Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 20.03.1997

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   BGH, 05.06.1997 - I ZR 27/95   

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https://dejure.org/1997,2826
BGH, 05.06.1997 - I ZR 27/95 (https://dejure.org/1997,2826)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1997 - I ZR 27/95 (https://dejure.org/1997,2826)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - I ZR 27/95 (https://dejure.org/1997,2826)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachzahlung von Frachtentgelt nach dem Tarif für den Güternahverkehr (GNT) - Wirksamkeit eines Beförderungsvertrages bei Tarifunterschreitung - Nachträgliche Geltendmachung eines Anspruches auf Tarifausgleich - Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GüKG § 84 Abs. 1; GüKG § 22 Abs. 3
    Voraussetzungen für Arglisteinwand gegenüber Tarifausgleichsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GüKG § 84 Abs. 1 (F: 10.3.1983) § 22 Abs. 3
    Vereinbarung tarifwidriger Beförderungsentgelte; Berufung des Tarifausgleichsschuldners auf Arglist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1393
  • MDR 1998, 168
  • VersR 1998, 210
  • VersR 1998, 211
  • WM 1997, 2130
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.10.1995 - I ZR 118/94

    Anspruch auf Zahlung des vollen tariflichen Beförderungsentgelts für vor dem

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 27/95
    Der Tarifausgleichsschuldner kann sich gegenüber solchen Ansprüchen grundsätzlich nicht auf Arglist berufen, wenn er die Tarifwidrigkeit gekannt hat oder hätte kennen müssen (im Anschluß an BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66).

    Dies hat auch der Senat inzwischen für den Bereich des Güterfernverkehrs ausgesprochen (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66 = VersR 1996, 259).

    Zur weiteren Begründung wird auf die angeführte Senatsentscheidung vom 12. Oktober 1995 (TranspR 1996, 66, 67) Bezug genommen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dem Auftraggeber gegenüber dem Begehren des Transportunternehmers nach tariflicher Bezahlung die Berufung auf Treu und Glauben mit der Begründung, der Unternehmer habe die Tarifwidrigkeit seines Angebotes gekannt, grundsätzlich versagt, wenn die an dem Beförderungsvertrag und seiner Durchführung Beteiligten das untertarifliche Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit vereinbart haben, weil andernfalls einer Tarifunterschreitung Tür und Tor geöffnet wäre (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 87/84, VersR 1987, 282, 284; Urt. v. 25.03.1987 - I ZR 100/85, VersR 1987, 882, 885; BGH TranspR 1996, 66, 68).

    Im Interesse gleicher Behandlung gleicher Sachverhalte (vgl. Art. 3 GG) ist es vielmehr geboten, verbliebene, noch nicht abschließend entschiedene Fälle tarifwidriger Entgeltabreden, wie sie das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung zu behandeln (vgl. BGH TranspR 1996, 66, 68).

    Bei dieser Sichtweise wird nicht hinreichend berücksichtigt, daß alle für die Anwendung der anerkannten Rechtsprechungsgrundsätze maßgeblichen Umstände in beiden Fallgruppen gleichliegen und sich lediglich in der zufälligen und rechtlich unmaßgeblichen Frage des Zeitpunktes der Durchsetzung unterscheiden (vgl. BGH TranspR 1996, 66, 68).

  • BGH, 20.11.1986 - I ZR 87/84

    Verjährung der tariflichen Nachforderungsansprüche des

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 27/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dem Auftraggeber gegenüber dem Begehren des Transportunternehmers nach tariflicher Bezahlung die Berufung auf Treu und Glauben mit der Begründung, der Unternehmer habe die Tarifwidrigkeit seines Angebotes gekannt, grundsätzlich versagt, wenn die an dem Beförderungsvertrag und seiner Durchführung Beteiligten das untertarifliche Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit vereinbart haben, weil andernfalls einer Tarifunterschreitung Tür und Tor geöffnet wäre (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 87/84, VersR 1987, 282, 284; Urt. v. 25.03.1987 - I ZR 100/85, VersR 1987, 882, 885; BGH TranspR 1996, 66, 68).

