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   BGH, 27.06.1995 - VI ZB 8/95   

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https://dejure.org/1995,6572
BGH, 27.06.1995 - VI ZB 8/95 (https://dejure.org/1995,6572)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1995 - VI ZB 8/95 (https://dejure.org/1995,6572)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1995 - VI ZB 8/95 (https://dejure.org/1995,6572)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Rechtsmittelfrist bei offenbarer Unrichtigkeit der Urteilsschrift - Möglichkeit des Abstellens auf Zustellung einer berichtigten Urteilsfassung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 516; ZPO § 519
    Berufungsfristbeginn bei Zustellung einer fehlerhaften Ausfertigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 214
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.05.1985 - VI ZB 4/85

    Rechtsmittelfrist - Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses - Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZB 8/95
    Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - VersR 1985, 838, 839 m.w.N.).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Urteil (bzw. eine Urteilsausfertigung) die für die Entschließungen der Parteien erforderliche Klarheit vermissen läßt, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe des zugestellten Urteils mit heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - a.a.O.).

  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZB 8/95
    So beginnt die Rechtsmittelfrist ausnahmsweise erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, wenn erst die berichtigte Urteilsfassung zweifelsfrei erkennen läßt, gegen wen das Rechtsmittel zu richten ist (BGHZ 113, 228, 231) [BGH 17.01.1991 - VII ZB 13/90].

    Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in ihrer sofortigen Beschwerde auf die Erwägungen in BGHZ 113, 228 ff. [BGH 17.01.1991 - VII ZB 13/90] Dort ging es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, um eine andere Fallgestaltung, nämlich um die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an eine gar nicht am Prozeß beteiligte Person.

  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 44/92

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen bei Urteilsberichtigung; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZB 8/95
    Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses (bzw. mit Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung) zu laufen, nämlich dann, wenn das zunächst zugestellte Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - NJW-RR 1993, 1213, 1214 und vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - VersR 1995, 725, jeweils m.w.N.).

    Damit war der Zustellungsvorgang abgeschlossen; die spätere Rückgabe der Ausfertigung an das Gericht berührte die Wirksamkeit der Zustellung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - a.a.O.).

  • BGH, 26.10.1976 - VI ZR 249/75

    Zustellung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZB 8/95
    Dieser Grundsatz gilt auch und erst recht dann, wenn - wie hier - nicht die Urschrift des Urteils zu berichtigen, sondern die den Parteien erteilte Urteilsausfertigung vom Urkundsbeamten richtigzustellen ist; bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung einer Urteilsausfertigung muß zwischen Mängeln, die sich bereits im Original-Urteil finden, und solchen, die erst der davon erteilten Ausfertigung anhaften, nicht unterschieden werden (Senat BGHZ 67, 284, 287 ff.; BGH. Beschluß vom 30. September 1981 - IV b ZB 805/81 - VersR 1982, 70).
  • BGH, 09.11.1994 - XII ZR 184/93

    Beginn der Berufungsfrist nach Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZB 8/95
    Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses (bzw. mit Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung) zu laufen, nämlich dann, wenn das zunächst zugestellte Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - NJW-RR 1993, 1213, 1214 und vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - VersR 1995, 725, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 805/81

    Berichtigung eines Urteils wegen fehlenden Kostenausspruchs

    Auszug aus BGH, 27.06.1995 - VI ZB 8/95
    Dieser Grundsatz gilt auch und erst recht dann, wenn - wie hier - nicht die Urschrift des Urteils zu berichtigen, sondern die den Parteien erteilte Urteilsausfertigung vom Urkundsbeamten richtigzustellen ist; bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung einer Urteilsausfertigung muß zwischen Mängeln, die sich bereits im Original-Urteil finden, und solchen, die erst der davon erteilten Ausfertigung anhaften, nicht unterschieden werden (Senat BGHZ 67, 284, 287 ff.; BGH. Beschluß vom 30. September 1981 - IV b ZB 805/81 - VersR 1982, 70).
  • BGH, 06.05.2009 - XII ZB 81/08

    Beginn der Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Änderung des

    Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor diese gemäß § 319 ZPO richtig gestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424, 1425 und vom 28. März 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988; Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 98/91 - NJW-RR 1992, 251, 252 sowie BGH Beschlüsse vom 27. Juni 1995 - VI ZB 8/95 - VersR 1996, 214, 215 und vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW 1986, 935, 936) .

    Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses (bzw. mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung) zu laufen, nämlich dann, wenn die zunächst zugestellte Entscheidung insgesamt - also einschließlich der Entscheidungsgründe -nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - FamRZ 1995, 155, 156 ; vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424, 1425 und vom 28. März 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988 sowie Senatsbeschluss vom 28. Juni 2000 - XII ZB 157/99 - FamRZ 2000, 1499; BGH Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - NJW-RR 2004, 712, 713 ; vom 27. Juni 1995 - VI ZB 8/95 - VersR 1996, 214, 215 und vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 -juris, Tz. 8).

  • BGH, 25.06.1998 - I ZB 30/98

    Vorsorgliche Einlegung der Berufung für den Fall der Aufhebung eines

    Von dem Grundsatz, daß die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfristen hat (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 231 BGH, Urt. v. 9.11.1994 - XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033), sind Ausnahmen insbesondere dann anerkannt, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist (BGH, Beschl. v. 21.5.1985 - VI ZB 4/85, NJW 1986, 935, 936; Beschl. v. 27.6.1995 - VI ZB 8/95, VersR 1996, 214, 215).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2007 - 2 L 328/06

    Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigung

    Ein Berichtigungsverfahren hat auf den Ablauf einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich keinen Einfluss; anders liegt es nur dann, wenn erst durch die Berichtigung klargestellt wird, dass eine Beschwer vorliegt, insbesondere wenn das zunächst zugestellte Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, oder wenn der Beteiligte bei Rückforderung der Urteilsausfertigung zwecks Berichtigung nicht erkennen konnte, in welchem Umfang eine Berichtigung vorgenommen werden würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.1996 - 3 B 55.96 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 23, m. w. Nachw.; BGH, Beschl. v. 12.02.2004 - V ZR 125/03 -, FamRZ 2004, 1021; Beschl. v. 27.06.1995 - VI ZB 8/97 -, VersR 1996, 214, m. w. Nachw.).
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