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Rechtsprechung
   BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6535
BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94 (https://dejure.org/1996,6535)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1996 - I ZR 165/94 (https://dejure.org/1996,6535)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1996 - I ZR 165/94 (https://dejure.org/1996,6535)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen abhandengekommener Laptops aus übergegangenen und abgetretenen Recht - Verlust der Laptops bei der Einlagerung im Lager der Empfangsspediteurin aufgrund der Annahmeverweigerung des Empfängers - Vorliegen einer ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 407; HGB § 390; ADSp § 51 Buchst. a Nr. 1; ADSp § 54 Buchst. a Nr. 1
    Sicherung von Umschlagsgut während dreiwöchiger Lagerzeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 224
  • VersR 1997, 133
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 122/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Spediteurs wegen Verlust von

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Seine Einlassungspflicht beschränkt sich nicht darauf, daß lediglich allgemeine Angaben zur Lagerorganisation vorgetragen werden (BGH, Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782, 783).

    Denn es würde einer ordnungsgemäßen Betriebsorganisation nicht entsprechen, vielmehr würden ganz naheliegende, jedem Spediteur ohne weiteres einleuchtende Maßnahmen außer acht gelassen, wenn überhaupt keine Ausgangskontrollen der Nahverkehrfahrzeuge stattfänden (BGH, Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, a.a.O.).

    Erfolgt, wovon mangels anderweiter Feststellungen im Streitfall auszugehen ist, die Kontrolle und Überwachung der Nahverkehrsunternehmer allein mittels EDV-Erfassung der Ware, kann das nicht als ordnungsgemäße Umschlagslagerorganisation angesehen werden, weil allein diese Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gegen unbeabsichtigte oder beabsichtigte Fehlverladungen bieten und deshalb durch Kontrollen der beladenen Fahrzeuge durch das Lagerpersonal der Beklagten und durch stichprobenweise Untersuchung von Nahverkehrsfahrzeugen beim Verlassen des Umschlagslagers ergänzt werden müßten (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1995 - I ZR 21/93, TranspR 1996, 37, 38; Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, a.a.O.).

  • BGH, 04.05.1995 - I ZR 70/93

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält (BGHZ 127, 275; 129, 345), daß also die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten) beweispflichtig ist.

    Die hierfür erforderliche Voraussetzung, daß die Beklagte selbst die ihr angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes nach Treu und Glauben obliegende Darlegungspflicht zu den näheren Umständen im eigenen Betriebsbereich erfüllt hat (vgl. BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349), ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht gegeben.

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 100/92

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält (BGHZ 127, 275; 129, 345), daß also die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten) beweispflichtig ist.

    Die hierfür erforderliche Voraussetzung, daß die Beklagte selbst die ihr angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes nach Treu und Glauben obliegende Darlegungspflicht zu den näheren Umständen im eigenen Betriebsbereich erfüllt hat (vgl. BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349), ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht gegeben.

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 21/93

    Grob fahrlässiges Organisaitonsverschulden eines Spediteurs

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Erfolgt, wovon mangels anderweiter Feststellungen im Streitfall auszugehen ist, die Kontrolle und Überwachung der Nahverkehrsunternehmer allein mittels EDV-Erfassung der Ware, kann das nicht als ordnungsgemäße Umschlagslagerorganisation angesehen werden, weil allein diese Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gegen unbeabsichtigte oder beabsichtigte Fehlverladungen bieten und deshalb durch Kontrollen der beladenen Fahrzeuge durch das Lagerpersonal der Beklagten und durch stichprobenweise Untersuchung von Nahverkehrsfahrzeugen beim Verlassen des Umschlagslagers ergänzt werden müßten (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1995 - I ZR 21/93, TranspR 1996, 37, 38; Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, a.a.O.).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 20/93

    Anfechtbarkeit der Trennung von Verfahren; Organisation des Umschlaglagers eines

    Auszug aus BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94
    Des weiteren könnte aber eine lediglich buchmäßige Erfassung der Abgänge - anders als es das Berufungsgericht gesehen hat - als Kontroll- und Überwachungsmaßnahme auch nicht ausreichen, weil es sich beim Umschlag von Transportgut um einen erfahrungsgemäß schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel der Ein- und Ausgang auch - jedenfalls stichprobenartig - durch körperlichen Abgleich der papiermäßigen Erfassung mit der Ware kontrolliert wird, damit außer Kontrolle geratene Sendungen frühzeitig festgestellt werden können und nach ihnen gesucht werden kann (BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72).
  • OLG Stuttgart, 11.05.2011 - 3 U 114/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ablieferung von Transportgut

    Von einem der Beklagten zuzurechnenden groben Organisationsmangel, der eine qualifizierte Haftung des Frachtführers begründen kann (BGH TranspR 1997, 377; BGH TranspR 1996, 303), ist ebenfalls nicht auszugehen.

    Denn danach genügt zwar eine bloße buchmäßige Erfassung der Abgänge nicht, vielmehr kommt es besonders auf eine Kontrolle in Form eines körperlichen Abgleichs der papiermäßigen Erfassung mit der Ware an (BGH TranspR 1997, 377).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Dies rechtfertigt den Schluß, daß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 264/99

    Umfang der Zulassung der Revision

    Dies rechtfertigt den Schluß, daß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).