    Zwar galten hierfür nicht die zwingenden Nachforderungsvorschriften des § 23 GüKG a.F.; jedoch war auch insoweit im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Güternahverkehrs der Gesichtspunkt der Tarifsicherung stets von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BGH VersR 1987, 282, 284 [BGH 20.11.1986 - I ZR 87/84] ; VersR 1987, 882, 885).

    Demgemäß wurde der Arglisteinwand des Auftraggebers nur dann für begründet erachtet, wenn zwischen den Vertragsparteien länger andauernde Geschäftsbeziehungen bestanden, die den Auftraggeber zu dem - auch dem Frachtführer erkennbaren - Vertrauen berechtigten, das bisherige tarifwidrige Entgelt werde auch in Zukunft gelten, und wenn ferner der Tarifverstoß von der Absicht des Auftraggebers getragen war, dem Frachtführer in einer existenzbedrohenden Notlage zu helfen (BGH VersR 1987, 282, 284 [BGH 20.11.1986 - I ZR 87/84] ; VersR 1987, 882, 885).

  • BGH, 25.03.1987 - I ZR 100/85

    Anspruch des Transportunternehmers auf Rückzahlung nicht geschuldeter

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 27/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dem Auftraggeber gegenüber dem Begehren des Transportunternehmers nach tariflicher Bezahlung die Berufung auf Treu und Glauben mit der Begründung, der Unternehmer habe die Tarifwidrigkeit seines Angebotes gekannt, grundsätzlich versagt, wenn die an dem Beförderungsvertrag und seiner Durchführung Beteiligten das untertarifliche Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit vereinbart haben, weil andernfalls einer Tarifunterschreitung Tür und Tor geöffnet wäre (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 87/84, VersR 1987, 282, 284; Urt. v. 25.03.1987 - I ZR 100/85, VersR 1987, 882, 885; BGH TranspR 1996, 66, 68).

    Zwar galten hierfür nicht die zwingenden Nachforderungsvorschriften des § 23 GüKG a.F.; jedoch war auch insoweit im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Güternahverkehrs der Gesichtspunkt der Tarifsicherung stets von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BGH VersR 1987, 282, 284 [BGH 20.11.1986 - I ZR 87/84] ; VersR 1987, 882, 885).

    Demgemäß wurde der Arglisteinwand des Auftraggebers nur dann für begründet erachtet, wenn zwischen den Vertragsparteien länger andauernde Geschäftsbeziehungen bestanden, die den Auftraggeber zu dem - auch dem Frachtführer erkennbaren - Vertrauen berechtigten, das bisherige tarifwidrige Entgelt werde auch in Zukunft gelten, und wenn ferner der Tarifverstoß von der Absicht des Auftraggebers getragen war, dem Frachtführer in einer existenzbedrohenden Notlage zu helfen (BGH VersR 1987, 282, 284 [BGH 20.11.1986 - I ZR 87/84] ; VersR 1987, 882, 885).

  • BGH, 10.03.1994 - I ZR 75/92

    Beförderungsbedingungen des GüKUMT - verkehrsbedingte Zwischenlagerung

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 27/95
    Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß sich an dieser Rechtslage durch das Inkrafttreten des Tarifaufhebungsgesetzes am 1. Januar 1994 nichts geändert hat, weil diesem kein Anhaltspunkt für eine gewollte Rückwirkung entnommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.1994 - I ZR 75/92, TranspR 1994, 279, 280 = VersR 1994, 837), also auch nichts dafür, daß es (auch) auf vertragliche Vereinbarungen Anwendung finden solle, die, wie hier, schon vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden waren.
  • BGH, 11.11.1953 - II ZR 181/52

    Prämiennachzahlung für Kraftfahrzeuge

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 27/95
    Daß die Altfälle nach der früheren Gesetzeslage zu beurteilen sind, folgt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, aus dem in Art. 170 EGBGB enthaltenen Rechtsgedanken, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses grundsätzlich nach dem bei seiner Entstehung geltenden Gesetz richten (vgl. BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194), [BGH 18.10.1965 - II ZR 36/64] soweit - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist.
  • BGH, 18.10.1965 - II ZR 36/64

