Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.11.1995

Rechtsprechung
   BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94   

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BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94 (https://dejure.org/1995,1395)
BSG, Entscheidung vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 (https://dejure.org/1995,1395)
BSG, Entscheidung vom 05. Oktober 1995 - 2 RU 44/94 (https://dejure.org/1995,1395)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Magenschwinger gehört zur Gruppendynamik - Folgen einer schweren Verletzung während einer Klassenfahrt trägt die Unfallversicherung

  • heymanns.com PDF (Leitsatz und Auszüge)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2678
  • MDR 1996, 291
  • NZS 1996, 181
  • VersR 1996, 913
  • BB 1996, 382
  • DÖV 1996, 748
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 25.01.1977 - 2 RU 50/76
    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94
    Entsprechend der Rechtsprechung des Senats zur Frage des Versicherungsschutzes auf Dienst- oder Geschäftsreisen, die unter Beachtung einiger Besonderheiten auch für Klassenreisen der in § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO angeführten Personen heranzuziehen ist (BSG SozR Nr. 3 zu § 548), ist der Versicherungsschutz jedenfalls dann zu verneinen, wenn sich die betreffende Person rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflußten Belangen widmet (BSG Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 -= HVGBG Rdschr VB 171/81).

    Der Senat hat vielmehr - ohne Anwendung einer schematischen Altersbegrenzung -im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) stets insbesondere berücksichtigt, ob durch unzureichende Beaufsichtigung oder sonstige Versäumnisse der Betriebsleitung die Jugendlichen in die Lage versetzt wurden, sich bei leichtsinnigen Spielereien besonderen Gefahren auszusetzen (s RVA AN 1906, 509; RVA EuM 19, 127; 22, 3; BSG SozR Nr. 68 zu § 542 RVO aF; BSG Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 - HVGBG Rdschr VB 171/81; Brackmann a.a.O. S. 484x; Lauterbach/Watermann a.a.O. § 548 Anm. 59).

    Wegen der besonderen Gefahren, die bei einem Zusammenleben von Schülern auf einer Klassenfahrt bestehen (s BSG Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 - HVGBG VB 171/81), bei denen sich die Jugendlichen in eine nicht selbstgewählte Gruppe einzufügen haben (BGHZ 67, 279, 283), konnte sich hier aber eine auf Klassenfahrten typische Situation entwickeln.

    Im Gegensatz zu den von der Beklagten angeführten Beispielen eigenwirtschaftlicher Handlungen wie Essen, Trinken und Schlafen oder auch eigenmächtige Aktionen (eigenmächtiges Verlassen der Unterkunft - S. Urteil des Senats vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 - HVGBG VB 171/81 -) auf einer Klassenfahrt liegt bei der gemeinsamen Unterbringung der Schüler in der Balgerei während der Nachtzeit keine wesentlich allein privatwirtschaftliche Betätigung.

  • BSG, 20.05.1976 - 8 RU 98/75

    Unfallversicherungsschutz - Fahrschüler - Spielereien mit Sprengkörpern

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94
    In einem solchen Fall kann sich der jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb weitaus ungehemmter entfalten, als wenn die jungen Leute auf die Arbeitsplätze der erwachsenen Beschäftigungsmitglieder verteilt werden (BSGE 42, 42, 44).

    Entsprechendes gilt auch für die Unfälle der nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO versicherten Schüler (BSGE 42, 42, 44; BSGE 43, 113, 116; Brackmann a.a.O. S. 483s/sI).

  • BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75

    Prügelei auf dem Schulhof

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94
    Zu den besonderen Verhältnissen, die für Schüler nicht nur während des Schulbesuchs und in den Schulpausen, sondern auch bei Klassenfahrten zu Gefährdungen führen können, und deshalb bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind, gehören neben den auf natürlichem Spieltrieb ebenso die auf typischem Gruppenverhalten beruhenden Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen (BSGE 43, 113, 116; BGHZ 67, 279, 282/283; Brackmann a.a.O. S. 483sI/sII).

