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   BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94   

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https://dejure.org/1995,742
BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94 (https://dejure.org/1995,742)
BGH, Entscheidung vom 08.11.1995 - IV ZR 365/94 (https://dejure.org/1995,742)
BGH, Entscheidung vom 08. November 1995 - IV ZR 365/94 (https://dejure.org/1995,742)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensversicherung - Inhalt des Vertrages (§ 55 VVG - Nur Ersatz des Schadens: Bereicherungsverbot - Die neuere Rechtsprechung des BGH) - Anrechnung des Restwerts - Veräußerungserlös - Beschädigtes Kfz - Ersatzleistung des Versicherers - Fahrzeugveräußerung durch ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 13 Abs. 5
    Berechnung der Ersatzleistung bei Veräußerung des unreparierten Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 13 Abs. 5; AKB § 13 Nr. 1, 3, 4, 5
    Anrechnung des Restwertes oder Veräußerungserlöses auf die Ersatzleistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 157
  • NJW 1996, 256
  • NJW-RR 1996, 405 (Ls.)
  • ZIP 1995, 1994
  • MDR 1996, 260
  • NZV 1996, 65
  • VersR 1996, 91
  • BB 1996, 873
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.06.1970 - IV ZR 1046/68

    Begriff der Zerstörung

    Auszug aus BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94
    Eine Anrechnung des Restwertes des Fahrzeugs auf die Ersatzleistung nach § 13 Abs. 5 AKB kommt deshalb nicht in Betracht (so schon Senatsurteil vom 3. Juni 1970 - IV ZR 1046/68 - VersR 1970, 758).

    c) Allerdings kann im Falle einer Zerstörung des Fahrzeugs (§ 13 Abs. 4a AKB) der Wert der Restteile des zerstörten Fahrzeugs auf die Ersatzleistung des Versicherers anzurechnen sein (Senatsurteil vom 3. Juni 1970, aaO.).

  • BGH, 30.01.1985 - IVa ZR 109/83

    Schadensersatz hinsichtlich Mehrwertsteuer bei Selbstreparatur des geschädigten

    Auszug aus BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94
    Die Höhe der Ersatzleistung des Versicherers richtet sich auch insoweit nach den erforderlichen Reparaturkosten (Senatsurteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 109/83 - VersR 1985, 354 unter II, 2).

    Nach dem auch insoweit geltenden Bemessungsmaßstab des § 13 Abs. 5 AKB gleicht die Ersatzleistung des Versicherers auch hier nur die Einbußen aus, die der Versicherungsnehmer im Schadensfall erlitten hat (Senatsurteil vom 30. Januar 1985, aaO., unter 11, 3).

  • OLG Stuttgart, 10.10.1989 - 12 U 121/89

    Erstattung der Reparaturkosten; Reparatur des Fahrzeugs; Abrechnung auf

    Auszug aus BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94
    Unter Rest- oder Altteilen kann der Versicherungsnehmer vielmehr in diesem Zusammenhang nur solche verstehen, die nach der Reparatur dem Versicherungsnehmer verbleiben, etwa weil sie zur Wiederherstellung des Fahrzeugs durch neue Teile ersetzt werden mußten (vgl. OLG Stuttgart, VersR 1990, 379).
  • BGH, 13.05.1981 - IVa ZR 175/80

    Ersatz des Zeitwerts in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94
    Daß der Versicherungsnehmer durch die Leistung des Versicherers keine über den Ersatz seines Schadens hinausgehende Bereicherung erfahren soll, hat im Rahmen des § 13 AKB nur in dessen Abs. 10 eine Konkretisierung gefunden (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1981 - IVa ZR 175/80 - VersR 1981, 772 unter 2 b).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94
    a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85).
  • LG München I, 01.10.2020 - 12 O 5895/20

    Corona: Gastwirt erhält Entschädigung in Höhe von 1.014.000 EURO aus

    aa) Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es im Versicherungsrecht kein allgemeines Bereicherungsverbot (BGH, Urteil vom 18.02.2004, Az.: IV ZR 94/03, Rn. 21 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az.: IV ZR 138/00, Rn. 13; BGH, Urteil vom 08.11.1995, Az.: IV ZR 365/94, Rn. 17 f.).
  • LG München I, 22.10.2020 - 12 O 5868/20

