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   BGH, 16.11.1995 - I ZR 25/94   

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https://dejure.org/1995,2234
BGH, 16.11.1995 - I ZR 25/94 (https://dejure.org/1995,2234)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1995 - I ZR 25/94 (https://dejure.org/1995,2234)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1995 - I ZR 25/94 (https://dejure.org/1995,2234)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 8 Abs. 4 (a.F.)
    "Widerrufsbelehrung III"; Anforderungen an die Belehrung bei Abschluß eines Versicherungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 472
  • MDR 1996, 381
  • VersR 1996, 221
  • WM 1996, 643
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.1992 - I ZR 73/91

    Widerrufsbelehrung - Ausnutzung von Unerfahrenheit; Haustürwiderrufsgesetz -

    Auszug aus BGH, 16.11.1995 - I ZR 25/94
    Eine gesetzlich angeordnete Belehrung muß jedoch, damit sie ihren Zweck erreichen kann, inhaltlich möglichst umfassend, unmißverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein (vgl. - zu § 7 VerbrKrG - auch BGHZ 121, 52, 55 - Widerrufsbelehrung I).

    Die Verwendung eines Formulars, das eine solche unzureichende Widerrufsbelehrung enthält, ist mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren (vgl. BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I, m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 17.12.1993 - 2 U 179/93

    Erfordernisse des Angebots und der Belehrung nach § 8 Abs. 3 und 4 VVG

    Auszug aus BGH, 16.11.1995 - I ZR 25/94
    Nur das Rechtsmittel des Klägers hatte Erfolg (OLG Stuttgart VersR 1995, 202 = NJW-RR 1994, 487).
  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (BGH, Beschlüsse vom 16. November 1995 - I ZR 25/94, VersR 1996, 221 unter I 2 und I ZR 175/93, VersR 1996, 313 unter II 1; ebenso KG r+s 2003, 98; zustimmend: Johannsen/Johannsen in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Bd. 3 Anm. E7 S. 302; ähnlich OLG Stuttgart VersR 1995, 202, 204; für eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung: Prölss in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 8 Anm. 10; Claussen, JR 1991, 360, 363; Schimikowski, ZfV 1991, 632, 635; Teske, NJW 1991, 2793, 2798; a.A.: Koch, VersR 1991, 725, 729).
  • LG Karlsruhe, 16.12.2011 - 14 O 27/11

    Wettbewerbsverstoß eines niederländischen Versandhändlers über die

    Zugleich stellt die unzutreffende Widerrufsbelehrung eine Irreführung über Rechte des Verbrauchers im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 7 UWG und des Art. 6 Abs. 1 c) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dar (BGH, WRP 1996, 202 - Widerrufsbelehrung II ; BGH WRP 1996, 204 - Widerrufsbelehrung III ).
  • OLG Köln, 01.08.2014 - 20 U 21/14

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss eines

    Sie darf nicht in den sonstigen Erklärungen "versteckt" werden (BGH, VersR 1996, 221; s. auch OLG Köln - 20 Zivilsenat - Urt. v. 3. Februar 2012 - 20 U 140/11).
  • OLG Köln, 03.02.2012 - 20 U 140/11

    Europarechtswidrigkeit der Regelung über das Zustandekommen von

    Sie darf nicht in den sonstigen Erklärungen "versteckt" werden (BGH, VersR 1996, 221).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2018 - 3 U 44/17

    Zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum

    Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (vgl. BGH VersR 1996, 221 [BGH 16.11.1995 - I ZR 25/94] ; 1996, 313 [BGH 16.11.1995 - I ZR 175/93] ; 2013, 1513 [BGH 16.10.2013 - IV ZR 52/12] ).
  • OLG Frankfurt, 26.09.2017 - 3 U 86/17

    Widerruf eines Versicherungsvertrags

    Anders als in der durch die Klägerin angeführten Entscheidung des BGH vom 16.10.2013 (Az. IV ZR 52/12) trägt hier im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH zu § 8 Abs. 4 S. 4 VVG a. F. die äußere Form der Belehrung dem Aufklärungsziel ausreichend Rechnung, so dass eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers gewährleistet ist (siehe nur BGH Beschluss vom 16.11.1995, Az. I ZR 25/94, Rn. 21, zitiert nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat vielmehr in seiner Entscheidung zu § 8 Abs. 4 S. 4 VVG a. F. vom 16.10.2013 seine ständige Rechtsprechung seit dem Jahr 1995 (Beschluss vom 16.11.1995, Az. I ZR 25/94, Rn. 21, zitiert nach juris) zu dieser Regelung fortgeführt, nach der erforderlich ist, dass die äußere Form der Belehrung dem Aufklärungsziel Rechnung trägt, so dass nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen um das es geht zu vermitteln, als Belehrung im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 4 VVG a. F. angesehen werden kann.