    Wegen der besonderen Gefahren, die bei einem Zusammenleben von Schülern auf einer Klassenfahrt bestehen (s BSG Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 - HVGBG VB 171/81), bei denen sich die Jugendlichen in eine nicht selbstgewählte Gruppe einzufügen haben (BGHZ 67, 279, 283), konnte sich hier aber eine auf Klassenfahrten typische Situation entwickeln.

  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 11/92

    Auslandsaufenthalt - Schule

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94
    Allerdings ist der Schutzbereich der "Schülerunfallversicherung" enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (stRspr des Senats, z.B. BSGE 41, 149, 151 und zuletzt BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 22; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 474r ff. und 483o/p; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 539 Anm. 85; KassKomm-Ricke, § 548 RVO Rdnr. 137).

    Auch in diesen Fällen ist darauf abzustellen, ob ein wesentlicher innerer Zusammenhang mit der Klassenfahrt bestand oder ob - auf den vorliegenden Fall bezogen - das Verhalten der beteiligten Schüler in einem solchen Zusammenhang mit der Klassenfahrt stand (s BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 22).

  • BSG, 25.01.1977 - 2 RU 23/76

    Versicherungsschutz - Unterbrechung des Schulweges - Entzünden von Chemikalien

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94
    Entsprechendes gilt auch für die Unfälle der nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO versicherten Schüler (BSGE 42, 42, 44; BSGE 43, 113, 116; Brackmann a.a.O. S. 483s/sI).

    Zu den besonderen Verhältnissen, die für Schüler nicht nur während des Schulbesuchs und in den Schulpausen, sondern auch bei Klassenfahrten zu Gefährdungen führen können, und deshalb bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind, gehören neben den auf natürlichem Spieltrieb ebenso die auf typischem Gruppenverhalten beruhenden Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen (BSGE 43, 113, 116; BGHZ 67, 279, 282/283; Brackmann a.a.O. S. 483sI/sII).

  • BSG, 22.02.1973 - 2 RU 150/70

    Verteilung der Entschädigungslast nach Reichsversicherungsordnung (RVO). -

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94
    Er richtet sich, wie sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch ihrer Entstehungsgeschichte (s BSGE 35, 207, 210) ergibt, nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule.
  • BSG, 27.01.1976 - 8 RU 114/75
    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94
    Allerdings ist der Schutzbereich der "Schülerunfallversicherung" enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (stRspr des Senats, z.B. BSGE 41, 149, 151 und zuletzt BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 22; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 474r ff. und 483o/p; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 539 Anm. 85; KassKomm-Ricke, § 548 RVO Rdnr. 137).
  • BSG, 31.03.1976 - 2 RU 287/73
    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94
    Zu den vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfaßten Veranstaltungen gehört auch - wie hier - die unter schulischer Aufsicht durchgeführte Klassenfahrt nach Münster (BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO sowie Urteil vom 31. März 1976 - 2 RU 287/73 - = USK 7629; Brackmann a.a.O. S. 483n m.w.N.).
  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 29/79

    Unfall auf dem Schulweg - Arbeitsunfall - Besorgung für den Unterricht

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94
    Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht in der Regel auch kein Versicherungsschutz bei Verrichtungen, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und ihm deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (BSGE 51, 257, 259).
  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZR 119/85

    Ablauf der 5-Monats-Frist

    Auszug aus BSG, 05.10.1995 - 2 RU 44/94
    Das Gruppenerlebnis auf Klassenfahrten führt erfahrungsgemäß vor allem dann, wenn sich die Disziplin während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen lockert, häufig zu übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen (BGH VersR 1987, 781, 782).
  • BSG, 30.10.1979 - 2 RU 60/79

    Tätliche Streitigkeiten zwischen Schülern - Versicherungsschutz - Schulbesuch

  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 8/16 R

    Schüler sind bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten unfallversichert

    Der Versicherungsschutz von Schülern allgemeinbildender Schulen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst b Alt 1 SGB VII auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule begrenzt (stRspr ua BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr. 16; vom 27.11.1980 - 8a RU 84/79 - SozR 2200 § 548 Nr. 53; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr. 55 S 147 f; vom 30.5.1988 - 2 RU 5/88 - Juris RdNr 15; vom 24.1.1990 - 2 RU 22/89 - Juris RdNr 14, vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 22; vom 5.10.1995 - 2 RU 44/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - Juris RdNr 16; vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 7 und vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 13; Linder, WzS 2017, 35) .
  • BGH, 11.02.2003 - VI ZR 34/02

