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   BGH, 10.02.1998 - VI ZR 139/97   

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https://dejure.org/1998,2280
BGH, 10.02.1998 - VI ZR 139/97 (https://dejure.org/1998,2280)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1998 - VI ZR 139/97 (https://dejure.org/1998,2280)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97 (https://dejure.org/1998,2280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Beamten auf Liquidierung seines Restschadens - Bestehen des sogenannten Quotenvorrechts nach Abzug der Leistungen des Dienstherrn aus Haftungsquote des Schädigers noch vor seinem Dienstherrn - Auswirkung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bezüglich der ...

  • Judicialis

    BayBG Art. 96

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BayBG Art. 96
    Quotenvorrecht der privat krankenversicherten Beamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayBG Art. 96
    Quotenvorrecht des Beamten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Das sog Quotenvorrecht des Beamten besteht auch dann, wenn der Beamte eine private Krankenversicherung abgeschlossen und der Versicherer für den vom Versorgungsträger nicht zu deckenden Teil des Schadens einzutreten hat

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1103
  • MDR 1998, 717
  • NZV 1998, 243
  • VersR 1998, 639
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.09.1997 - VI ZR 335/96

    Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten

    Auszug aus BGH, 10.02.1998 - VI ZR 139/97
    Das sog. Quotenvorrecht des Beamten besteht auch dann, wenn der Beamte eine private Krankenversicherung abgeschlossen und der Versicherer für den vom Versorgungsträger nicht zu deckenden Teil des Schadens einzutreten hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96 VersR 1997, 1537).

    Der Senat hat diese Rechtsprechung zum sog. Quotenvorrecht des Beamten, nach der nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens des Beamten (oder der Hinterbliebenen) verbleibt, auf den Dienstherrn übergeht, wiederholt, zuletzt durch Urteil vom 30. September 1997 (VI ZR 335/96 - VersR 1997, 1537 ff.) bestätigt.

    Das hat der Senat im Urteil vom 30. September 1997 (aaO) näher ausgeführt.

  • BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55

    Kein Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn

    Auszug aus BGH, 10.02.1998 - VI ZR 139/97
    Der Senat hat seit BGHZ 22, 136 ff. in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in den Fällen, in denen einem Beamten (bzw. dessen Hinterbliebenen) trotz der aus Anlaß des Schadensereignisses erbrachten Leistungen des Dienstherrn ein Schaden verblieben ist, der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) aber nur für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen muß, der Beamte (bzw. dessen Hinterbliebenen) mit Vorrang vor dem Dienstherrn, der wegen seiner Leistungen aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht, seinen Restschaden aus der Haftungsquote des Schädigers (bzw. dessen Haftpflichtversicherers) liquidieren kann.

    Die dort geltenden Grundsätze, insbesondere die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn, waren - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - für den Senat die entscheidenden Gründe für eine Auslegung der beamtenrechtlichen Zessionsvorschriften, nach der im Konfliktfall der Dienstherr und nicht der Beamte zurückzutreten hat (vgl. BGHZ 22, 136, 140 f.).

  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 377/21

    Fortgeltung des sog. Quotenvorrechts des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger

    Das sogenannte Quotenvorrecht des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger ist durch die zum 1. Januar 2009 eingeführte Pflicht zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung über den von der Beihilfe nicht abgedeckten Anteil (§ 193 Abs. 3 VVG) nicht entfallen (Fortführung Senat, Urteile vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237 und vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103).

    Hieran hat der Senat seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. Senat, Urteile vom 13. Juni 1967 - VI ZR 8/66, VersR 1967, 902; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 244/88, BGHZ 106, 381, 386 f., juris Rn. 21; vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 9; vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 9).

    Im Ergebnis kann in den Fällen, in denen einem Beamten (bzw. dessen Hinterbliebenen) trotz der aus Anlass des Schadensereignisses erbrachten Leistungen des Dienstherrn ein Schaden verblieben ist, der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) aber nur für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen muss, der Beamte (bzw. dessen Hinterbliebene) mit Vorrang vor dem Dienstherrn, der wegen seiner Leistungen aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht, seinen Restschaden aus der Haftungsquote des Schädigers (bzw. dessen Haftpflichtversicherers) liquidieren (sog. Quotenvorrecht des Beamten; vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 9).

    Auch lasse sich der gesetzlichen Vorgabe (hier: § 81 Satz 3 LBG NRW), wonach der Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden könne, der Rechtsgedanke entnehmen, dass im Konfliktfall der Dienstherr zurückzutreten habe (vgl. Senat, Urteile vom 9. November 1956 - VI ZR 196/55, BGHZ 22, 136, juris Rn. 4 ff.; vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 10).

    Daraus folge, dass jedem Beamten unabhängig von seiner konkreten Bedürftigkeit generell ein Quotenvorrecht zuzuerkennen sei (vgl. Senat, Urteile vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96, NJW-RR 1998, 237, juris Rn. 13; vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 11, 13).

    a) Zwar ist durch die seither bestehende Versicherungspflicht des Beamten dem Argument des Senats der Boden entzogen, der Abschluss einer privaten Krankenversicherung stehe im freien Belieben des Beamten, weshalb hiervon die Interpretation des gesetzlichen und damit abstrakt-generell zu bestimmenden Anspruchsübergangs auf den Dienstherrn nicht abhängen könne (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97, NJW-RR 1998, 1103, juris Rn. 13).

  • OLG München, 11.09.2015 - 10 U 4282/14

    Erwerbsschaden einer Beamtin nach einem Verkehrsunfall

    Die von der Berufungsführerin in der Berufungsbegründung vorgenommene Schadensberechnung missachtet das Quotenvorrecht des Beamten (vgl. hierzu BGHZ 22, 136; BGH VersR 1998, 639; OLG Brandenburg Schaden-Praxis 2012, 6).

    Dieses Vorrecht bedeutet, dass in den Fällen, in denen einem Beamten trotz der aus Anlass des Schadensereignisses erbrachten Leistungen des Dienstherrn ein Schaden verblieben ist, der Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) aber nur für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen muss, der Beamte mit Vorrang vor dem Dienstherrn, der wegen seiner Leistungen aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht, seinen Restschaden aus der Haftungsquote des Schädigers (bzw. dessen Haftpflichtversicherers) liquidieren kann (BGH VersR 1998, 639).

  • OLG Celle, 12.02.2020 - 14 U 179/19

    Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall; Anspruchsübergang auf den

    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung zum sog. Quotenvorrecht des Beamten, nach der nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens des Beamten (oder der Hinterbliebenen) verbleibt, auf den Dienstherrn übergeht, stets wiederholt und bestätigt (vgl. BGH, vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96 - BGH, Urteil vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97 -, Rn. 9, juris m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2008 - 4 U 145/07

    Formularmäßige Regelung der Höhe der Entschädigung in der

    Sie begründen auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. hierzu OLG Hamm VersR 2000, 629; siehe auch OLG Hamm r+s 1998, 198), denn die aufgestellten Anforderungen sind für jeden erfüllbar und führen zur vollen Kostenerstattung.
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