    Unpfändbarkeit der Handwerker-Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 27/95
    Daß die Altfälle nach der früheren Gesetzeslage zu beurteilen sind, folgt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, aus dem in Art. 170 EGBGB enthaltenen Rechtsgedanken, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses grundsätzlich nach dem bei seiner Entstehung geltenden Gesetz richten (vgl. BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194), [BGH 18.10.1965 - II ZR 36/64] soweit - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist.
  • BGH, 09.02.1984 - I ZR 201/81

    Arglisteinwand gegenüber dem Anspruch des Güternahverkehrsunternehmers auf

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - I ZR 27/95
    Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1984 - I ZR 201/81, TranspR 1984, 199, 200, m.w.N.).
  • BGH, 23.04.1998 - I ZR 269/95

    Wirksamkeit eines Beförderungsvertrages mit untertariflicher

    Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Tarifaufhebungsgesetzes am 1. Januar 1994 nichts geändert (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.1997 - I ZR 27/95, TranspR 1997, 420 = VersR 1998, 211 [BGH 05.06.1997 - I ZR 27/95] ; Urt. v. 04.12.1997 - I ZR 266/95, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die vorstehenden Grundsätze hat der Senat auch auf Transporte angewandt, die, wie im Streitfall vom Berufungsgericht angenommen, im Güternahverkehr ausgeführt wurden (vgl. BGH VersR 1987, 282, 284 [BGH 20.11.1986 - I ZR 87/84] ; VersR 1987, 882, 885; TranspR 1997, 420, 421 = VersR 1998, 211 [BGH 05.06.1997 - I ZR 27/95] ).

    Wie der Senat für den Bereich des Güternahverkehrs inzwischen entschieden hat (BGH TranspR 1997, 420, 422 = VersR 1998, 211 [BGH 05.06.1997 - I ZR 27/95] ), sind an die Arglisteinrede - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil durch das Tarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 der Tarifzwang zum 1. Januar 1994 aufgehoben worden ist.

    Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sich die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich einer tarifgerechten Frachtvergütung zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1984 - I ZR 201/81, TranspR 1984, 199, 200; TranspR 1997, 420, 421 = VersR 1998, 211 [BGH 05.06.1997 - I ZR 27/95] ).

    Der Einwand könnte allenfalls dann durchgreifen, wenn zwischen den Vertragsparteien länger andauernde Geschäftsbeziehungen bestanden, die den Auftraggeber zu dem - für den Transportunternehmer erkennbaren - Vertrauen berechtigten, das bisherige tarifwidrige Entgelt werde in der Zukunft fortgelten, und wenn die Vereinbarung einer untertariflichen Frachtvergütung überdies von der Absicht des Auftraggebers getragen war, dem Frachtführer in einer existenzbedrohenden Notlage helfen zu wollen (vgl. BGH VersR 1987, 282, 284 [BGH 20.11.1986 - I ZR 87/84] ; TranspR 1987, 333, 337 f.; TranspR 1997, 420, 421).

  • BGH, 03.11.1999 - I ZR 145/97

    Auswirkungen des Wegfalls des Tarifzwangs im Güterkraftverkehr

    Eine derartige Preisvereinbarung war nach der seinerzeitigen Gesetzeslage unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66 = VersR 1996, 259, betreffend den Güterfernverkehr; Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 27/95, TranspR 1997, 420 = VersR 1998, 210, betreffend den Güternahverkehr).
  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01

    Rückwirkende Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes der wissentlichen

    Schuldverhältnisse sind in der Regel dem Recht der Entstehungszeit unterworfen, wie sich schon aus Art. 170 EGBGB ergibt ("Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend."; vgl. auch Art. 232 § 1 EGBGB; BGHZ 44, 192 ff.; BGH, Urteil vom 3. November 1970 - VI ZR 76/69 - VersR 1971, 180 f.; BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - I ZR 27/95 - NJW-RR 1997, 1393 unter II 1; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. Einl. vor § 241 Rdn. 19 m.w.N.).
  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 44/96

