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   OLG Celle, 19.03.1998 - 2 U 184/96   

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https://dejure.org/1998,4583
OLG Celle, 19.03.1998 - 2 U 184/96 (https://dejure.org/1998,4583)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.03.1998 - 2 U 184/96 (https://dejure.org/1998,4583)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. März 1998 - 2 U 184/96 (https://dejure.org/1998,4583)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 67 VVG; § 278 BGB; § 711 ZPO
    Schadensersatz wegen eines eingetretenen Wasserschadens ; Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erhaltung einer Mietsache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen eines eingetretenen Wasserschadens ; Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erhaltung einer Mietsache

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67 Abs. 1; BGB § 278
    Regreßhaftung des Mieters bei Schadensverursachung durch Handwerker

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 276 § 278 § 535 § 536; VVG § 61 § 67
    Rückgriff der Leitungswasserversicherung gegen den Mieter des Versicherungsnehmers und Beschränkung der Mieterhaftung

Verfahrensgang

  • LG Hannover - 13 O 385/95
  • OLG Celle, 19.03.1998 - 2 U 184/96

Papierfundstellen

  • NZM 1998, 731
  • ZMR 1998, 691
  • VersR 1998, 846
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95

    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der

    Auszug aus OLG Celle, 19.03.1998 - 2 U 184/96
    Sie ist insbesondere im Hinblick darauf, daß sie in § 6 Ziffer 4 des Mietvertrages mit ... auch Gebäudeversicherungskosten übernommen habe, der Auffassung, daß sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 13. Dezember 1995 NJW 1996, S. 715 ff.) allenfalls im Wege stillschweigend vereinbarter Haftungsbeschränkung für vorsätzliche und/oder grob fahrlässige Nebenpflichtverletzungen einzustehen habe.

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1995 (NJW 1996, S. 715 f.) ausgeführt hat, kann sich diese Gegenleistung nicht nur darauf beschränken, daß der Vermieter die Versicherung überhaupt abschließt.

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 378/02

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Die Herleitung des Regressverzichts aus dem Versicherungsvertrag führt nicht nur zu einer entsprechenden Anwendung von § 61 VVG, sondern auch zur Anwendung der versicherungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er versichert wäre (vgl. für die frühere haftungsrechtliche Lösung: BGHZ 131, 288, 293 f.; BGH, Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625 unter II 2; BGHZ 22, 109, 117 ff., 121; OLG Celle VersR 1998, 846 f.).
  • BGH, 12.12.2001 - XII ZR 153/99

    Auslegung eines Gebäude-Feuer-Versicherungsvertrages; Verursachung des

    Auf die Frage, ob der Mieter bei einem Regreß des Versicherers nur für eigene grobe Fahrlässigkeit (und grobe Fahrlässigkeit von sogenannten Repräsentanten) haftet oder auch für grobe Fahrlässigkeit von einfachen Hilfspersonen (vgl. hierzu OLG Celle, ZMR 1998, 691; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 619), kommt es deshalb nicht an.
  • OLG Hamm, 28.10.2005 - 30 U 106/05

    Kein Regressanspruch des privathaftpflichtversicherten Gewerberaummieters gegen

    Diese auf einen Lösungsansatz des Reichsgerichts [RGZ 122, 292, 294] gegründete, früher vor allem vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs [BGHZ 131, 288 = VersR 1996, 320 = NJW 1996, 715] für den Mieterregress des Sachversicherers vertretene, mietvertragliche oder haftungsrechtliche Lösung, der seinerzeit die Obergerichte weitgehend gefolgt sind [OLG Saarbrücken OLGR 1997, 77; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1159 = NZM 1998, 728; OLG Hamm VersR 1999, 843 = NZM 1998, 728 und OLG Celle NJW-RR 1998, 728 = NZM 1998, 731; a.A. LG Köln VersR 1999, 183; VersR 1999, 184], ist vornehmlich im Schrifttum auf unterschiedliche Kritik gestoßen [Nachw. in BGHZ 145, 393, 396 f.].
  • OLG Dresden, 15.10.2002 - 5 U 451/02

    Konkludenter Regressverzicht bei leichter Fahrlässigkeit auch gegenüber einem

    Auf Seiten des Personals, das sich an diese Anweisung gehalten hatte, lag ebenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vor, so dass es auf die Frage, ob nur auf das Verhalten von Repräsentanten oder aber von allen Erfüllungsgehilfen analog § 278 BGB abzustellen ist (vgl. OLG Celle ZMR 1998, 691 für die Haftungslösung) nicht ankommt.
  • OLG Köln, 09.07.2008 - 27 U 1/07

    Abschließende Haftung eines Charterers bei Vertragsgestaltung mit Hinweis auf die

    Es reicht also nicht, wenn ihm über § 278 BGB nur ein Verschulden eines Dritten zuzurechnen ist, auch wenn dieses grob gewesen sein mag (so erstmals wohl OLG Celle OLGR 1999, 35 = VersR 1998, 846; zustimmend BGH NJW 2006, 3712, 3714; ebenso OLG Karlsruhe NJOZ 2007, 1816, 1819; s. auch Armbrüster NJW 2006, 3683 u. MK-BGB/Häublein, § 535 BGB Rn. 170 a.E.).
  • LG Waldshut-Tiengen, 30.09.2005 - 2 O 336/03

    Feuerversicherung: Regress nach grob fahrlässiger Brandverursachung durch den

    Der von der Beklagten im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (NVersZ 1998, 42 ff.) vertretenen Rechtsmeinung, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei konsequent dahin fortzuführen, dass der Versicherer auch dann keinen Rückgriff solle nehmen können, wenn es nicht um die Haftung des Mieters für eigenes Verschulden, sondern für fremdes Verschulden gehe, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt.
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