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   BGH, 09.07.1996 - VI ZR 101/95   

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https://dejure.org/1996,1416
BGH, 09.07.1996 - VI ZR 101/95 (https://dejure.org/1996,1416)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1996 - VI ZR 101/95 (https://dejure.org/1996,1416)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1996 - VI ZR 101/95 (https://dejure.org/1996,1416)
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Nierenbeckenplastik

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung: Aufklärungspflicht über Risiken einer Nachoperation;

Voraussetzungen einer "hypothetischen Einwilligung"

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ordnungsgemäße Operation - Risiko der Nachoperation - Erhöhtes Folgenrisiko - Aufklärung vor Erstoperation

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1239
  • NJW 1996, 3073
  • MDR 1996, 1015
  • VersR 1996, 1239
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.06.1994 - VI ZR 260/93

    Kausalität unterbliebener Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 101/95
    Das genügte nicht den Anforderungen an den Einwand einer hypothetischen Einwilligung (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302 unter 2. a), vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 962 unter 2.).
  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94

    Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 101/95
    Dann aber muß auf dieses Risiko schon vor dem ersten operativen Eingriff hingewiesen werden (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331 unter II 2 b) m.w.N.).
  • BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91

    Darlegungs- und Beweislast bei postoperativer Risikoaufklärung

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 101/95
    Das genügte nicht den Anforderungen an den Einwand einer hypothetischen Einwilligung (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302 unter 2. a), vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 962 unter 2.).
  • BGH, 19.07.2016 - VI ZR 75/15

    Arzthaftung: Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Vornahme des Eingriffs

    bb) Diesem Ergebnis entspricht, wovon das Berufungsgericht auch zutreffend ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine hypothetische Einwilligung nur dann vorliegen, wenn der Patient eine wirksame Zustimmung zu dem konkreten, gerade durch den operierenden Arzt vorgenommenen Eingriff erteilt hätte (Senat, Urteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 101/95, NJW 1996, 1015 unter II 3 c).
  • BGH, 22.12.2010 - 3 StR 239/10

    Urteil im "Zitronensaftfall" aufgehoben

    So ist etwa der Patient vor der Durchführung einer Nierenbeckenplastik darüber aufzuklären, dass die hiermit verbundene Gefahr einer Anastomoseinsuffizienz eine Nachoperation erforderlich machen kann, die mit zehnprozentiger Wahrscheinlichkeit einen Nierenverlust zur Folge hat (BGH, Urteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 101/95, NJW 1996, 3073).
  • BGH, 22.05.2007 - VI ZR 35/06

    Umfang der Aufklärungspflicht und Sorgfaltsmaßstab bei Anwendung einer ärztlichen

    d) Auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin durfte das Berufungsgericht seine Entscheidung schon deshalb nicht stützen, weil nicht festgestellt und nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte sich auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung berufen hat (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 962; vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 101/95 - VersR 1996, 1239, 1240).
  • BGH, 18.11.2008 - VI ZR 198/07

    Umfang der Aufklärungspflicht über das Schlaganfallrisiko einer ärztlichen

    Erst wenn sich die Behandlungsseite auf eine hypothetische Einwilligung berufen hat, muss der Patient darlegen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden hat, ob er den tatsächlich durchgeführten Eingriff vornehmen lassen sollte (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 101/95 - VersR 1996, 1239, 1240; vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05 - VersR 2007, 66, 68; Geiß/Greiner, aaO, C Rn. 138 f.; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 444).
  • OLG Karlsruhe, 13.06.2001 - 7 U 123/97

    Arzthaftung - Aufklärungspflicht - unbekannte Beeinträchtigungen - Befunderhebung

    Aufzuklären ist über Risiken der Behandlung im Großen und Ganzen und dabei über solche, die dem Eingriff spezifisch anhaften (vgl. aus der Fülle der Rechtsprechung BGH VersR 1989, 514, 515; NJW 1996, 779, 781; VersR 1996, 1239, 1240; VersR 2000, 725, 726 = NJW 2000, 1784, 1785) und die nach dem medizinischen Erfahrungsstand im Zeitpunkt der Behandlung bekannt sind (BGH VersR 1996, 233).

    Maßstab dafür, was für die Entschließung eines Patienten von Bedeutung sein kann, sind Art und Intensität der Belastungen, die für seine körperliche Intensität und Lebensführung auf ihn zukommen können (BGH VersR 1996, 195, 196 f.; NJW 1996, 779, 781; VersR 1996, 1239, 1240; VersR 2000, 725, 726 = NJW 2000, 1784, 1785).

  • OLG Karlsruhe, 08.12.2004 - 7 U 163/03

    Arzthaftungsprozess: Zulässigkeit eines Teilurteils bei mehreren einfachen

    Dies setzt aber voraus, dass der erste Eingriff mit einem solchen Risiko typischerweise verbunden war (vgl. BGH VersR 1996, 1239, 1240; VersR 1996, 330, 331); dass nämlich die Beklagten für die Entfernung der Niere - obwohl nicht aufklärungsbedürftiges Risiko - schon wegen Fehlens einer Grundaufklärung einzustehen hätten, ist nicht ersichtlich (dazu BGH VersR 2001, 592, 593).
  • OLG Naumburg, 10.05.2010 - 1 U 97/09

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer

    Auch dort ist der Patient schon vor dem ersten Eingriff über das erhöhte Risiko bei der Nachoperation aufzuklären (Vgl. BGH, Urt. v. 09.07.1996, VI ZR 101/95 - zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 12.07.2007 - 12 U 207/06

    Arzthaftungsrecht: Aufklärungspflicht bei Weiterbehandlung nach Krebsdiagnose;

    Es reicht deshalb aus, wenn plausibel dargestellt werden kann, der Patient hätte sich die Sache noch einmal überlegt, mit einem anderen Arzt oder mit Verwandten gesprochen oder auch eine andere Klinik aufgesucht (vgl. auch BGH VersR 1996, 1239 ff).
  • OLG Karlsruhe, 09.10.2002 - 7 U 107/00

    Arzthaftung: Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen

    c) Auf eine hypothetische Einwilligung berufen sich die Beklagten nicht (vgl. BGH VersR 1992, 906, 962; VersR 1996, 1239, 1240).
  • OLG Karlsruhe, 28.11.2001 - 7 U 114/99

    Ärztliche Aufklärungspflicht zum Risiko eines Eingriffs

    Für die ärztliche Hinweispflicht kommt es dabei nicht entscheidend auf einen bestimmten Grad der Komplikationsdichte oder eine in konkreten Zahlen ausdrückbare Erhöhung der Komplikationsrate sondern maßgeblich darauf an, ob das in Frage stehende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (vgl. BGH NJW 1994, 793 = VersR 1994, 104 ff.; NJW 1996, 779, 781; VersR 1996, 1239, 1240; VersR 2000, 725, 726 = NJW 2000, 1784, 1785).
  • LG Osnabrück, 18.09.2002 - 2 O 1190/01

    Kausalität eines ärztlichen Behandlungsfehlers für einen Schaden als Folge einer

  • KG, 25.06.2020 - 20 U 110/19

    Wechsel einer Hüftendoprothese - Aufklärungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit

  • OLG Koblenz, 11.04.2011 - 5 U 125/11

    Behandlung (medizinische) und unzureichender Aufklärung

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