    Zur Haftung bei Schulunfällen

    Derartige Verhaltensweisen beruhen auf dem natürlichen Spieltrieb und - gerade auch bei Schülern im Pubertätsalter - auf einem typischen Gruppenverhalten; sie gehören somit gerade zu den spezifischen Gefahren des "Betriebs" Schule, um deretwillen der Unfallversicherungsschutz der Schüler besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 279, 283; BSG, NJW 1996, 2678, 2679).
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R

    Schüler-Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Klassenfahrt -

    Zu den vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfassten Veranstaltungen gehören auch die unter schulischer Aufsicht durchgeführten Klassenfahrten wie die, an der der Kläger teilnahm (stRspr: ua BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO, zuletzt: BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; siehe auch Krasney in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, 12. Aufl, Stand: Januar 2004, § 8 RdNr 155).

    Vielmehr ist die Rechtsprechung des Senats zum Versicherungsschutzes auf Dienst- oder Geschäftsreisen unter Beachtung der Besonderheiten für Klassenfahrten entsprechend heranzuziehen und zu entscheiden, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler steht (BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO, SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; Krasney, aaO, § 8 RdNr 163).

    Neben den auch bei Dienstreisen von erwachsenen Beschäftigten zu berücksichtigenden besonderen Gefahren zB der Unterkunft (BSGE 8, 48, 53; 39, 180, 181 f = SozR 2200 § 548 Nr. 7; speziell zu Schülern: BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 mwN: nächtlicher Brand in der Unterkunft während des Schlafens) sind im Rahmen der Schüler-Unfallversicherung als eine weitere Besonderheit die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder dem typischen Gruppenverhalten von Schülern oder Jugendlichen ergeben (stRspr: ua BSGE 42, 42, 44 f = SozR 2200 § 550 Nr. 14, zuletzt BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34, jeweils mwN).

    Gründe hierfür sind das "Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" (BSG SozR Nr. 68 zu § 542 RVO aF), der noch ungebändigte jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb (BSGE 42, 42, 44 = SozR 2200 § 550 Nr. 14), der natürliche Spieltrieb junger Menschen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34), das (zwangsweise) Zusammensein vieler Schüler und Jugendlicher (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48) einhergehend mit einem Gruppenverhalten vor allem bei Schülern im Pubertätsalter, das bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und in eine Rangelei oder sogar Schlägerei hineingleiten kann (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48, SozR 3-2200 § 539 Nr. 34).

    Dies gilt vor allem auf Klassenfahrten, bei denen sich der natürliche und bei jüngeren Schülern noch ungehemmte Spieltrieb während der Fahrt besonders auswirken und "hochschaukeln" kann, während gleichzeitig eine ständige Aufsicht durch begleitende Lehrer "rund um die Uhr" nicht möglich ist (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; BSG Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99 R -, NJW 2001, 2909 = USK 2000-131).

    Eine schematische Altersgrenze, ab der solche gruppendynamischen Prozesse von Schülern und Jugendlichen ausgeschlossen werden müssen, zB die Vollendung des 18. Lebensjahres, wie sie die Beklagte ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat, hat der Senat immer abgelehnt (stRspr: ua BSG SozR Nr. 68 zu § 542 RVO aF mwN, SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; Krasney, aaO, § 8 RdNr 164).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 U 180/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben grundsätzlich überwiegend persönlichen Bedürfnissen dienende Verrichtungen wie Essen, Trinken und Schlafen (BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -, juris Rn. 15).

