personen und die Kinder bilden (vgl. zu diesem Merkmal für einen (Mit-)Unternehmer: BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 VI ZR 219/80 - VersR 1982, 270; vgl. auch Senatsurteil vom 10. März 1983 - III ZR 1/82 - VersR 1983, 636 und Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 S. 7, insoweit in VersR 1990, 404 nicht veröffentlicht).Soweit der beklagte Verband und der Kindergartenträger in Erfüllung gemeinsamer Ziele tätig werden, sind sie demnach durchaus "Mitunternehmern" vergleichbar (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1981 aaO).
- BGH, 25.09.1979 - VI ZR 184/78
Zahlung von Schmerzensgeldes für auf einer Schulveranstaltung erlittene …
Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 103/91
Nicht allein die Träger der Kindergärten, der Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen (meist die kommunalen Gebietskörperschaften), sondern auch die Betriebsangehörigen selbst wie Lehrer, Hausmeister und darüber hinaus die Länder als deren Anstellungskörperschaften sollten in den Genuß der Haftungsablösung kommen (vgl. zur Entstehungsgeschichte: BT-Drucks. VI/1333 S. 2, 4 f.; BGH, Urteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - VersR 1980, 43, 44 und vom 3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 - VersR 1981, 428, 429; Gitter in Gesamtkommentar Sozialversicherung § 539 RVO Anm. 47, § 637 RVO Anm. 1;… Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung 3. Aufl. § 539 RVO Anm. 83; vgl. auch Vollmar VersR 1973, 298 f.). - BGH, 10.03.1983 - III ZR 1/82
Unfälle von Schülern aufgrund mangelhafter Schneeräumung durch das städtische …
Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 103/91
Damit ist der erforderliche innere Bezug zu der Gefahrengemeinschaft gegeben, die der Kindergartenträger, die in dem Kindergarten tätigen Personen und die Kinder bilden (vgl. zu diesem Merkmal für einen (Mit-)Unternehmer: BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 VI ZR 219/80 - VersR 1982, 270; vgl. auch Senatsurteil vom 10. März 1983 - III ZR 1/82 - VersR 1983, 636 und Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 S. 7, insoweit in VersR 1990, 404 nicht veröffentlicht).
- BGH, 14.07.1987 - VI ZR 18/87
Begriff desselben Betriebes; Schadensersatz bei einem Schulunfall
Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 103/91
Die auf die Arbeitswelt zugeschnittene Vorschrift des § 636 RVO bedarf für Unfälle in Kindergärten und Schulen der gedanklichen Umformung auf die dortige Situation; ihre Auslegung ist den Besonderheiten des Kindergarten- oder Schulbetriebes so anzupassen, daß ihre Zweckbestimmung auch hier zum Tragen kommt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1987 VI ZR 18/87 - BGHR RVO § 637 Schulunfall 2 m. w. N.). - BGH, 22.02.1989 - III ZR 234/88
Schadenersatzanspruch eines Schülers, der sich beim Spielen während der …
Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 103/91
Damit ist der erforderliche innere Bezug zu der Gefahrengemeinschaft gegeben, die der Kindergartenträger, die in dem Kindergarten tätigen Personen und die Kinder bilden (vgl. zu diesem Merkmal für einen (Mit-)Unternehmer: BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 VI ZR 219/80 - VersR 1982, 270; vgl. auch Senatsurteil vom 10. März 1983 - III ZR 1/82 - VersR 1983, 636 und Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 S. 7, insoweit in VersR 1990, 404 nicht veröffentlicht). - BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75
Prügelei auf dem Schulhof
Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 103/91
Vielmehr soll hierdurch auch zum harmonischen Ablauf des Kindergartenbetriebes, zum Frieden im Kindergarten beigetragen werden (vgl. BGHZ 67, 279 für Schulen). - BGH, 03.02.1981 - VI ZR 178/79
Anspruch auf Schadensersatz aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Anerkennung …
Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 103/91
