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BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96 |
Kernspintomogramm
§ 823 BGB, Beweiserleichterungen bei unterlassener Befunderhebung
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Einstufung eines ärztlichen Behandlungsfehlers als grob; Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens mit Würdigung des medizinischen Sachverständigen durch Tatrichter; Beweiserleichterungen wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Erhebung und Sicherung von ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823
Anforderungen an die tatrichterliche Beurteilung eines Fehlers als grob - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823
Feststellung eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 22.01.1998 - VI ZR 339/96
- BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96
Papierfundstellen
- NJW 1998, 1782
- MDR 1998, 655
- VersR 1998, 585
Wird zitiert von ... (56) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94
Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht …
Auszug aus BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96
Auch insoweit ist zwar der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend, daß derartige Beweiserleichterungen sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht auf die Ursächlichkeit der unterlassenen Befunderhebung für den Gesundheitsschaden erstrecken, wenn nicht im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist (Senatsurteil BGHZ 132, 47, 50 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. November 1995 - VT ZR 341/94 - VersR 1996, 330).Soweit es jedoch meint, daß ein die weitergehende Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des in BGHZ 132, 47 ff. abgedruckten Senatsurteils ermöglichender positiver Befund nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne, hebt es zu Unrecht auf das im Streitfall nicht feststellbare Ergebnis einer sofortigen Operation und damit bereits auf die Kausalitätsfrage ab, während es bei der in Rede stehenden eingeschränkten Beweiserleichterung lediglich um die Deutlichkeit und Schwere des Befundes geht, der sich bei der unterlassenen Untersuchung ergeben hätte.
- BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93
Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben …
Auszug aus BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96
Bei dieser Sachlage macht die Revision mit Recht geltend, daß es nach den im Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 dargelegten Grundsätzen naheliegt, das Unterlassen der gebotenen Befunderhebung als grob fehlerhaft zu beurteilen.Muß hingegen bereits das Unterlassen der Befunderhebung für sich genommen als grober ärztlicher Fehler erachtet werden, was das Berufungsgericht bisher auf Grundlage einer unzureichenden Gesamtbetrachtung verneint hat, so können - wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96 - klargestellt hat - auch für die Kausalitätsfrage Beweiserleichterungen nach den allgemein für grobe Behandlungsfehler geltenden Grundsätzen Platz greifen, wenn nicht ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47 und vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364).
- BGH, 19.11.1996 - VI ZR 350/95
Annahme eines groben Behandlungsfehlers
Auszug aus BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96
Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann der Fall, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senatsurteil vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - VersR 1997, 315, 316 m.w.N.).Auch bei dieser Gesamtbetrachtung muß jedoch die dem Tatrichter obliegende juristische Bewertung des Behandlungsfehlers als grob oder nicht grob auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen, so daß nach den vom erkennenden Senat im Urteil vom 19. November 1996 (a.a.O. m.w.N.) näher dargelegten Grundsätzen auch bei dieser Gesamtbetrachtung die Würdigung des medizinischen Sachverständigen nicht außer acht gelassen werden kann.