    Gründe hierfür sind das "Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" (BSG, Urteil vom 25.03.1964 - 2 RU 242/61 -, juris Rn. 20), der noch ungebändigte jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb (BSG, Urteil vom 20.05.1976 - 8 RU 98/75 -, juris Rn. 20), der natürliche Spieltrieb junger Menschen (BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94, juris Rn. 16 ff.), das (zwangsweise) Zusammensein vieler Schüler und Jugendlicher (BSG, Urteil vom 30.10.1979 - 2 RU 60/79 -, juris Rn. 18) einhergehend mit einem Gruppenverhalten vor allem bei Schülern im Pubertätsalter, die bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und in eine Rangelei oder sogar Schlägerei hineingleiten können (BSG, Urteil vom 30.10.1979 - 2 RU 60/79 -, juris Rn. 18).

    Dies gilt vor allem auf Klassenfahrten, bei denen sich der natürliche und insbesondere bei jüngeren Schülern noch ungehemmte Spieltrieb während der Fahrt besonders auswirken und "hochschaukeln" kann, während gleichzeitig eine ständige Aufsicht durch begleitende Lehrer "rund um die Uhr" nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94, juris Rn. 19.; BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris, Rn. 19).

    Ein Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit wurde vom BSG beispielsweise auch dann bejaht, wenn jugendliche Auszubildende durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse in die Lage versetzt wurden, sich durch leichtsinnige Spielereien und gruppendynamische Prozesse besonderen Gefahren auszusetzen (zusammenfassend BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris Rn. 17; vgl. auch BSG, Urteile vom 30.09.1970 - 2 RU 150/68 -, juris Rn. 15; vom 21.01.1977 - 2 RU 23/76 -, juris Rn. 18; vom 29.08.1974 - 2 RU 65/74 -, juris Rn. 17; vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -, juris Rn. 16).

    Gruppendynamische Prozesse bestehen nicht nur in äußeren Handlungsabläufen, sondern lösen auch innere Vorgänge aus, die ihrerseits wieder zu einer Steigerung des äußeren Geschehens führen können (so auch BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R -, juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 RU 44/94 -, juris Rn. 20: Gerade der Zeitraum zwischen der angeordneten Nachtruhe und der tatsächlich eintretenden Ruhe sei im Hinblick auf das gruppendynamische Verhalten "besonders kritisch").

  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 3/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - 16 jähriger Gymnasialschüler -

    Daher hat der Senat schon immer betont, dass Schüler und andere Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 8 Buchst b SGB VII) auch bei spielerischen Betätigungen, insbesondere im Rahmen gruppendynamischer Prozesse, umfassenden Versicherungsschutz genießen (BSG Urteile vom 6.10.2020 - B 2 U 13/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 76 RdNr 18, vom 23.1.2018 - B 2 U 8/16 R - BSGE 125, 129 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 38, RdNr 22, vom 26.10.2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 7 RdNr 9 f, vom 7.11.2000 - B 2 U 40/99 R - NJW 2001, 2909 = juris RdNr 17, vom 5.10.1995 - 2 RU 44/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 S 129 und vom 25.1.1977 - 2 RU 23/76 - BSGE 43, 113, 115 f = SozR 2200 § 550 Nr. 26; vgl ferner zu Lehrlingen BSG Urteile vom 29.8.1974 - 2 RU 65/74 - USK 74112 = juris RdNr 17 und vom 30.9.1970 - 2 RU 150/68 - USK 70163 = juris RdNr 15) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - L 3 U 219/09

    Schulunfall - Klassenfahrt - innerer Zusammenhang - Mofafahrt - Aufsichtspflicht

    45 Zu den vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfassten Veranstaltungen gehören auch die unter schulischer Aufsicht durchgeführten Klassenfahrten wie die, an der der Kläger teilnahm (ständige Rechtsprechung des BSG: u. a. BSG in SozR Nr. 3 zu § 548 RVO; BSG in SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; BSG in SozR 4-2700 § 8 Nr. 7).

    Vielmehr ist die Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz auf Dienst- oder Geschäftsreisen unter Beachtung der Besonderheiten für Klassenfahrten entsprechend heranzuziehen und zu entscheiden, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler steht (vgl. BSG in SozR Nr. 3 zu § 548 RVO; BSG in SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; BSG in SozR 4-2700 § 8 Nr. 7).