    Dieser Erwägung liegt die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach eine den Anforderungen des Geschäftsverkehrs entsprechende Umschlagskontrolle nicht zwingend einen lückenlosen Abgleich aller umzuschlagenden Güter erfordert, sondern daß sich das Kontrollsystem auch auf stichprobenartige Kontrollen beschränken kann, sofern das Speditionsunternehmen durch die Umsetzung geeigneter Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen eine hinreichende Kontrolldichte des Warenumschlags an den einzelnen Schnittstellen erzielen kann (BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH TranspR 1996, 303; TranspR 1997, 377; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 = VersR 1998, 657).

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 03.08.1995 - 6 U 201/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,14759
OLG Hamburg, 03.08.1995 - 6 U 201/94 (https://dejure.org/1995,14759)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.1995 - 6 U 201/94 (https://dejure.org/1995,14759)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. August 1995 - 6 U 201/94 (https://dejure.org/1995,14759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1997, 133
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamburg, 02.11.2000 - 6 U 277/99

    Inhaltskontrolle bei Vereinbarung ausländischen Rechts in AGB; Formularmäßige

    Das entspricht der Rechtsnatur des Instituts der subrogation, die anders als ein Forderungsübergang kraft Gesetzes nach § 67 WG keine Übertragung des Anspruchs bewirkt, sondern lediglich den Versicherer dazu ermächtigt, nach Erbringen der Versicherungsleistung aus dem fremden Recht des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger vorzugehen (Urteil des Senat vom 3. August 1995, TranspR 1996, 29, "Katsuragi").

    Eine solche Kumulation ist hier nicht geboten, da im Unterschied zur Entscheidung des Senats vom 3. August 1995 ( TranspR 1996, 29 "Katsuragi") keine Unklarheit über die materiell-rechtliche Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) bestanden hat.

  • OLG Hamburg, 09.11.2000 - 6 U 68/99

    Gutgläubiger Erwerb eines Konnossements

    Auch Rabe hatte noch in seiner kritischen Stellungnahme zur "Katsuragi"-Entscheidung des Senats (OLG Hamburg in TranspR 1996, S. 29) für den Fall der Weniger- oder Nichtverladung ausgeführt, dass dem Verfrachter aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des § 656 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht der Nachweis gelingen kann, dass der Verlust des Guts nicht innerhalb des ihn treffenden Haftungszeitraumes eingetreten ist (vgl. Rabe TranspR 1997, S. 89, 91).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.07.1995 - 18 U 3/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,13338
OLG Düsseldorf, 13.07.1995 - 18 U 3/95 (https://dejure.org/1995,13338)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.1995 - 18 U 3/95 (https://dejure.org/1995,13338)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Juli 1995 - 18 U 3/95 (https://dejure.org/1995,13338)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Seefrachtsrecht; Eintretenmüssen; Verfrachter; Verspätung; Rechtsfolgen; Verzug; Fixkosten; Speditionsvertrag; Beförderung

Papierfundstellen

  • VersR 1997, 133
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Naumburg, 15.06.2012 - 10 U 47/11

    Frachtvertrag: Anwendbare Vorschriften bei Überschreitung der Ladefrist

    Im Fall von Beladungsverzögerungen haftet der Frachtführer daher nach ergänzend anwendbarem nationalen Recht, d.h. bei Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß den §§ 280, 281, 286 und ggf. den §§ 280, 283, 311 a BGB (Koller, aaO, Art. 19 CMR, Rn 3; Münchner Kommentar-Jesser-Huß, HGB, 2. Aufl., Art. 19 CMR, Rn 4; BGH NJW 1993, 2808; LG Hamburg, TransportR 2003, 209; Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 U 150/09, Urteil vom 13. Januar 2011, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, TranspR 1996, 243).

    Aufgrund der Rechtswahl in der Bestellung vom 18. Mai 2010 ("Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland") ist gemäß Art. 3 Rom-I-VO deutsches Recht anwendbar, wobei deutsches Recht auch nach der widerlegbaren Vermutung des Art. 5 Abs. 1 Rom-I-VO anwendbar wäre, weil der streitgegenständliche Güterbeförderungsvertrag am engsten mit dem Staat verbunden ist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat und eine weitere Verbindung, z.B. durch die Verladung der Güter besteht (Münchner Kommentar, aaO, Einl. CMR, Rn 44; OLG Düsseldorf, TranspR 1996, 243; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2011, 6 U 150/09, zitiert nach Juris, beide für Seefrachtrecht).

  • OLG Hamburg, 13.01.2011 - 6 U 150/09

    Konnossementsbedingungen im Seefrachtverkehr: Wirksamkeit eines

    Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass bei Verzögerungsschäden die allgemeinen Vorschriften des BGB über den Verzug anwendbar sind, weil im Seefrachtrecht keine besonderen Vorschriften betreffend Verzögerungsschäden existieren (so auch OLG Düsseldorf, TranspR 1996, 243; Herber, Seehandelsrecht, S. 323; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606, Rn. 69).
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