Nicht allein die Träger der Kindergärten, der Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen (meist die kommunalen Gebietskörperschaften), sondern auch die Betriebsangehörigen selbst wie Lehrer, Hausmeister und darüber hinaus die Länder als deren Anstellungskörperschaften sollten in den Genuß der Haftungsablösung kommen (vgl. zur Entstehungsgeschichte: BT-Drucks. VI/1333 S. 2, 4 f.; BGH, Urteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - VersR 1980, 43, 44 und vom 3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 - VersR 1981, 428, 429; Gitter in Gesamtkommentar Sozialversicherung § 539 RVO Anm. 47, § 637 RVO Anm. 1;… Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung 3. Aufl. § 539 RVO Anm. 83; vgl. auch Vollmar VersR 1973, 298 f.). - BGH, 27.04.1981 - III ZR 47/80
Rechtsfolgen und Haftung bei Unfällen von Schülern an einer Schulbushaltestelle
Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 103/91
Dementsprechend hat der Senat das Haftungsprivileg des § 636 RVO auch einer mit dem Schulträger nicht identischen Schulverwaltung zugute kommen lassen, wenn diese nicht auf die Beseitigung einer Gefahrenlage hingewirkt hat, die für die Schüler im Rahmen des Schulbetriebes und seiner Vor- und Nachwirkungen entstanden war (Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849 Schulbushaltestelle). - Drs-Bund, 30.10.1970 - BT-Drs VI/1333
Auszug aus BGH, 02.04.1992 - III ZR 103/91
Nicht allein die Träger der Kindergärten, der Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen (meist die kommunalen Gebietskörperschaften), sondern auch die Betriebsangehörigen selbst wie Lehrer, Hausmeister und darüber hinaus die Länder als deren Anstellungskörperschaften sollten in den Genuß der Haftungsablösung kommen (vgl. zur Entstehungsgeschichte: BT-Drucks. VI/1333 S. 2, 4 f.; BGH, Urteile vom 25. September 1979 - VI ZR 184/78 - VersR 1980, 43, 44 und vom 3. Februar 1981 - VI ZR 178/79 - VersR 1981, 428, 429; Gitter in Gesamtkommentar Sozialversicherung § 539 RVO Anm. 47, § 637 RVO Anm. 1;… Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung 3. Aufl. § 539 RVO Anm. 83; vgl. auch Vollmar VersR 1973, 298 f.).
- BGH, 19.03.2013 - VI ZR 174/12
Dienstunfall eines Beamten: Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach der …
Die Rechtsprechung wandte diese Regelung auch zugunsten von Behörden beziehungsweise Behördenträgern an, so dass die Haftungsbeschränkung bei Schädigung eines Nichtbeamten durch einen Beamten der jeweiligen Behörde eingriff (vgl. BGH, Urteile vom 27. April 1981 - III ZR 47/80, VersR 1981, 849, 850; vom 2. April 1992 - III ZR 103/91, VersR 1993, 97, 98 f.; vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94, VersR 1995, 561 f.; OLG Celle, VersR 1974, 747 f.; OLG Hamm, r+s 1994, 140, 141). - BGH, 15.05.1997 - III ZR 250/95
Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Dienstaufsicht über einen …
Dem stehen der Senatsbeschluß vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514 und das Senatsurteil vom 2. April 1992 - III ZR 103/91 - NJW 1992, 2031 nicht entgegen, weil sie keine Regreßfälle betreffen. - BGH, 09.02.1995 - III ZR 164/94
Haftungsbegrenzung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Dementsprechend hat der Senat das Haftungsprivileg des § 636 RVO sogar einem mit dem Träger eines Kindergartens nicht identischen Landesjugendwohlfahrtsverband als Träger des aufsichtführenden Landesjugendamtes (Senatsurteil vom 2. April 1992 - III ZR 103/91 - BGHR RVO § 637 Kindergartenunfall 1) sowie einer mit dem Schulträger nicht identischen Schulverwaltung zugute kommen lassen, wenn diese nicht auf die Beseitigung einer Gefahrenlage hingewirkt haben, die für die Kinder bzw. Schüler im Rahmen des Kindergarten- bzw. Schulbetriebes und seiner Vor- und Nachwirkungen entstanden war (Urteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849; vgl. auch BGHZ 63, 313 (314); 64, 201 (202)).
- OLG Düsseldorf, 17.07.1997 - 10 U 11/95
Zur Haftung des Werkunternehmers und der Kindertagesstätte bei Unfällen mit …
Der Betrieb der Kindertagesstätte, innerhalb dessen es zu der Verletzung der Klägerin gekommen ist, ist nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder nicht dem privatrechtlichen, sondern dem hoheitlichen Tätigkeitskreis der Beklagten zu 2) zuzuordnen (vergl. BGH NJW 1992, 2031 ).Eine Haftungsfreistellung der Beklagten zu 2) nach den hier noch anzuwendenden §§ 636, 637 RVO (vgl. § 212 der Unfallversicherung-Einordnungsgesetzes vom 7. August 1996), wonach der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, kommt nicht in Betracht (vergl. dazu z. B. BGB NJW 1992, 2031 ).
- OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98
Haftung für Schulunfall während des Sportunterrichts
Handelte es sich bei dem (einheitlichen) Unternehmer um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und war für den Unfall ? jedenfalls auch ? eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stand, in die der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt war, so konnte die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, dass ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellte, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eintrat ( BGHZ 64, 201, 203; BGH NJW 1983, 2021 = VersR 1983, 636 ; NJW 1988, 493 ; VersR 1992, 854 ; NJW 1992, 2031 ; OLG Köln, NJW-RR 1990, 864 ; LG Freiburg, NJW-RR 1996, 476 ). - OLG Hamm, 10.09.1997 - 10 UF 374/96
Unterhaltsausschluss bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft des …
Auch die für den nachehelichen Unterhalt maßgebenden Lebensverhältnisse werden aber durch das bis zur Scheidung nachhaltig erzielte Einkommen bestimmt, so daß spätere Änderungen für die Höhe des Bedarfs grundsätzlich unbeachtlich sind (BGH FamRZ 1992, 1044, 1045 ). - OLG Hamm, 17.02.1995 - 10 UF 44/94
Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
ehelichen Lebensverhältnisse werden gerade bei Selbständigen mit schwankendem Einkommen auch durch einen nicht abzuwendenden Einkommensrückgang, auf den sich die Eheleute auch bei Fortsetzung der Ehe hätten einrichten müssen! mitgeprägt (vgl. BGH, FamRZ 1992, 1044, 1047; 1993, 1304, 1305) Zwar gewinnt unter solchen Umständen die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit des Verpflichteten, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen, besondere Bedeutung. - OLG Hamm, 10.07.1997 - 10 UF 374/96
Berechnung des Ehegattenunterhalts bei hohen Einkünften
Auch die für den nachehelichen Unterhalt maßgebenden Lebensverhältnisse werden aber durch das bis zur Scheidung nachhaltig erzielte Einkommen bestimmt, so dass spätere Änderungen für die Höhe des Bedarfs grundsätzlich unbeachtlich sind (BGH, FamRZ 1992, 1044, 1045).
Rechtsprechung
OLG Hamm, 20.12.1991 - 20 U 23/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)
VGB § 4 Nr. 2 1 Abs. 1; VGB § 9 Nr. 2 a; VGB § 16
Totalsanierung des Wasserrohrsystems eines Einfamilienhauses - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wohngebäudeversicherung; Rettungskosten; Schadensverhütung; Instandhaltung; Leitungswasser; Rohrleitung; Reparatur; Rohrbruch
Papierfundstellen
- VersR 1993, 97
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 18.11.2016 - 20 U 148/16
Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers für die Kosten der Reparatur eines …
Nach § 18 Abs. 1 VGB 2014 hat der Versicherungsnehmer zur Vermeidung der Leistungsfreiheit des Versicherers die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, so dass ihn auch die Kostenlast für im Interesse der Schadensverhütung notwendige Reparaturmaßnahmen trifft, und zwar selbst dann, wenn ohne die Maßnahmen in kürzester Zeit ein (weiterer) Wasserschaden entstanden wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Dezember 1991 - 20 U 23/90 -, Rn. 7, juris; OLG Bamberg…, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 U 241/05 -, Rn. 23, juris). - OLG Bamberg, 17.01.2006 - 1 U 241/05
Abgrenzung von Rettungs- und Instandsetzungskosten
Grundsätzlich handelt es sich allerdings auch dann um vom Versicherungsnehmer zu tragende Instandsetzungskosten, wenn notwendige Reparaturmaßnahmen im Interesse der Schadensverhütung durchgeführt werden und zwar selbst dann, wenn ohne Austausch oder Reparatur in kürzester Zeit ein Rohrbruch entstanden wäre (OLG Hamm, Urteil vom 20.12.1991, VersR 1993, 97 ). - LG Aachen, 03.02.2022 - 9 O 372/19
Kein naturbedingter Erdrutsch an steiler gewordenem Hang
Dies entspricht insoweit spiegelbildlich der im Rahmen der §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 90 VVG i. V. m. A. § 16 Nr. 1 a) VGB 2008 bestehenden Pflicht des Versicherungsnehmers, zur Vermeidung der Leistungsfreiheit des Versicherers die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, so dass ihn auch die Kostenlast für im Interesse der Schadensverhütung notwendige Reparaturmaßnahmen trifft, und zwar selbst dann, wenn ohne die Maßnahmen in kürzester Zeit ein (weiterer) Schaden entsteht bzw. entstanden wäre (vgl. a. OLG Hamm…, Beschluss vom 18.11.2016, 20 U 148/16, juris Rn. 17; OLG Hamm Urteil vom 20.12.1991 - 20 U 23/90, juris Rn. 7).