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   OLG Hamburg, 10.01.1995 - 9 W 55/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,10777
OLG Hamburg, 10.01.1995 - 9 W 55/94 (https://dejure.org/1995,10777)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.1995 - 9 W 55/94 (https://dejure.org/1995,10777)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Januar 1995 - 9 W 55/94 (https://dejure.org/1995,10777)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung der Privathaftpflicht zur Betriebshaftpflicht ; Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BBR Nr. 1 S. 1
    Selbstmordversuch ist keine Gefahr des täglichen Lebens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Selbstmörder in Finanznöten - Haftpflichtversicherung: Ein Suizidversuch gehört nicht zu den "Gefahren des täglichen Lebens"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 1475
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96

    Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der

    Dabei geht es unter anderem um unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit einem Einbruch (OLG Hamm VersR 1982, 565; OLG Schleswig VersR 1984, 954), einer Selbsttötungshandlung (OLG Hamburg VersR 1995, 1475; OLG Hamm VersR 1985, 463; LG Aachen VersR 1991, 871; LG Köln VersR 1990, 778), leichtsinnigem Umgang mit Schußwaffen (OLG Karlsruhe r+s 1995, 376; OLG Hamm r+s 1992, 47) oder mit Feuer (OLG Düsseldorf r+s 1997, 11), einer Flucht vor einer Blutprobe (OLG Koblenz VersR 1996, 444).
  • OLG Oldenburg, 15.12.1995 - 2 W 141/95

    Hausfriedensbruch; Jugendzentrum; Brand; Gefährliche Beschäftigung;

    Der genannte Ausnahmetatbestand ist anwendbar, wenn die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme einer schadenstiftenden Handlung und damit des Eintritts des Versicherungsfalls in sich birgt; ausgenommen vom Versicherungsschutz sollen Schadenfälle sein, hinsichtlich derer bei wertender Betrachtung ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein keinen Deckungsschutz erwarten kann (OLG Hamm VersR 1982, 565; OLG Schleswig VersR 1984, 954; OLG Köln VersR 1991, 1283; OLG Hamburg r + s 1995, 175; OLG Karlsruhe r + s 1995, 376).
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