- BGH, 08.03.1988 - VI ZR 201/87
Deliktsrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines - zur Beweislastumkehr …
Auszug aus BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96
Richtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Annahme eines groben Behandlungsfehlers eine Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände voraussetzt (Senatsurteil vom 8. März 1988 - VI ZR 201/87 - VersR 1988, 495). - BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96
Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung
Auszug aus BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96
Muß hingegen bereits das Unterlassen der Befunderhebung für sich genommen als grober ärztlicher Fehler erachtet werden, was das Berufungsgericht bisher auf Grundlage einer unzureichenden Gesamtbetrachtung verneint hat, so können - wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96 - klargestellt hat - auch für die Kausalitätsfrage Beweiserleichterungen nach den allgemein für grobe Behandlungsfehler geltenden Grundsätzen Platz greifen, wenn nicht ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47 und vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364). - BGH, 01.10.1996 - VI ZR 10/96
Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität eines groben Behandlungsfehlers
Auszug aus BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96
Muß hingegen bereits das Unterlassen der Befunderhebung für sich genommen als grober ärztlicher Fehler erachtet werden, was das Berufungsgericht bisher auf Grundlage einer unzureichenden Gesamtbetrachtung verneint hat, so können - wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96 - klargestellt hat - auch für die Kausalitätsfrage Beweiserleichterungen nach den allgemein für grobe Behandlungsfehler geltenden Grundsätzen Platz greifen, wenn nicht ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47 und vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364). - BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94
Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von …
Auszug aus BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96
Auch insoweit ist zwar der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend, daß derartige Beweiserleichterungen sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich nicht auf die Ursächlichkeit der unterlassenen Befunderhebung für den Gesundheitsschaden erstrecken, wenn nicht im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist (Senatsurteil BGHZ 132, 47, 50 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. November 1995 - VT ZR 341/94 - VersR 1996, 330).
- BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03
Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers
c) Das hat der erkennende Senat in zahlreichen neueren Entscheidungen verdeutlicht und dabei klargestellt, daß es der Sache nach um die Umkehr der Beweislast geht und daß deren Verlagerung auf die Behandlungsseite im Hinblick auf die geringe Schadensneigung des Fehlers nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen ist, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen grobem Behandlungsfehler und Schaden gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - VersR 1996, 1535, 1536; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283).Deshalb ist eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite nur ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8;… vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - aaO;… vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - aaO; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - aaO;… vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - aaO).
- BGH, 29.09.2009 - VI ZR 251/08
Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der …
Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es vielmehr aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (Senatsurteile BGHZ 138, 1, 5 f.; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f. und vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586; OLG Hamm, VersR 1996, 756, 757 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats vom 12. März 1996 - VI ZR 180/95). - BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98
Haftung von Belegärzten
Vielmehr lassen die Umstände des Streitfalls eine Gesamtwürdigung der Frage, ob die über mehrere Stunden dauernde Geburtsleitung grob fehlerhaft war, als geboten erscheinen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - NJW 1998, 1782 = VersR 1998, 585).
