Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 4 U 250/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung für einen vorsätzlich geführten Messerstich bei Vornahme des Messerstichs zum Zwecke einer Verteidigung in einer als bedrohlich empfundenen Lage; Ausschluss eines Versicherungsschutzes infolge einer strafbaren ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 152; AHB § 4 II Nr. 1; Bes. Bedg. u. Erläuterg. zur Priv. Haftpflichtv. AI; Bes. Bedg. u. Erläuterg. zur Priv. Haftpflichtv. A I 6
Kein Vorsatz bei irrtümlicher Annahme notwehrbegründender Tatsachen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kleve, 05.11.1992 - 4 O 165/92
- OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 4 U 250/92
Papierfundstellen
- VersR 1994, 850
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 22.09.1971 - IV ZR 90/69
Ergänzungsbestimmung - Auslegung - Erlaubter Waffenbesitz - Gesetzliche …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 4 U 250/92
Darunter fällt nur der vorsätzliche Gebrauch zu einer strafbaren Handlung, also nicht der fahrlässige Fehlgebrauch, aber auch nicht der Gebrauch bei fahrlässigem Notwehrexzeß oder in Putativnotwehr (vgl. BGH VersR 1972, 39).Gerade für die Versicherungsnehmer, die sich Hieb-, Stoß- oder Schußwaffen erlaubterweise zum Schutz ihrer Person, ihrer Angehörigen oder ihrer Habe anschaffen, um Angriffen gegenüber nicht schutzlos zu sein, wäre ein Versicherungsschutz für den beabsichtigten Zweck weitgehend wertlos, wenn er in den Fällen des Notwehrexzesses oder der Potativnotwehr von vornherein abgelehnt werden könnte (BGH VersR 72, 39).
- BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75
Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und ausgeübter …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 4 U 250/92
Zwar hat sie in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, daß im Rahmen der §§ 823 ff. BGB die Voraussetzungen eines Rechtsirrtums über eine bestehende Notwehrlage grundsätzlich vom Schädiger zu beweisen sind und verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (vgl. BGHZ 69, 128, 143). - BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80
Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 4 U 250/92
Ihre Geltung ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr schadenstiftender Handlungen in sich birgt (…so BGH a.a.O.; auch VersR 1981, 271; Bruck-Möller-Johannsen VVG, Band 4 Anm. G 271; ebenso Senat in ständiger Rechtsprechung). - BGH, 26.03.1956 - II ZR 209/54
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 4 U 250/92
Der Begriff der "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" muß deshalb einschränkend im Sinne einer gewissen Regelmäßigkeit oder aber doch wenigstens längeren Dauer verstanden werden (so BGH VersR 1956, 283; OGH Wien VersR 1979, 69). - BGH, 28.04.1958 - II ZR 163/57
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 4 U 250/92
Dabei gilt zunächst für die Ausschlußklausel des § 4 II Abs. 1 AHB kein anderer Vorsatzbegriff als für das ganze sonstige bürgerliche Recht (vgl. BGH VersR 1958, 361, 362).
- BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
Privathaftpflichtversicherung: Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren …
Das führt den Versicherungsnehmer zu der Annahme, auch mit einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Beschäftigung" sei ein Verhalten angesprochen, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf eine längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (vgl. dazu OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; ÖOGH VersR 1979, 69).Zwar hat die Rechtsprechung mehrfach eine "Beschäftigung" im Sinne der Ausschlussklausel bei spontanen oder impulsiven Handlungen, etwa der Begehung von Straftaten oder einer Flucht vor der Polizei, zu Recht verneint (OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; r+s 1997, 11; OLG Koblenz VersR 1996, 444; OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351 f.; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 964, 965; a.A. OLG Jena VersR 2006, 1064 f.).
- OLG Naumburg, 02.05.2019 - 4 U 95/18
Private Haftpflichtversicherung: Leistungsausschluss für Schäden durch …
Das führt den Versicherungsnehmer zu der Annahme, auch mit einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Beschäftigung" sei ein Verhalten angesprochen, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf eine längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (vgl. dazu OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; ÖOGH VersR 1979, 69). - OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
Kein Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Verletzung aus tätlicher …
Eine derartige allgemeine Betätigung setzt nach dem Wortlaut ("Beschäftigung") eine gewisse Dauer voraus (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1996, 964; OLG Oldenburg, VersR 1996, 1487: planmäßig und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckend;… Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Privathaftpfl. Nr. 1 Rn. 11 = S. 1335; noch enger OLG Düsseldorf, VersR 1994, 850 unter 2: von einer gewissen Regelmäßigkeit oder aber doch wenigstens längerer Dauer; OLG Hamburg, VersR 1991, 92 unter 3: gewisse Regelmäßigkeit). - LG Dortmund, 24.11.2010 - 2 O 451/08
Vorliegen einer widerrechtlichen Handlung ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis …
Dieses würde fehlen, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Gebrauch eines Abwehrwerkzeuges zu weit geht und ihm daher ein intensiver Notwehrexzess vorzuwerfen wäre (OLG Düsseldorf Versicherungsrecht 1994, 850). - OLG Karlsruhe, 26.01.1995 - 12 U 263/94
Mitversicherung von Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung …
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