Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 29.09.1995 - 24 U 75/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AHB § 1; BBR Nr. 1
Besitz und/oder Gebrauch im Sinne der Schußwaffenklausel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Haftpflichtversicherung; AGB; Schußwaffenklausel; Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung; Punktuelle Handlung
Papierfundstellen
- VersR 1996, 964
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
Privathaftpflichtversicherung: Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren …
Zwar hat die Rechtsprechung mehrfach eine "Beschäftigung" im Sinne der Ausschlussklausel bei spontanen oder impulsiven Handlungen, etwa der Begehung von Straftaten oder einer Flucht vor der Polizei, zu Recht verneint (OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; r+s 1997, 11; OLG Koblenz VersR 1996, 444; OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351 f.; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 964, 965; a.A. OLG Jena VersR 2006, 1064 f.). - OLG Stuttgart, 26.04.2012 - 2 U 118/11
Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung: …
Dass Staatsanleihen unter die Anleihen fielen, sei erkennbar; dies reiche aus (…u.a. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. Vorbem. III Rn. 4; BGH, VersR 1995, 82; OLG Frankfurt, VersR 1996, 964). - OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
Kein Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Verletzung aus tätlicher …
Eine derartige allgemeine Betätigung setzt nach dem Wortlaut ("Beschäftigung") eine gewisse Dauer voraus (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1996, 964; OLG Oldenburg, VersR 1996, 1487: planmäßig und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckend;… Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Privathaftpfl. Nr. 1 Rn. 11 = S. 1335; noch enger OLG Düsseldorf, VersR 1994, 850 unter 2: von einer gewissen Regelmäßigkeit oder aber doch wenigstens längerer Dauer; OLG Hamburg, VersR 1991, 92 unter 3: gewisse Regelmäßigkeit). - OLG Frankfurt, 06.03.2003 - 3 U 84/02
Privathaftpflichtversicherung: Versicherungsschutz für die Risiken des erlaubten …
Der Versicherungsschutz setzt auch nicht voraus, das die Merkmale des erlaubten Besitzes und des Gebrauchs kumulativ vorliegen müssten; vielmehr sind beide Risiken, nämlich einerseits der erlaubte private Besitz von Schusswaffen und andererseits der Gebrauch von Schusswaffen von einander unabhängig versichert (OLG Frankfurt am Main in VersR 1996, Seite 964; LG Bremen in ZFS 1997, Seite 143; OLG Koblenz in ZFS 1987, Seite 375).