- BGH, 23.03.2004 - VI ZR 428/02
Umkehr der Beweislast bei Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung im …
Sie darf insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden könne im Ergebnis auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586 a.E.). - OLG Koblenz, 29.10.2009 - 5 U 55/09
Begriffs des groben Behandlungsfehlers bei einer Bandscheibenoperation; Höhe des …
Zudem ist zu sehen: Die Beklagten trifft - zumal in der Gesamtschau ihres Verhaltens (vgl. BGH NJW 1983, 333, 335; BGH NJW 1998, 1782, 1783; BGH NJW 2001, 2792, 2793) - der Vorwurf eines groben Fehlers. - BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98
Haftung des behandelnden Arztes für Pflichtverletzungen eines Laborarztes
b) Die Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebungen führt nach der Rechtsprechung des Senats zu Beweiserleichterungen für den klagenden Patienten in der Weise, daß vermutet wird, daß der Befund, wäre er erhoben worden, ein positives Ergebnis im behaupteten Sinne gehabt hätte, sofern ein solches hinreichend wahrscheinlich war (BGHZ 132, 47; 138, 1, 4; Senatsurteile vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232). - BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98
Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozeß
Ein solcher Verstoß kann aber darüber hinaus auch für die Kausalitätsfrage beweiserleichternd Bedeutung gewinnen, nämlich dann, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müßte (BGHZ 132, 47, 52 ff.; Urteile vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96 - VersR 1998, 457, 458 f.; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586; vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60, 61; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232). - BGH, 09.01.2007 - VI ZR 59/06
Arzthaftung - Rechtsnatur eines Diagnosefehlers
a) Zwar kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch unterhalb der Schwelle zum groben Behandlungsfehler bei der Unterlassung der Erhebung und/oder Sicherung medizinisch gebotener Befunde für den Patienten eine Beweiserleichterung eingreifen, wenn der Patient beweist, dass die Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte und das Unterlassen der Reaktion hierauf als grober Fehler, sei es als fundamentaler Diagnose- sei es als grober Behandlungsfehler zu bewerten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, 48, 56; 138, 1, 4; 132, 47, 52;… vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790, vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - aaO, 1030; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231; vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - VersR 1999, 60; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585 und vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330). - BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00
Annahme eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß
(c) Zwar kann - worauf die Revisionserwiderung hinweist - auch eine Gesamtbetrachtung mehrerer "einfacher" Behandlungsfehler dazu führen, daß das ärztliche Vorgehen zusammen gesehen als grob fehlerhaft zu bewerten ist (vgl. hierzu BGHZ 85, 212, 220; Senatsurteile vom 8. März 1988 - VI ZR 201/87 - VersR 1988, 495 f. und vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585). - OLG Karlsruhe, 17.05.2018 - 7 U 32/17
Arzthaftung: Unterlassene Wiedereinbestellung eines Patienten als …
aaa) Der Senat verkennt nicht, dass ausnahmsweise eine Beweislastumkehr nicht greift, wenn der Ursachenzusammenhang grundsätzlich (BGH, NJW 1998, 1780, 1782), gänzlich (BGH, NJW 2004, 2011, 2013; VersR 1995, 707, 708), äußerst (BGH, VersR 2012, 1176, 1177; NJW 2004, 2011, 2012; VersR 2004, 645, 647; NJW 1998, 1782, 1784) bzw. in hohem Maße (BGH, NJW 1995, 778, 779) unwahrscheinlich ist, wobei die Beweislast dafür der Behandlerseite obliegt. - OLG Brandenburg, 08.04.2003 - 1 U 26/00
Zur Frage des Ersatzes des materiellen und immateriellen Schadens durch den …
- BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97
Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß
- OLG Brandenburg, 05.04.2005 - 1 U 34/04
Haftung eines Zahnarztes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; …
- BGH, 06.10.1998 - VI ZR 239/97
Rechtsfolgen des Verstoßes eines Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung eines …