    Corona: Betriebsschließungsversicherung muss zahlen

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es im Versicherungsrecht kein allgemeines Bereicherungsverbot (BGH, Urteil vom 18.02.2004, Az.: IV ZR 94/03, Rn. 21 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az.: IV ZR 138/00, Rn. 13; BGH, Urteil vom 08.11.1995, Az.: IV ZR 365/94, Rn. 17 f.).
  • BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03

    Umfang der Ersatzpflicht der Mehrwertsteuer bei einem Verkehrsunfallschaden in

    Im Allgemeinen kann von einer Zerstörung gesprochen werden, wenn die Wiederherstellung des Fahrzeugs technisch nicht möglich, es also nicht reparaturfähig (und in diesem Sinne nicht reparaturwürdig) ist; ein wirtschaftlicher Totalschaden ist nicht als Zerstörung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1970 aaO und BGHZ 131, 157, 160 f.; OLG Köln VersR 1997, 102 f.; OLG Hamm VersR 1998, 578; OLG Koblenz VersR 1999, 1231 f.).
  • OLG Koblenz, 20.11.1998 - 10 U 1716/97

    Anrechnung des Restwerts oder des Veräußerungserlöses des beschädigten Fahrzeuges

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  • BGH, 04.04.2001 - IV ZR 138/00

    Kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht - Zur

    Schon in seinem Urteil vom 8. November 1995 (BGHZ 131, 157, 161 f.) hat der Bundesgerichtshof den Einwand des Versicherers nicht gelten lassen, bei einer Veräußerung eines unreparierten Fahrzeugs sei in der Fahrzeugversicherung der Restwert bei der Versicherungsleistung abzuziehen, weil anderenfalls eine durch § 55 VVG verbotene Bereicherung des Versicherungsnehmers eintrete.
  • OLG Karlsruhe, 18.01.2019 - 12 U 129/18

    Neuwertentschädigung in der Sachversicherung: Zulässigkeit einer

    Aus E 12.2.1 Buchst. b der AVB ersieht der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes, dass im Falle der technischen Reparaturfähigkeit eine Zerstörung so lange nicht vorliegt, wie die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer Wertminderung, die durch den Versicherungsfall entstanden und durch die Reparatur nicht auszugleichen ist, den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht übersteigen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 08.11.1995 - IV ZR 365/94, BGHZ 131, 157 [juris Rn. 16]).
  • OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10

    Kaskoversicherung für fremde Rechnung: Beschränkung der Rechte eines

    Zum anderen war bereits vor der Reform weit gehend anerkannt, dass ein solches Verbot jedenfalls nicht als zwingender Rechtssatz galt, da eine Bereicherung in Einzelfällen schon bisher durchaus möglich war, wie sich z.B. aus der Zulässigkeit der so genannten Neuwertversicherung in § 11 AFB 87 ableiten lässt (vgl. Römer in: Römer/Langheid, a.a.O., Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 08.11.1995, Az. IV ZR 365/94).

    Denn im Verhältnis zwischen der versicherten Person und dem Versicherer besteht eine solche konkrete Zweckbindung - gegebenenfalls anders als im Verhältnis der versicherten Person zum Versicherungsnehmer als ihrem Vertragspartner - nicht: Weder der Versicherungsnehmer noch sonst begünstigte Dritte sind in der Regel verpflichtet, die Versicherungsleistung auch zu einem bestimmten Zweck zu verwenden (zur Kaskoversicherung siehe nur BGH, Urteil vom 08.11.1995, Az. IV ZR 365/94, unter 3 b)).

  • LG Düsseldorf, 19.01.2009 - 9 O 473/07

    Anspruch auf Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung im Fall des Übergangs der

    Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob eine Reparatur erfolgt (vgl. BGH NJW 1996, 256, zitiert nach juris dort Rn. 7), ist aber begrenzt auf den sich aus § 13 Nr. 1 - 3 AKB ergebenden Betrag.