    46 Neben den auch bei Dienstreisen von erwachsenen Beschäftigten zu berücksichtigenden besonderen Gefahren z. B. der Unterkunft (BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 7; speziell zu Schülern: BSG in SozR 3-2200 § 539 Nr. 34: nächtlicher Brand in der Unterkunft während des Schlafens) sind im Rahmen der Schüler-Unfallversicherung als eine weitere Besonderheit die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder dem typischen Gruppenverhalten von Schülern oder Jugendlichen ergeben (ständige Rechtsprechung des BSG: u. a. Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 -, zitiert nach Juris; BSG in SozR 2200 § 550 Nr. 14; BSG in SozR 3-2200 § 539 Nr. 34).

    Gründe hierfür sind das "Übergangsstadium vom Kind zum werdenden Mann" (BSG in SozR Nr. 68 zu § 542 RVO a. F.), der noch ungebändigte jugendliche Spiel- und Nachahmungstrieb (BSG in SozR 2200 § 550 Nr. 14), der natürliche Spieltrieb junger Menschen (BSG in SozR 3-2200 § 539 Nr. 34), das (zwangsweise) Zusammensein vieler Schüler und Jugendlicher (BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 48) einhergehend mit einem Gruppenverhalten vor allem bei Schülern im Pubertätsalter, das bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und in eine Rangelei oder sogar Schlägerei hineingleiten kann (BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 48, in SozR 3-2200 § 539 Nr. 34).

    Dies gilt vor allem auf Klassenfahrten, bei denen sich der natürliche und bei jüngeren Schülern noch ungehemmte Spieltrieb während der Fahrt besonders auswirken und "hochschaukeln" kann, während gleichzeitig eine ständige Aufsicht durch begleitende Lehrer "rund um die Uhr" nicht möglich ist (BSG in SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; BSG Urteil vom 07. November 2000 - B 2 U 40/99 R - zitiert nach Juris).

    Eine schematische Altersgrenze, ab der solche gruppendynamischen Prozesse von Schülern und Jugendlichen ausgeschlossen werden müssen, ist abzulehnen (ständige Rechtsprechung des BSG: u. a. BSG in SozR Nr. 68 zu § 542 RVO a. F.; SozR 3-2200 § 539 Nr. 34; SozR 4-2700 § 8 Nr. 7).

  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Vielmehr gibt es zwischen Klassenfahrten erhebliche Unterschiede je nach Alter der Schüler (Grundstufe/Oberstufe), Anzahl der Schüler und Betreuungspersonen usw (vgl nur BSG vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 41/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 7; BSG vom 5. Oktober 1995 - 2 RU 44/94 - BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34), so dass auch Freiräume für die Lehrer entstehen und von einer "Atomisierung" der Fürsorge- und Aufsichtspflicht von Lehrern auf Klassenfahrt nicht gesprochen werden kann.
  • BSG, 30.06.2009 - B 2 U 19/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Schülerunfall -

    Damit hat sich die Klägerin auch nicht rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen gewidmet (vgl hierzu BSG vom 5. Oktober 1995 - 2 RU 44/94 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 S 128 mwN) und kann dahin gestellt bleiben, ob auch das Training für den Leistungskader zugleich den mit dem üblichen allgemeinen Schulsport regelmäßig verfolgten pädagogischen Zwecken diente, zumal in das Training Elemente der allgemeinen athletischen Grundausbildung zu integrieren waren (vgl Nils Hoffmann aaO S 80).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2016 - L 6 U 4904/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Schüler - sachlicher Zusammenhang -

    Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer solchen Schulveranstaltung nur für Verrichtungen, die im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler stehen (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, a.a.O., Rz. 15; Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 RU 44/94, SozR 3-2200 § 539 Nr. 34), nicht hingegen, wenn sich die betreffende Person rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 -, juris Rz. 15).

    So hat das BSG es als typisches Gruppenverhalten gewertet, dass Schüler bei Auseinandersetzungen das Schubsen des Mitschülers dem sachlichen Gespräch vorziehen und ihr Verhalten hierbei in eine Rangelei, sogar Schlägerei hineingleitet, die dann unmittelbar zu auch von dem Schädiger nicht von Anfang an beabsichtigten Handlungen und sich daraus ergebenden Verletzungen führt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48 und SozR 3-2200 § 539 Nr. 34).