- OLG Koblenz, 30.01.2012 - 5 U 857/11
Eigendiagnose eines sachkundigen Patienten - kein Freibrief für Arzt - …
- OLG Brandenburg, 08.11.2000 - 1 U 6/99
Beweisrechtliche Auswirkungen von Dokumentationsmängeln bei der Arzt-Haftung
- OLG Naumburg, 14.09.2004 - 1 U 97/03
Haftungsverteilung bei kooperierenden Ärzten im Zusammenhang mit einer ambulanten …
- OLG Karlsruhe, 20.12.2000 - 7 U 123/98
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, …
- OLG Karlsruhe, 12.12.2012 - 7 U 176/11
Arzthaftung: Aufklärungspflicht vor einer Angiographie und Nachweis …
- OLG Karlsruhe, 23.04.2004 - 7 U 1/03
Arzthaftung: Grober Befunderhebungsfehler eines Augenarztes bei der Untersuchung …
- OLG Hamm, 16.05.2014 - 26 U 178/12
Unterlassene Schnittentbindung verzögert Geburt um ca. 23 Minuten - grober …
- OLG Brandenburg, 14.11.2001 - 1 U 12/01
Zivilprozessrecht: Wiederholung der Beweisaufnahme nach Urteilsaufhebung - …
- OLG Dresden, 29.08.2017 - 4 U 401/17
Umfang der Einstandspflicht des Arztes bei postoperativ behandlungsfehlerhaft …
- OLG Köln, 28.05.2003 - 5 U 77/01
Nichterheben von medizinisch zweifelsfrei gebotenen Befunden
- OLG Stuttgart, 13.04.1999 - 14 U 17/98
Sichere Abklärung der Lage des Kindes bei der Eingangsuntersuchung einer vor der …
- OLG Naumburg, 14.08.2008 - 1 U 8/08
Arzthaftung: Keine Fehlerhaftigkeit einer Kortison-Dauertherapie bei fehlenden …
- OLG Koblenz, 05.08.2004 - 5 U 250/04
Erfordernis der intensiven ärztlichen Überwachung des Geburtsvorgangs durch das …
- OLG Stuttgart, 02.02.1999 - 14 U 4/98
Pflichten des eine schwangere Patientin betreuenden Arztes
- OLG Karlsruhe, 25.09.2013 - 7 U 96/10
Arzthaftungsprozess: Beweiserleichterung bei Dokumentationsmangel; …
- OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09
Arzthaftung; Orbitalbodenfraktur; Visuskontrolle; Aufklärung
- OLG Brandenburg, 10.03.1999 - 1 U 54/98
Beweislastumkehr bei schwerem Behandlungsfehler - Schadensersatz und …
- OLG Saarbrücken, 08.11.2006 - 1 U 582/05
Arzthaftung wegen Behandlungsfehlers aufgrund fehlender Dokumentation
- OLG Hamm, 23.08.2000 - 3 U 229/99
Fehlbeurteilung eines Phlebographiebefundes
- OLG Koblenz, 30.11.2006 - 5 U 784/06
Arzthaftung: Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers in der Geburtshilfe; …
- OLG Saarbrücken, 28.01.2004 - 1 U 45/02
Ansprüche wegen grob fehlerhafter Erstversorgung einer Riss-Quetschwunde am …
- LG Bochum, 12.02.2020 - 6 O 336/17
Fehler während Geburtsvorgang - Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch
- OLG Düsseldorf, 21.07.2005 - 8 U 33/05
Weigerung des Patienten, eine Untersuchung vornehmen zu lassen - Aufspaltung …
- OLG Karlsruhe, 26.11.2003 - 7 U 63/02
Arzthaftungsprozess: Verfahrensfehlerhafte Ablehnung eines verspäteten Antrages …
- OLG Brandenburg, 07.11.2006 - 12 U 130/06
Prozesskostenhilfe: Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern; Arzthaftung
- LG Bielefeld, 27.07.2020 - 4 O 303/07
- OLG Naumburg, 15.03.2012 - 1 U 72/11
Arzthaftung: Anforderungen an den Nachweis einer vollständigen Aufklärung
- LG Bochum, 14.11.2018 - 6 O 383/16
- OLG Stuttgart, 27.06.2000 - 14 U 8/00
Arzthaftung
- OLG Stuttgart, 27.07.1999 - 14 U 3/99
Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; …
- OLG Koblenz, 07.05.2009 - 5 U 478/09
Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers; Schlaganfall eines erheblich …
- OLG Frankfurt, 07.12.2000 - 1 U 239/90
Ursächlichkeit von groben Untersuchungs- und Behandlungsfehlern - …
- OLG Koblenz, 20.04.2000 - 5 U 1085/99
Umkehr der Beweislast bei Diagnoseirrtum
- OLG Saarbrücken, 10.10.2007 - 1 U 288/04
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2008 - 11 O 8426/05
Arzthaftung: Unterlassung einer HCG-Bestimmung bei Anzeichen für eine …
- LG Aachen, 15.05.2002 - 11 O 477/98
- LG Tübingen, 21.12.2005 - 8 O 35/04
Arzt- und Krankenhaushaftung: Schmerzensgeld wegen verspäteter Diagnose eines …
- OLG Bremen, 16.07.2002 - 3 U 86/01
Ärztlicher Behandlungsfehler wegen Nichterhebung von weiteren diagnostischen …
- OLG Stuttgart, 29.02.2000 - 14 U 4/99
Thromboseprophylaxe durch subcutane Low-dose-Heparinisierung - Behandlungsfehler
- OLG Frankfurt, 05.08.2003 - 8 U 33/03
Arzthaftung: Fehlender Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden …
- OLG Frankfurt, 30.08.2005 - 8 U 13/04
Arzthaftung: Erforderlichkeit einer Ultraschalluntersuchung nach Entfernung der …
- OLG Brandenburg, 15.11.2000 - 1 U 9/00