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OLG Frankfurt, 24.07.1995 - 14 U 127/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
StVG §§ 7, 17
Kopfteilsausgleich bei unbewiesenem Verschulden beider Beteiligten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verkehrsunfall; Haftungsquoten; Hälftige Schadensteilung; Autobahn; Benutzung der linken Fahrspur
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1997, 74
Wird zitiert von ... (5)
- LG Erfurt, 06.02.2003 - 8 O 835/01
Haftungsverteilung bei Kollision eines aufgrund einer Vollbremsung schleudernden …
Die Betriebsgefahr des Ferraris ist aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit gegenüber dem, langsamer fahrenden Opel Astra des Beklagten zu 2) erhöht gewesen (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1997, 74 f.). - OLG Köln, 29.06.2004 - 9 U 176/03
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem …
Es ist anerkannt, dass sich ein Unfallbeteiligter eine erhöhte Betriebsgefahr anrechnen lassen muss, wenn er auf der Autobahn mit einer deutlich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit unterwegs war (vgl. OLG Hamm VersR 2001, 779; OLG Frankfurt/M VersR 1997, 74; OLG Köln VersR 1991, 1188). - LG Köln, 13.02.2007 - 2 O 65/06
Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung eines …
Ohne Berücksichtigung einer eventuell über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h liegenden Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) und einer dadurch möglichen Erhöhung der Betriebsgefahr (dazu OLG Hamm NZV 2000, 373; OLG Frankfurt/M. VersR 97, 74; OLG Köln NZV 1992, 34) haftet der Beklagte bereits zu 100 %. - OLG Jena, 13.09.2005 - 8 U 28/05
Haftungsverteilung bei einem Unfall auf der Autobahn durch Kollision mit einem …
OLG Frankfurt/Main v. 24.7.1995 - 14 U 127/94 = VersR 1997, 75. - LG Hildesheim, 01.04.2004 - 1 S 123/03
Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Autounfalls; Grundlage der Bewertung …
Dies führt vorliegend zu einer hälftigen Schadensteilung, weil die allein als unstreitig festzustellenden Fahrweisen in gleichem Maße gefährlich erscheinen und damit weder der einen noch der anderen Seite ein überwiegender Verursachungsbeitrag nachzuweisen ist (vergl. OLG Hamm, VRS 100, 438 [OLG Hamm 21.03.2001 - 13 U 216/00] , LG Kaiserslautern, ZfSch 1997, 9; LG Detmold, ZfSch 2000, 385; OLG Frankfurt, VersR 1997, 74; OLG Koblenz; Urteil v. 2.12.1991 - 12 U 995/90 -).