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 40/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei einem Schülerunfall

    Hierzu gehört auch eine unter schulischer Aufsicht durchgeführte Klassenfahrt (BSG SozR Nr. 3 zu § 548 RVO; Urteil vom 31. März 1976 - 2 RU 287/73 - USK 7629; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34 mwN).

    Jedoch können auch Umstände bei der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, die sonst grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn diese Umstände durch die Klassenfahrt bedingt sind (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 34).

    In seinem Urteil vom 5. Oktober 1995 (SozR 3-2200 § 539 Nr. 34) hat der Senat den Versicherungsschutz während einer Klassenfahrt für die Folgen einer schweren Verletzung bejaht, die ein fünfzehnjähriger Schüler im Anschluß an eine im gemeinsamen Schlafraum veranstaltete nächtliche "Handtuchschlacht" und Rangelei durch einen Mitschüler erlitt.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 03.02.2015 - L 3 U 62/13

    Unfallversicherung bei schulischer Rockparty

  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 13/19 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung während

  • LSG Hessen, 21.11.2006 - L 3 U 154/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2014 - L 6 U 2085/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Klassenfahrt - sachlicher

  • BSG, 26.06.2001 - B 2 U 31/00 R

    Übergangsrecht - Unfallversicherung - ehemalige DDR - bindende Anerkennung eines

  • LSG Hessen, 17.09.2019 - L 3 U 7/18

    Sturz vom Bett nicht unfallversichert

  • BSG, 31.03.2022 - B 2 U 5/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - kein Unfallversicherungsschutz

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 41/17

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Einführungsseminar zu einem Freiwilligen

  • BSG, 30.06.1998 - B 2 U 20/97 R

    Kindergartenunfall - Wegeunfall - Abgrenzung - innerer Zusammenhang -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.04.2008 - L 6 U 143/03

    Sportunfall in "Kaderschmiede" ist unfallversichert

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.03.2021 - L 5 U 49/17

    Voraussetzungen der Anerkennung eines bei einer Schülerklassenfahrt erlittenen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10

    Versicherungsschutz einer Studierenden - Hochschulsport - Teilnahme an einem

  • BSG, 08.12.1998 - B 2 U 37/97 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Gemeinschaftsveranstaltung - Meßdiener -

  • SG Fulda, 04.12.2017 - S 8 U 19/16
  • OLG Koblenz, 15.07.2013 - 5 U 471/13

    Haftung eines 12-jährigen Schülers für Verletzungen eines Mitschülers durch

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 39/03

    Voraussetzungen eines versicherten Schulunfalls; Unfall beim Zurücklegen eines

  • LSG Baden-Württemberg, 22.10.2015 - L 10 U 2863/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • LSG Bayern, 27.05.1999 - L 3 U 435/98

    Entschädigung wegen der Folgen eines Unfalls (Sturz) während einer

  • VG Osnabrück, 06.10.2004 - 3 A 37/03

    Dienstausübung; Dienstbezogenheit der Gefahr; Dienstunfall; Lebensrisiko;

  • SG Osnabrück, 03.04.2014 - S 19 U 103/12

    Anerkennung eines Unfalls in der Schultoilette als Arbeits-/Schulunfall im Sinne

  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - L 2 U 29/03
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2003 - L 3/9 U 462/01

    Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls als Wegeunfall; Erforderlichkeit

  • LSG Sachsen, 24.06.2004 - L 2 U 130/03

    Zulässigkeit der Einordnung eines Unfalls bei einer Tanzveranstaltung im

  • LSG Bayern, 11.03.1998 - L 2 U 32/97
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Rechtsprechung
   BGH, 16.11.1995 - I ZR 245/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1596
BGH, 16.11.1995 - I ZR 245/93 (https://dejure.org/1995,1596)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1995 - I ZR 245/93 (https://dejure.org/1995,1596)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1995 - I ZR 245/93 (https://dejure.org/1995,1596)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Diebstahlsschäden am Speditionsgut - Organisationsverschulden des Spediteurs - Unbewachtes und unverschlossenes Speditionsgelände - Beweisnot des Auftraggebers - Ausgangskontrolle des Spediteurs - Vollständigkeitskontrolle