    Da dabei der PKW allerdings weiterverwendet wird, kommt bei einer Reparatur eine Anrechung des Restwertes als verbleibende Rest- und Altteile nach § 13 Nr. 3 AKB nicht in Betracht und zwar auch, wenn bereits der beschädigte PKW veräußert wird (vgl. BGH NJW 1996, 256 zitiert nach juris dort Rn. 12).

    Dies gilt auch, wenn Erlös und Reparaturkosten zusammen den Wiederbeschaffungswert übersteigen würden (BGH NJW 1996, 256 zitiert nach juris dort Rn. 15).

    Eine Anrechnung von Altteilen käme nur bei einer "Zerstörung" in Betracht (BGH NJW 1996, 256 zitiert nach juris Rn. 13), die hier nicht vorliegt.

  • OLG Schleswig, 06.06.2006 - 6 U 19/06

    Unlauterer Wettbewerb durch das Angebot einer anteiligen Übernahme an der

    Zu ersetzen sind danach die Kosten, die objektiv erforderlich sind, um eine dem Versicherungswert entsprechende Sache wiederherzustellen (abstrakte Schadensberechnung, vgl. Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 55 Rn. 31 ff.; BGH, VersR 1996, 91; BGH, NJW 1985, 1222; Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 13 Rn. 51; vgl. weiter Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 249 Rn. 14 m. w. Nachw.; BGH, NJW 2003, 2085).
  • OLG Frankfurt, 12.11.1998 - 15 U 269/97

    Entschädigungsleistungen in der Kfz-Vollkaskoversicherung; anrechnungsfreier

    Ohne Erfolg verweist der Kläger auf Rechtsprechung, die besagt, daß die Leistungspflicht des Versicherers bei Beschädigung nicht davon abhänge, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug wiederhergestellt worden sei; vielmehr richte sich die Ersatzpflicht des Versicherers auch ohne Durchführung einer Reparatur nach den erforderlichen Reparaturkosten und werde nur durch den Wiederbeschaffungswert begrenzt; eine Anrechnung des Restwertes oder des Veräußerungserlöses des beschädigten Fahrzeuges komme auch dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer unrepariert veräußert werde (vgl. BGH VersR 1996, 91; OLG Stuttgart, VersR 1990, 379).

    Auf den Inhalt der jeweils vereinbarten AKB kommt es aber für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend an, was näherer Begründung nicht bedarf und im übrigen in den zitierten Entscheidungen des BGH (VersR 1996, 91, 92) und des OLG Stuttgart (VersR 1990, 379) auch ausdrücklich ausgeführt worden ist.

  • OLG Köln, 09.05.2006 - 9 U 64/05

    Hohe Geschwindigkeit als grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

  • OLG Köln, 17.08.2004 - 9 U 3/04

    Entschädigungsanspruch gegen Versicherer im Fall eines nicht reparierten

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2014 - 4 U 146/13

    Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Kaskoversicherungsvertrag über

  • AG Mönchengladbach, 25.02.2003 - 5 C 587/02

    Anspruch aus einem Versicherungsvertrag auf Ersatz des Schadens an einem Auto;

  • OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 123/96

    Wie weit reicht der Risikoausschluß "Baurisiko" in der Rechtsschutzversicherung?

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2003 - 4 U 48/03

    Zum Rechtsschein einer erteilten Bevollmächtigung des Maklers durch den

  • OLG Nürnberg, 20.03.1997 - 8 U 3879/96

    Begriff des "wirtschaftlichen Totalschadens" - Berechnung des

  • OLG Köln, 29.10.1996 - 9 U 58/96

    Versicherung Flugkasko Regreß Obliegenheit Pilot Mitversicherter

  • OLG Köln, 28.04.1998 - 9 U 163/97

    Versicherung Wassersportkaskoversicherung Anschlußklausel Fahruntüchtigkeit

  • OLG Köln, 16.07.1996 - 9 U 267/95

    Versicherungsbedingungen; Beginn des Versicherungsschutzes; Betriebsfertigkeit;

  • LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01

    Kaskoversicherung - Ohne Reparatur keine Mehrwertsteuer?

  • AG Bad Homburg, 16.09.1997 - 2 C 2413/97

    Schadensersatzanspruch gegen den Kraftfahrzeugversicherer in Höhe des

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