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   BGH, 10.10.1995 - XI ZB 17/95   

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https://dejure.org/1995,5076
BGH, 10.10.1995 - XI ZB 17/95 (https://dejure.org/1995,5076)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1995 - XI ZB 17/95 (https://dejure.org/1995,5076)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1995 - XI ZB 17/95 (https://dejure.org/1995,5076)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO § 85 Abs. 2
    Anforderungen an die Sorgfalt des Verkehrsanwalts vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 606
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.11.1991 - VIII ZB 29/91

    Keine anwaltliche Nachfragepflicht zur Rechtsmitteleinlegung nach Unterrichtung

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - XI ZB 17/95
    Zwar braucht ein Anwalt im Regelfall nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, daß ein einfacher Brief den Adressaten nicht erreicht hat (BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - VIII ZB 29/91 = VersR 1992, 898, 899).

    Wenn der Ablauf einer Rechtsmittelfrist droht, darf der Anwalt aber auf eine erneute Nachfrage nur verzichten, wenn er seine Partei in dem Brief mit der Belehrung über die Rechtsmittelmöglichkeiten entweder zu einer ausdrücklichen Antwort aufgefordert oder zumindest unmißverständlich klargestellt hat, daß ohne ausdrückliche Beauftragung durch die Partei ein Rechtsmittel nicht eingelegt werde (BGH, Beschluß vom 13. November 1991 aaO.).

  • BGH, 07.07.1971 - IV ZB 11/71

    Vorsorge - Büroorganisation - Anforderungen - Sicherstellung - Fristeneingänge -

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - XI ZB 17/95
    Nachdem der Verkehrsanwalt durch das Schreiben der örtlichen Prozeßbevollmächtigten vom 21. Juni 1994 Kenntnis von der Entscheidung des Landgerichts erhalten hatte, gehörte es zu seinen Aufgaben, dem Beklagten die Einhaltung der Berufungsfrist zu ermöglichen (BGH, Beschluß vom 7. Juli 1971 - IV ZB 11/71 = VersR 1971, 961; Beschluß vom 28. März 1990 aaO.).

    Sollte das dem Verkehrsanwalt übersandte Urteil keinen Zustellungsvermerk getragen haben, hätte er sich unverzüglich bei der Prozeßbevollmächtigten oder beim Landgericht nach dem Zustellungsdatum erkundigen (BGH, Beschluß vom 7. Juli 1971 aaO.) und dann rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist an den Beklagten wenden müssen.

  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZB 7/90

    Prozeßmandat - Verkehrsanwalt - Überwachungspflicht - Berufungsbegründungsfrist -

    Auszug aus BGH, 10.10.1995 - XI ZB 17/95
    Der Beklagte muß sich jedenfalls das Verschulden seines damaligen Verkehrsanwalts zurechnen lassen, der ebenfalls Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO war (BGH, Beschluß vom 28. März 1990 - VIII ZB 7/90 - VersR 1990, 801 m.w.Nachw.).

    Nachdem der Verkehrsanwalt durch das Schreiben der örtlichen Prozeßbevollmächtigten vom 21. Juni 1994 Kenntnis von der Entscheidung des Landgerichts erhalten hatte, gehörte es zu seinen Aufgaben, dem Beklagten die Einhaltung der Berufungsfrist zu ermöglichen (BGH, Beschluß vom 7. Juli 1971 - IV ZB 11/71 = VersR 1971, 961; Beschluß vom 28. März 1990 aaO.).

  • BGH, 23.11.2000 - IX ZB 83/00

    Einzelanweisung an eine erfahrene Bürokraft; Büroorganisation hinsichtlich

    b) Die Beklagte hat auch das Verschulden ihres Verkehrsanwaltes zu vertreten; er ist Bevollmächtigter i.S.d. § 85 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 16. Juni 1982 - IVa ZB 2/82, NJW 1982, 2447; v. 28. März 1990 - VIII ZB 7/90, VersR 1990, 801; v. 10. Oktober 1995 - XI ZB 17/95, VersR 1996, 606).
  • BGH, 15.01.2001 - II ZB 1/00

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist aus Sicht des Korrespondenzanwalts

    Das gilt auch bei einem entsprechenden Verschulden eines von der Partei beauftragten Verkehrsanwalts (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1995 - XI ZB 17/95, VersR 1996, 606; v. 22. November 1990 - I ZB 13/90, MDR 1991, 676).
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Nachdem Rechtsanwalt L. aufgrund des Rückbriefs am 13. Juli 1998 die unmittelbar drohende Versäumung der Revisionsfrist erkannt hatte und eine rechtzeitige Revisionseinlegung schließlich wegen der Nichterreichbarkeit des Beklagten an diesem Tage nicht mehr möglich war, war er als Verkehrsanwalt und damit zugleich Bevollmächtigter des Beklagten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO verpflichtet, diesen unverzüglich vom Ablauf der Revisionsfrist zu unterrichten und ihm gleichzeitig die Stellung eines fristgerechten Wiedereinsetzungsantrags zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1995 - XI ZB 17/95, VersR 1996, 608 m.w.Nw.).
  • BGH, 23.11.2000 - IX ZB 83/00
    b) Die Beklagte hat auch das Verschulden ihres Verkehrsanwaltes zu vertreten; er ist Bevollmächtigter i.S.d. § 85 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 16. Juni 1982 - IVa ZB 2/82, NJW 1982, 2447; v. 28. März 1990 - VIII ZB 7/90, VersR 1990, 801; v. 10. Oktober 1995 - XI ZB 17/95, VersR 1996, 606).
  • LAG Düsseldorf, 30.07.2002 - 15 Ta 282/02

    Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung

    Auch das Verschulden eines Korrespondenzanwalts, der für den am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt die Schriftsätze vorbereitet, ist der Partei zuzurechnen (zur Verschuldenszurechnung bei mehreren Prozessbevollmächtigten vgl. BGH vom 17.12.1987 NJW 1988 Seite 1079 ff.; BGH vom 10.10.1995, VersR 1996, 606 f.; BGH vom 28.03.1990 VersR 1990 Seite 801 ff.; Mü-Ko.-von Mettenheim § 85 Rdnr. 19; Zöller-Vollkommer § 85 Rdnr. 21).
  • LAG Hessen, 02.01.2018 - 15 Ta 247/17

    Über die sofortige Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Zwar braucht der Anwalt im Regelfall nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, dass ein einfacher Brief den Adressaten nicht erreicht hat (BGH 10. Oktober 1995 - XI ZB 17/95 - juris m.w.N.).
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