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   AG Köln, 26.04.1995 - 130 C 591/94   

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https://dejure.org/1995,15576
AG Köln, 26.04.1995 - 130 C 591/94 (https://dejure.org/1995,15576)
AG Köln, Entscheidung vom 26.04.1995 - 130 C 591/94 (https://dejure.org/1995,15576)
AG Köln, Entscheidung vom 26. April 1995 - 130 C 591/94 (https://dejure.org/1995,15576)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Begriffs "Dauer der ärztlichen Behandlung" in den Versicherungsbedingungen einer Unfallversicherung (hier: bezüglich der letzten Konsultation des Arztes)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB 88 § 7 III; AUB 61 § 8 III
    Dauer der ärztlichen Behandlung i. S. d. § 7 III AUB 88

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 950
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 04.11.2020 - IV ZR 19/19

    Abschluss der für den Anspruch auf Tagegeld maßgeblichen ärztlichen Behandlung in

    d) Diese Auslegung entspricht der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, die auf den Abschluss der ärztlichen Therapie abstellt und hierzu die Dauer einer vom Arzt verordneten Medikation oder therapeutischen Maßnahme zählt (vgl. - teilweise zu anderen Klauselfassungen - LG Frankfurt/Main r+s 1999, 168; AG Hameln r+s 1996, 379; AG Köln VersR 1995, 950; wohl auch OLG Düsseldorf VersR 1997, 1387 unter I 1; OLG Frankfurt r+s 1993, 234; ebenso Hugemann in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. VII. 3. Unfallversicherung Rn. 54; Jacob, Unfallversicherung AUB 2014 2.

    Nach der Gegenauffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, endet eine ärztliche Behandlung stets mit dem letzten Arztbesuch (Günther, VersR 1995, 950; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Ziffer 2.3 AUB 2008 Rn. 20).

  • OLG Nürnberg, 14.01.2019 - 8 U 636/18

    Ende der für den Anspruch auf Tagegeld in der Unfallversicherung maßgeblichen

    Bis zu diesem Zeitpunkt erstreckt sich die ärztliche Fürsorge und Verantwortung, und bis zu diesem Zeitpunkt muss der Versicherte ärztlichen Anordnungen (Obliegenheit nach § 9 I Satz 2 AUB 88) nachkommen, z. B. Medikamente anwenden, Krankengymnastik durchführen u.a. (so auch OLG Düsseldorf VersR 1997, 1387; AG Köln VersR 1995, 950 m. Anm. Günther; ähnlich AG Hameln r+s 1996, 379 = VersR 1996, 1403 [Ls.]: als Dauer der ärztlichen Behandlung sei der Zeitraum zwischen dem ersten und letzten Arztbesuch bzw. der Fortwirkung bestimmter ärztlicher Maßnahmen nach dem letzten Besuch zu verstehen).

    Die ärztliche Behandlung endet nicht automatisch mit dem letzten Arztbesuch (AG Köln mit abl. Anm. Günther VersR 1995, 950; anders B/M/Leverenz Ziff. 2.3 AUB 2008 Rn. 20), sondern erst dann, wenn die ärztliche Therapie abgeschlossen ist, z. B. Medikamente und Anwendungen abgesetzt sind (ähnlich Grimm Ziff. 2 AUB 2010 Rn. 60).

    e) Das AG Köln hat in einer - in vorstehenden Literaturnachweisen mehrfach zitierten - Entscheidung vom 26.04.1995 (130 C 591/94, juris, VersR 1995, 950) unter dem Leitsatz:.

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