    Verschuldensmaßstab im Rahmen der Haftung nach CMR

    Dies folgt aus dem in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgedanken, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach dem bei seiner Entstehung geltenden Gesetz richten, soweit - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (vgl. BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; zum Tarifaufhebungsgesetz: BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259; Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 27/95, TranspR 1997, 420, 421 = VersR 1998, 210).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZR 213/98

    Forderungserlaß nach Aufhebung des Tarifzwangs

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66 = VersR 1996, 259, zum Güterfernverkehr; Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 27/95, TranspR 1997, 420, zum Güternahverkehr; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330) wirkt das Tarifaufhebungsgesetz nicht auf einen Zeitpunkt vor seinem Inkrafttreten zurück.
  • BGH, 21.01.1999 - I ZR 158/96

    Einigung über Beförderungskosten zwischen einem Großverlader und einem

    Wie der Senat im Zusammenhang mit Frachtentgeltnachforderungen von Transportunternehmern sowohl für den Bereich des Güterfernverkehrs (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66 = VersR 1996, 259) als auch für denjenigen des Güternahverkehrs (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 27/95, TranspR 1997, 420 = VersR 1998, 210; Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 128/95, TranspR 1998, 156, 158 = VersR 1998, 785) entschieden hat, ist der Rechtszustand im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses bei der Beurteilung der Gültigkeit von Absprachen über untertarifliche Beförderungsentgelte maßgeblich.
  • BGH, 19.02.1998 - I ZR 20/96

    Informatorische Anhörung des in erster Instanz vernommenen Zeugen durch das

    Dem Wegfall des Tarifzwangs zum 1. Januar 1994 kommt - wie der Senat inzwischen entschieden hat - keine Rückwirkung zu (vgl. zum Güterfernverkehr BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66 = VersR 1996, 259 und zum Güternahverkehr BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 27/95, TranspR 1997, 420).
  • BGH, 15.01.1998 - I ZR 128/95

    Pflicht des Transportunternehmers zur behördlichen Vorlage tarifwidriger

    Wie der Senat inzwischen sowohl für den Bereich des Güterfernverkehrs (BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66 = VersR 1996, 259) als auch für denjenigen des Güternahverkehrs (BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 27/95, TranspR 1997, 420) entschieden hat, richtet sich die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarungen der Parteien über tarifwidrige Beförderungsentgelte nach der bei Abschluß des Beförderungsvertrages geltenden Gesetzeslage.
  • OLG Karlsruhe, 30.09.2014 - 12 U 28/13

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Entscheidungszuständigkeit des

    Die Regelung dient jedoch nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt (BGH NJW-RR 1997, 1393, Tz. 10).
  • OLG Naumburg, 10.07.2003 - 7 U (Hs) 12/03

    Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz

    Danach unterfällt das Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt ( RGZ 53, 378 [ 380 ]; 55, 247 [ 254 ]; 65, 107 [ 112 ]; BGHZ 10, 391 [ 394 ]; 44, 192 [ 194 ]; BGH VersR 1971, 180; BGH VersR 1996, 259 [ 260 ]; BGH VersR 1998, 210 [ 211 ] ).
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 266/95

    Wirksamkeit von Vereinbarungen über tarifwidrige Beförderungsentgelte

  • OLG Bremen, 30.07.1998 - 2 U 19/98

    Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht; Voraussetzungen der

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 20.03.1997 - 1 U 135/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,12193
OLG Frankfurt, 20.03.1997 - 1 U 135/95 (https://dejure.org/1997,12193)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.03.1997 - 1 U 135/95 (https://dejure.org/1997,12193)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. März 1997 - 1 U 135/95 (https://dejure.org/1997,12193)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1997, 1297
  • VersR 1998, 210
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Koblenz, 27.02.2002 - 1 U 914/00

    Kein Ersatz Unfall unabhängiger Beihilfeleistungen vom Schädiger

    Der Kläger stützt sich insoweit auf die Entscheidungen des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1991 (VRS 1992, 280), des Saarländischen OLG vom 7. Juni 1996 - Az.: 3 U 198/95 sowie des OLG Frankfurt/Main vom 30. März 1997 (VersR 1997, 1297 f.).

