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   OLG Köln, 28.04.1993 - 27 U 144/92   

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https://dejure.org/1993,3829
OLG Köln, 28.04.1993 - 27 U 144/92 (https://dejure.org/1993,3829)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.04.1993 - 27 U 144/92 (https://dejure.org/1993,3829)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. April 1993 - 27 U 144/92 (https://dejure.org/1993,3829)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und Sorgfalt durch unterlassene Risikoaufklärung bezüglich Kniegelenkinjektionen; Durch den Arzt unterlassene labortechnische Überprüfung des Kniegelenkpunktats auf eine bakterielle ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847
    Zurechnungszusammenhang bei weiterem groben Behandlungsfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1994, 987
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 18.01.1993 - 27 U 104/91
    Auszug aus OLG Köln, 28.04.1993 - 27 U 144/92
    Dem Senat ist aus dem Verfahren - 27 U 104/91 -, dem ein ähnlicher Fall zugrunde lag, bekannt, daß die Infektion eines Kniegelenks in den ersten Tagen schleichend verlaufen kann.

    Es bewegt sich im Rahmen dessen, den die Rechtsprechung für ähnlich gelagerte Fälle als angemessen angesehen hat (vgl. ADAC-Schmerzensgeldtabelle, 15. Aufl., Nr. 869 und 905; vgl. auch Urteil des Senats vom 18.01.1993 - 27 U 104/91 -).

  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener

    Auszug aus OLG Köln, 28.04.1993 - 27 U 144/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 99, 391, 395), welcher sich der Senat anschließt, können dem Geschädigten für die Frage der Kausalität Beweiserleichterungen, die bis zur Umkehr der an sich bei ihm liegenden Beweislast zum Nachteil der Behandlungsseite reichen können, zugute kommen, wenn die Behandlung des Beklagten grob fehlerhaft war.
  • OLG Oldenburg, 08.07.2015 - 5 U 28/15

    Gesamtschuldnerschaft bei grob fehlerhafter Krankenhausbehandlung eines

    Eine solche Unterbrechung wird nur bei gröbster Verletzung ärztlicher Standards angenommen, was nicht mit dem groben Behandlungsfehler gleichzusetzen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. April 1993 zu 27 U 144/92, veröffentlicht in juris).
  • OLG Hamm, 03.12.2013 - 9 U 69/13

    Haftung des Schädigers für die medizinisch nicht indizierte Entfernung eines

    Der Zurechnungszusammenhang entfällt erst dann, wenn der behandelnde Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden haftungsrechtlich-wertend seinem Handeln allein und nicht mehr dem Handeln des Schädigers zuzurechnen ist (vgl. BGH, NJW, 2012, 2024ff, 2025; BGH, NJW 2003, 2311ff, 2314; BGH, NJW 1989, 767ff; OLG Köln, VersR 1994, 987; Grüneberg, in Palandt, a.a.O., vor § 249 Rdn. 47; Schiemann, in: Staudinger, a.a.O., § 249 Rdn. 64, 70; Wertenbruch, NJW 2008, 2962ff, 2964).

    Ein grob fehlerhaftes Verhalten des behandelnden Arztes unterbricht den Zurechnungszusammenhang dabei noch nicht, weil dies allein noch nicht so außergewöhnlich ist, dass der eingetretene Schaden haftungsrechtlich wertend dem Schädiger nicht mehr zugerechnet werden kann (OLG Köln, VersR 1994, 987; OLG Hamm, VersR 1992, 610; Schiemann, in: Staudinger, a.a.O., § 249 Rdn. 64, 70 - "schwerste Fehler"; Wertenbruch, NJW 2008, 2962ff, 2964 - der Arzt muss die ärztliche Sorgfalt in "gröblichster Weise" außer Acht gelassen haben).

    Darüber hinaus entfällt der Zurechnungszusammenhang nach dem Schutzzweck der Norm, wenn die fehlerhafte Behandlung nicht durch die Unfallfolgen notwendig geworden, sondern nur "bei Gelegenheit" erfolgt ist (vgl. BGH, NJW 1989, 767ff; OLG Köln, VersR 1994, 987; OLG Hamm, VersR 1992, 610; Wertenbruch, NJW 2008, 2962ff, 2964).

  • OLG Köln, 12.01.2005 - 5 U 96/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Zahnarzt,

    Hierzu müssten besondere Umstände hinzutreten (vgl. insoweit OLG Köln, VersR 1992, 610, 612 und OLG Hamm, VersR 1994, 987, 989), für die aber nichts dargetan ist.
  • OLG Saarbrücken, 28.01.2004 - 1 U 45/02

    Ansprüche wegen grob fehlerhafter Erstversorgung einer Riss-Quetschwunde am

    Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für die Folgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, wird in aller Regel erst überschritten, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlass für die Erstbehandlung in keinem inneren Zusammenhang steht, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich wertend allein zugeordnet werden muss (BGH Versicherungsrecht 1988, 1273 ; BGH Versicherungsrecht 1986, 601; OLG Hamm Versicherungsrecht 1992, 610; OLG Köln Versicherungsrecht 1994, 987 ).
  • OLG Oldenburg, 27.05.1997 - 5 U 187/96

    Haftung des Krankenhausträgers für fehlerhafte ärztliche Behandlung im

    Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für die Folgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, wird in der Regel erst überschritten, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlass für die Entstehung in keinem inneren Zusammenhang steht, oder wenn der die Zweitbeschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich wertend allein zugeordnet werden muss (BGH NJW 1989, 767, 768 [BGH 20.09.1988 - VI ZR 37/88] ; OLG Köln, VersR 1994, 987 [OLG Köln 28.04.1993 - 27 U 144/92] ; OLG Hamm, VersR 1992, 610 [OLG Hamm 05.11.1990 - 3 U 179/87] , jeweils m.w.N.).
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