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   OLG Düsseldorf, 09.06.1994 - 10 U 217/93   

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OLG Düsseldorf, 09.06.1994 - 10 U 217/93 (https://dejure.org/1994,5935)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.1994 - 10 U 217/93 (https://dejure.org/1994,5935)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Juni 1994 - 10 U 217/93 (https://dejure.org/1994,5935)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847; ZPO § 138; ZPO § 286; ZPO § 446
    Voraussetzungen der Zuerkennung von Schmerzensgeld für Kleinkinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 823 847; ZPO §§ 138 286 446
    Risikoumfang beim Eislaufen - Anscheinsbeweis für Verschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 51
  • VersR 1994, 1484
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.1982 - VI ZR 148/80

    Haftung bei einem Eislauf-Unfall

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1994 - 10 U 217/93
    Derartige auf der glatten Bodenbeschaffenheit beruhende Stürze lassen sich beim Eislauf nicht vermeiden und müssen, wenn dadurch ein Läufer verletzt wird, nicht auf jeden Fall zu einer Haftung führen (vgl. BGH NJW 1982, 2555 ).

    Dahinstehen kann auch, ob dem auf einer allgemein benutzten Eisfläche natürlicherweise vorhandenen Sturz- und Verletzungsrisiko durch eine Haftungsbeschränkung auf über leichte Fahrlässigkeit hinausgehende Schuldformen des Schädigers Rechnung zu tragen ist (offen gelassen BGH in NJW 1982, 2555 ; für eine derartige Beschränkung nur bei Kampfsportarten: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925, 926).

    a) Jeder Sportler hat sich in Ermangelung genauer Regelungen oder Absprachen über die Durchführung "seines" Sport allgemein so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder beschädigt wird, wobei sich der Umfang der anzuwendenden Sorgfalt nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme bestimmt, die bei der jeweiligen Sportart von besonnenen und gewissenhaften Sportlern angewandt wird (vgl. BGH NJW 1982, 2555, 2556; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1245 ; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705, 706; Scheffen, aaO.).

    c) Anders als im Kraftfahrzeug-Verkehr streitet auf einer Eislauffläche im Falle einer Kollision auch kein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten, der mit einem sich von hinten nähernden Eisläufer in körperlichen Kontakt gerät (vgl. BGH NJW 1982, 2555, 2556).

  • OLG Karlsruhe, 01.12.1977 - 4 U 146/76

    Haftungsausschluß; Hochgebirgstour; Schadensersatz; Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1994 - 10 U 217/93
    Diese zu Sportunfällen von der Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkte kommen nicht schon deswegen zum Tragen, weil der Kläger an einer sportlichen Veranstaltung, nämlich dem allgemeinen Schlittschuhlaufen in einem Eissportzentrum, teilgenommen hat; die bloße Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung rechtfertigt nicht die Annahme, daß jeder auf eigenes Risiko handelt und auf Schadensersatzansprüche verzichtet (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 ; Scheffen, NJW 1990, 2658 ff, 2664).

    a) Jeder Sportler hat sich in Ermangelung genauer Regelungen oder Absprachen über die Durchführung "seines" Sport allgemein so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder beschädigt wird, wobei sich der Umfang der anzuwendenden Sorgfalt nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme bestimmt, die bei der jeweiligen Sportart von besonnenen und gewissenhaften Sportlern angewandt wird (vgl. BGH NJW 1982, 2555, 2556; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1245 ; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705, 706; Scheffen, aaO.).

  • OLG Hamm, 02.05.1988 - 6 U 231/87

    Deliktische Haftung für Sportverletzungen; Haftungsausschluß; Handeln auf eigene

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.1994 - 10 U 217/93
    a) Jeder Sportler hat sich in Ermangelung genauer Regelungen oder Absprachen über die Durchführung "seines" Sport allgemein so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder beschädigt wird, wobei sich der Umfang der anzuwendenden Sorgfalt nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme bestimmt, die bei der jeweiligen Sportart von besonnenen und gewissenhaften Sportlern angewandt wird (vgl. BGH NJW 1982, 2555, 2556; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1245 ; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705, 706; Scheffen, aaO.).
  • OLG Jena, 17.09.2014 - 2 U 281/14

    Anscheinsbeweis; Zusammenstoß von Eisläufern

    Bei Eisporthallen mit vielen Schlittschuhläufern dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Seitenabstand dabei allerdings nicht überzogen werden, da ansonsten ein Überholen unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt nicht mehr zulässig wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1994 - 10 U 217/93 -, juris Rn. 6; Lange/Schmidbauer, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 823 Rn. 112 "Eislauf").

    Aus diesen Erwägungen heraus hat sich auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 09.06.1994 - 10 U 217/93 -, juris Rn. 8, dagegen ausgesprochen, den Anscheinsbeweis im Falle des Zusammenstoßes von zwei Eisläufern anzuwenden.

  • OLG München, 12.12.2003 - 10 U 2345/03

    Haftung bei einem Unfall zweier Inline-Skater bei einer sog. "Blade-Night"

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