  • BGH, 23.09.2015 - IV ZR 373/14

    Unerhebliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung bei einer farblich

    a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (Senatsurteile vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 d; vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 14 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14, VersR 2014, 824 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR 25/94, VersR 1996, 221 unter I 2).
  • OLG Hamm, 24.10.2014 - 20 U 73/14

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer

    Die Gestaltung der Belehrung und auch ihre Stellung unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Versicherungsnehmers (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 16.10.2013, IV ZR 52/12, juris, Rn. 15, VersR 2013, 1513) reichen insoweit aus, um den Versicherungsnehmer aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln (vgl. insoweit BGH, VersR 1996, 221).
  • OLG Saarbrücken, 03.04.2019 - 5 U 79/18

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung: Ordnungsgemäße Belehrung über

    An einer ordnungsgemäßen Belehrung kann es beispielsweise fehlen, wenn sie unter der Überschrift "Schlusserklärungen" und nur auf der Rückseite des den Versicherungsnehmer als zweites Blatt des Formularsatzes ausgehändigten Antragsformulars - dort eingeschoben zwischen anderen Hinweisen - angebracht ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 1995 - I ZR 25/94, VersR 1996, 221 und I ZR 175/93, VersR 1996, 313, zu § 8 Abs. 4 VVG i.d.F. v. 17. Dezember 1990), oder wenn die Belehrung inmitten eines Textblockes abgedruckt ist, der weitere Informationen, unter anderem über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, innerhalb dieses Textblockes der Hinweis auf das Rücktrittsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben, sondern vielmehr der gesamte Textblock fettgedruckt ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224).

    Eine solche Gestaltung der Rücktrittsbelehrung, auch in Verbindung mit ihrer Positionierung unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Versicherungsnehmers, reichte hier aus, um den Versicherungsnehmer aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 20 U 73/14, juris, auch unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR 25/94, VersR 1996, 221; Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513).

  • LG Mönchengladbach, 28.07.2016 - 10 O 235/15

    Erklärung des Widerrufs des abgeschlossenen Darlehensvertrages (hier:

    (ii) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.11.1995 zu Az. I ZR 25/94 (NJW-RR 1996, 472).

    Der Bundesgerichtshof bemängelte in dem vorzitierten Beschluss eine Widerrufsbelehrung betreffend einen Versicherungsvertrag, die nicht in dem vom Versicherungsnehmer zu unterschreibenden Teil des Antragsformulars, sondern erst auf dessen Rückseite unter der Überschrift "Schlusserklärungen" und eingeschoben zwischen anderen Hinweisen enthalten war, während auf der Vorderseite nur unzureichend darauf hingewiesen wurde, dass dessen Rückseite Angaben zum Widerrufsrecht enthalte (vgl. BGH a.a.O., NJW-RR 1996, 472, 473).

  • OLG Hamm, 21.11.2014 - 20 U 8/14

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer

  • OLG Köln, 13.07.2012 - 20 U 36/12

    Verzinsliches Rückerstattungsbegehren von geleisteten Versicherungsrämien

  • OLG Köln, 13.01.2012 - 20 U 108/11

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge zu einer Lebensversicherung

  • OLG Köln, 08.07.2014 - 20 U 21/14

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss eines

  • OLG Köln, 21.10.2011 - 20 U 91/11

    Widerrufsrecht bei Abschluss eines Versicherungsvertrages und Anspruch auf

  • OLG Brandenburg, 01.03.2019 - 11 U 123/18

    Anforderungen an die äußere Form der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Köln, 11.05.2015 - 26 O 373/14

    Anspruch auf Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung mit

  • OLG Köln, 21.10.2011 - 20 U 96/11

    Folgen einer fehlenden oder einer unzureichenden Belehrung hinsichtlich eines

  • LG Leipzig, 18.07.2002 - 12 S 7952/01

    Unbenutzbarkeit einer Wohnung wegen bleihaltiger Wasserleitungen

  • LG Hamburg, 17.12.2014 - 332 S 51/13

    Fondsgebundener Rentenversicherungsvertrag nach dem Antragsmodell: Anforderungen

  • LG Düsseldorf, 27.03.2013 - 23 S 198/12
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