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   Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 08.12.1994 - 317 Z - 15/94   

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https://dejure.org/1994,24773
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 08.12.1994 - 317 Z - 15/94 (https://dejure.org/1994,24773)
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Entscheidung vom 08.12.1994 - 317 Z - 15/94 (https://dejure.org/1994,24773)
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Entscheidung vom 08. Dezember 1994 - 317 Z - 15/94 (https://dejure.org/1994,24773)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 439
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.09.1980 - II ZR 249/79

    Verfrachterhaftung für Container

    Auszug aus Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 08.12.1994 - 317 Z - 15/94
    Schon im Hinblick darauf kann es nicht Sache des Gerichts sein, teilweise der Ratifizierung dieses Übereinkommens oder seiner Einarbeitung in das Binnenschiffahrtsgesetz durch den Gesetzgeber dadurch vorzugreifen, daß sie einzelne Regelungen des Übereinkommens bereits jetzt Gesetzgeber nicht vorgreifen für rechtlich maßgebend halten oder im Wege der Rechtsanalogie auf eine entsprechende seerechtliche Regelung zurückgreifen, zumal es nicht nur um das "ob" einer Haftungsbeschränkung, sondern auch um das "wie" einer solchen sowie um die Verteilung der Haftungssumme bei mehreren Gläubigern und das hierzu erforderliche Verfahren geht (vgl. auch Urt. des deutschen BGH v. 22.9.1980 - II ZR 249/79, BGHZ 78, 121 ff).
  • OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13

    Amtshaftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei erkennbarer

    Handlungen des Verkehrssicherungspflichtigen nach einem Schadenereignis sind nicht geeignet, die Frage zu beantworten, ob objektiv eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag, zumal sich der Verkehrssicherungspflichtige zu Sicherungsmaßnahmen über das eigentlich geschuldete Maß hinaus veranlasst sehen kann - schon aus "Imagegründen" oder um öffentlichem Druck vorzubeugen, aber auch, um künftig nicht die Unannehmlichkeiten (weiter unberechtigter) Inanspruchnahme tragen zu müssen (so die offenbar einhellige neuere obergerichtliche Rechtsprechung, neben dem Urteil des OLG München vom 16.09.2010, 1 U 3515/10 Rn. 12 in Juris etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2012, 4 U 480/10 Rn. 45 in Juris; für überobligatorische Maßnahmen im Bereich der Räum- und Streupflicht etwa OLG Brandenburg OLGR 1995, 232, 233 = VersR 1995, 439 m.w.N.; OLG Jena NZV 2001, 87, 88 m.w.N.; OLG Frankfurt NJW 1988, 2546, 2547; aus der Literatur Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 473).
  • OLG Köln, 22.11.2018 - 3 U 138/17

    Rheinschifffahrtsrecht

    Erklärtes Ziel der Signaturstaaten der MA war und ist es, möglichst alle havarierelevanten Vorgänge auf dem Rhein durch orts- und sachkundige Rheinschifffahrtsgerichte entscheiden zu lassen (vgl. ZKR Urt. v. 08.12.1994, VersR 1995, 439; BGHZ 60, 92; BGH MDR 1971, 993; Rheinschifffahrtsgericht Mannheim, Urt. v. 16.07.2009 - 31 C 1/08 BSch; v.Waldstein/Holland, BiSchR, 5. Auflage, 2007, Art. 34, 34 bis MA Rn. 9).

    Angesichts dessen hat die Rechtsprechung den Wortlaut des Art. 34 MA erweiternd ausgelegt und die dort genannten Fälle nur als beispielhafte Aufzählung verstanden (ZKR Urt. v. 08.12.1994, VersR 1995, 439; Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe Urt. v. 08.11.2002 - 1 U 2/02; Rheinschifffahrtsgericht Kehl, Beschl. v. 18.10.1991 - 3 C 196/91 RhSch; v. Waldstein/Holland, a.a.O., Art. 34, 34 bis MA Rn. 9 f.).

    Dabei soll es um Schifffahrtsphasen gehen wie beispielsweise Zwischenaufenthalte des Schiffes während der Reise, das Be- und Entladen desselben oder die Bereitstellung hierzu (vgl. ZKR Urt. v. 08.12.1994, VersR 1995, 439; v. Waldstein/Holland, BiSchR 5. Auflage, Art. 34, 34 bis MA Rn. 10, 13).

    Dies umfasst auch Schäden beim Ablegen vom Ufer, bei der Bereitstellung und Durchführung der Ladung und beim Löschen des Schiffes sowie Schäden beim Stillliegen von Schiffen im Hafen oder am Ufer (v. Waldstein/Holland, BiSchR 5. Auflage, Art. 34, 34 bis Rn. 13; BGHZ 60, 92; ZKR Urt. v. 08.12.1994, VersR 1995, 439; Rheinschifffahrtsgericht Kehl Beschl. v. 18.10.1991 - 3 C 196/91 RhSch; Rheinschifffahrtsgericht Mannheim Beschl. v. 09.04.1991 - C 12/90 BSch).

    Zur Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte zählen auch Ansprüche gegen den Schiffseigner, somit den Beklagten zu 1) (v. Waldstein/Holland, BiSchR 5. Auflage, Art. 34, 34 bis MA Rn. 12; BGH MDR 1971, 993; ZKR Urt. v. 08.12.1994 VersR 1995, 439).

    Eine Zuständigkeit besteht ferner auch für Ansprüche gegen den Schiffsführer (Beklagten zu 2)) und gegen sonstige Besatzungsmitglieder (v. Waldstein/Holland, BiSchR 5. Auflage, Art. 34, 34 bis MA Rn. 12; BGHZ 60, 92; BGH MDR 1971, 993; Rheinschifffahrtsgericht St. Goar 4 C 6/11 BSchG - B.v. 13.10.2011; ZKR Urt. v. 08.12.1994 VersR 1995, 439).

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