  • VersR (via Owlit)

    HGB § 407; ADSp § 51 Buchst. b S. 2; ADSp § 51; ADSp § 51 Buchst. b
    Beweislast bei Diebstahl von Speditionsgut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ADSp § 51 lit. b S. 2; HGB § 407
    Grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Spediteurs; Darlegungs- und Beweislast bei Verlust oder Schäden an Speditionsgut

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2305 (Ls.)
  • NJW-RR 1996, 545
  • MDR 1996, 482
  • VersR 1996, 913
  • WM 1996, 454
  • DB 1996, 373
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 100/92

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 16.11.1995 - I ZR 245/93
    Insoweit besteht daher ein non liquet, das nach der Beweislastregelung der ADSp (§ 51 Buchst. b Satz 2) , die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall Anwendung finden, die Klägerin, nicht die Beklagte zu tragen hat (BGHZ 127, 275, 277; BGH, Urt. v. 4.5.1995 - I ZR 70/93, VersR 1995, 1334, 1335; Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 21/93, S. 6 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 04.05.1995 - I ZR 70/93

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 16.11.1995 - I ZR 245/93
    Insoweit besteht daher ein non liquet, das nach der Beweislastregelung der ADSp (§ 51 Buchst. b Satz 2) , die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall Anwendung finden, die Klägerin, nicht die Beklagte zu tragen hat (BGHZ 127, 275, 277; BGH, Urt. v. 4.5.1995 - I ZR 70/93, VersR 1995, 1334, 1335; Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 21/93, S. 6 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 08.06.1988 - I ZR 149/86

    Beweislast für den Zeitpunkt eines Schadens im internationalen

    Auszug aus BGH, 16.11.1995 - I ZR 245/93
    Zugleich hat sie aber der Anspruchstellerin die Möglichkeit genommen, mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatzansprüche gegen die weiter in den Beförderungsablauf eingeschalteten Unternehmer (Transportunternehmer; Empfangsspediteur usw.) zu verfolgen, da sich diese darauf berufen können, daß das Gut nicht in ihre Obhut gelangt sei, und die Anspruchstellerin insoweit ebenfalls beweisbelastet ist (BGH, Urt. v. 8.6.1988 - I ZR 149/86, TranspR 1988, 370 = VersR 1988, 952; st. Rspr.).
  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 21/93

    Grob fahrlässiges Organisaitonsverschulden eines Spediteurs

    Auszug aus BGH, 16.11.1995 - I ZR 245/93
    Insoweit besteht daher ein non liquet, das nach der Beweislastregelung der ADSp (§ 51 Buchst. b Satz 2) , die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall Anwendung finden, die Klägerin, nicht die Beklagte zu tragen hat (BGHZ 127, 275, 277; BGH, Urt. v. 4.5.1995 - I ZR 70/93, VersR 1995, 1334, 1335; Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 21/93, S. 6 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Dies rechtfertigt den Schluß, daß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).
  • BGH, 26.04.2007 - I ZR 31/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Frachtführers wegen

    Sie hat daher vorzutragen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, zu beweisen, dass das Gut in der Obhut der Beklagten Schaden genommen hat und wie hoch dieser Schaden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 88/83, TranspR 1986, 278, 280 f. = VersR 1986, 381; Urt. v. 8.6.1988 - I ZR 149/86, TranspR 1988, 370 = VersR 1988, 952; Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = VersR 1996, 913, zu § 407 HGB a.F.; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 17 CMR Rdn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 14/11

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Nachweis des Inhalts

    Sie muss daher substantiiert darlegen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, auch beweisen, dass das Gut während der Obhutszeit der Beklagten abhandengekommen und wie hoch der eingetretene Schaden ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. November 1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = VersR 1996, 913 zu § 407 HGB aF; Urteil vom 26. April 2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Rn. 13 mwN zu Art. 17 CMR; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 12; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 18 CMR Rn. 5).
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