    Allerdings haben das saarländische OLG (Urteil vom 7. Juni 1996, Az.: 3 U 198/95) und das OLG Frankfurt (VersR 1997, 1297) - auf das sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat - die erforderliche Kongruenz in vergleichbaren Fällen bejaht.

    Zu Recht weist Schmalz in seiner Anmerkung zu oben genanntem Urteil (VersR 1998, 210) darauf hin, dass dem in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten sein Beihilfeanspruch gegen seinen früheren Dienstherrn verbleibt und somit ein Verlust seiner Rechtsposition nicht eingetreten ist.

    Da dem in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten sein Beihilfeanspruch gegen seinen früheren Dienstherrn verblieben ist, ist der Verlust einer Rechtsposition bei dem Beamten im hier vorliegenden Fall nicht eingetreten (vgl. auch Schmalz, VersR 1998, 210; OLG Nürnberg, NZV 2001, 512, 513).

    OLG v. 7.6.96 - 3 U 198/95; OLG Ffm (VersR 1997, 1297 ff); OLG Nürnberg (NZV 01, 512).

  • OLG Nürnberg, 21.03.2001 - 4 U 3965/00

    Verkehrsunfall - Schadensersatzpflicht gegenüber Dienstherrn des Geschädigten -

    Im Hinblick auf nicht unfallbedingte Beihilfeleistungen handelt es sich aber um eine originäre Pflicht aus dem Beamten- bzw. Ruhestandsverhältnis, der kein zunächst auf Seiten des verletzten Beamten entstandener Schaden entspricht (so auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.0.; Schmalzl, VersR 1998, 210 in seiner abl. Anm. zu OLG Frankfurt a.M. VersR 1997, 1297; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 7. Aufl., Rn. 551).

    Allerdings haben das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (VersR 1997, 1297) und das Saarländische Oberlandesgericht (Urt. v. 7.6.1996, Az. 3 U 198/95) - denen sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeschlossen hat die erforderliche Kongruenz in vergleichbaren Fällen bejaht.

    Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man entgegen der Ansicht des Senats der Meinung folgen wollte, wonach der Übertritt in den - hier vorgezogenen - Ruhestand eine strikte beihilferechtliche Zäsur bewirkt, die zur Folge hat, dass der Beamte seinen bisherigen Beihilfeanspruch vollständig verliert (so OLG Frankfurt aM. VersR 1997, 1297; ablehnend Küppersbusch aaO. Rn. 551; Schmalzl aaO.) und statt dessen mit Beginn des Ruhestandsverhältnisses einen eigenständigen Beihilfeanspruch neu erwirbt.

    Nur auf sie könnte sich daher die Vorteilsausgleichung beziehen, die zu Lasten des Schädigers auszuschließen wäre (vgl. OLG Frankfurt VersR 1997, 1297; Saarländisches OLG, Urt. v. 7.6.1996, Az. 3 U 198/95), nicht dagegen auf die vom Beihilfeträger erbrachten Einzelleistungen.

  • BGH, 17.12.2002 - VI ZR 271/01

    Ersatz von Beihilfeaufwendungen

    Dabei kann dahinstehen, ob es sich, wie das Berufungsgericht meint, bei der beamtenrechtlichen Beihilfeberechtigung um ein einheitliches Recht handelt, welches mit der Übernahme des Beamten auf Lebenszeit lebenslang - von Modifikationen im Beihilfebemessungssatz abgesehen unverändert - fortbesteht oder ob beamtenrechtlich zwischen der Beihilfeberechtigung aus dem aktiven Dienstverhältnis und derjenigen aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger zu unterscheiden ist (so OLG Frankfurt, VersR 1997, 1297; ähnlich OLG Koblenz, VRS 82, 280 f.; Saarländisches OLG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 3 U 198/95; Plog/Wiedow/Lemhöfer, aaO, § 87 a Rdnr. 34; a.A.: OLG Koblenz, OLG-Report 2002, 257, 259; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rdnr. 551, Fn. 44; Weiß/Niedermaier/Conrad, Bayer. Beamtengesetz, aaO, Art. 96 Anm. 16 a; Schmalzl, VersR 1998, 210; Ebener/Schmalz, VersR 2002, 594).
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