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   BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97   

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BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97 (https://dejure.org/1998,655)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1998 - VI ZR 109/97 (https://dejure.org/1998,655)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 (https://dejure.org/1998,655)
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Transistoren

§ 823 Abs. 1 BGB, Weiterfresserschaden

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Eigentumsverletzung durch Verbindung von unversehrten mit mangelhaften Teilen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfertigung neuer Sachen durch Verbindung - Teile des Herstellers - Mangelhafte Teile des Zulieferers - Verletzung des Eigentums im Zeitpunkt der Verbindung

  • Judicialis

    BGB § 823 Ac

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Verbindung fehlerfreier Teile mit mangelhaften Teilen eines Zulieferers

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Eigentumsverletzung durch Verbindung mit mangelhaften Teilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Eigentumsverletzung bei Verarbeitung von mangelhaften Zulieferteilen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Produkthaftung für mangelhafte eingebaute Einzelteile? (IBR 1998, 302)

Papierfundstellen

  • BGHZ 138, 230
  • NJW 1998, 1942
  • ZIP 1998, 865
  • MDR 1998, 842
  • VersR 1998, 855
  • WM 1998, 1499
  • BB 1998, 1230
  • BB 1998, 1657 (Ls.)
  • DB 1998, 1279
  • JR 1999, 27
  • BauR 1998, 1117 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 276/90

    Eigentumsverletzung durch Herstellung einer mangelhaften Sache bei Verbindung mit

    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97
    Werden bei der Anfertigung einer neuen Sache die dazu dienenden einwandfreien Teile des Herstellers durch ihre Verbindung mit den hierzu bestimmten, jedoch mangelhaften Teilen eines Zulieferers unbrauchbar, so tritt bereits im Zeitpunkt der Verbindung eine Verletzung des Eigentums an den zuvor unversehrten Bestandteilen ein (Ergänzung zu BGHZ 117, 183).

    Hiernach sei infolge des Einbaus der angeblich fehlerhaften Transistoren weder, wie bei einem "weiterfressenden Mangel", durch einen abgrenzbaren schadhaften Teil einer Gesamtsache nachträglich ein Schaden an den zunächst intakten Teilen der Sache entstanden, noch habe, wie im Rechtsstreit BGHZ 117, 183, bei einer durch den Einbau eines defekten Teils funktionsunfähigen Gesamtsache eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur zwangsläufig zu einer Beschädigung bisher nicht defekter Teile der Sache geführt.

    Abgesehen davon verkenne die Klägerin, daß auch auf der Grundlage der bereits genannten Entscheidung BGHZ 117, 183 nicht sämtliche mit der Fehlerhaftigkeit der Gesamtsache zusammenhängenden Schäden zu ersetzen seien, sondern nur diejenigen, die durch die zwangsläufige Beschädigung der fehlerfreien Teile bei einem Austausch der fehlerhaften herbeigeführt würden.

    Insoweit hat sich der von der Klägerin der Beklagten angelastete Produktfehler lediglich auf das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse der Klägerin an gebrauchstauglichen Steuergeräten ausgewirkt, nicht aber das Integritätsinteresse der Klägerin am Bestand unbeschädigten Eigentums beeinträchtigt (vgl. BGHZ 117, 183, 187 f. m.w.N.).

    Wie das Berufungsgericht richtig sieht, ist allerdings der Streitfall in dieser Hinsicht anders gelagert als der Sachverhalt in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung BGHZ 117, 183.

    Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil die in BGHZ 117, 183, 189 als nicht entscheidungserheblich offengelassene Frage, ob eine Eigentumsverletzung bereits durch die Verbindung der fehlerfreien mit den fehlerhaften Bestandteilen der Gesamtsache eingetreten ist, jedenfalls für Sachgestaltungen der hier vorliegenden Art zu bejahen ist.

    Dies hat der erkennende Senat u.a. bereits für das Auftragen fehlerhafter Lacke auf dadurch in ihrem Wert geschädigte Möbel ausgesprochen (NA-Beschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 226/90 - zu OLG Düsseldorf, VersR 1992, 100; Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117; siehe auch Dunz, Anmerkung zu BGHZ 117, 183 in: JR 1992, 470, 471).

    Aus diesem Grunde wird von der Rechtsprechung, wie sich u.a. aus der Entscheidung BGHZ 117, 183, 188 ff. ergibt, bei der Frage nach einer Verletzung des Eigentums an Einzelteilen einer Sache auch nicht entscheidend auf deren sachenrechtliche Selbständigkeit abgestellt (siehe dazu Foerste, in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, Bd. 1, 2. Aufl., § 21 Rdn. 103).

    (d) Ist somit im Streitfall die Eigentumsverletzung an den sonstigen, mit den Transistoren in die Steuergeräte eingebauten einwandfreien Teilen der Klägerin bereits mit dem Einbau eingetreten, so bedarf es hier keiner Auseinandersetzung mit den gegen die auf den Ausbau abstellende Entscheidung BGHZ 117, 183, 189 von einem Teil der Literatur erhobenen Bedenken, daß es dann in nicht angebrachter Weise vom Verhalten des Herstellers der Gesamtsache abhänge, ob, wann und in welchem Umfang sich sein Schaden aktualisiere (vgl. Schmidt-Salzer, Anmerkung zu BGHZ 117, 183 in: LM § 823 (Ac) BGB Nr. 53 Bl. 2034 f.; Hinsch, aaO, S. 1057; siehe auch Kullmann, NJW 1992, 2669, 2671).

  • BGH, 14.05.1985 - VI ZR 168/83

    Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Beschädigung der Kaufsache aufgrund

    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97
    (b) Dabei ist in Fällen der Beschädigung oder Zerstörung von Einzelteilen insbesondere auch zu prüfen, ob zwischen dem Mangelunwert der (Gesamt-)Sache und dem eingetretenen Schaden eine völlige "Stoffgleichheit" besteht (vgl. u.a. Senatsurteil vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837 f.).

    Dies ist gemäß den obigen Ausführungen regelmäßig zu verneinen, wenn den zum Einbau in eine Gesamtsache bestimmten einwandfreien Teilen durch den Zusammenbau mit fehlerhaften anderen Teilen eine ihnen zuvor zukommende Verwendbarkeit in einer Weise genommen wird, daß sie dadurch gänzlich wertlos werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - aaO und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759; siehe auch Kullmann in: Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, KzA 1512/15 Schlechtriem, BGH EWiR § 823 BGB 2/94, 135, 136; Hinsch, VersR 1992, 1053, 1054).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97
    Hinsichtlich der Steuergeräte ist daher der bei der Klägerin eingetretene Schaden mit der im Mangel verkörperten Entwertung dieser Geräte "stoffgleich" (vgl. auch BGHZ 86, 256, 258 ff. und 105, 346, 355).

    Maßgeblich ist vielmehr die im Wege einer wertenden Ausgrenzung zu beantwortende Frage, ob durch die Beschädigung oder Zerstörung solcher Einzelteile das Integritäts- oder allein das Äquivalenzinteresse des Eigentümers beeinträchtigt worden ist (vgl. BGHZ 86, 256, 258 ff.; siehe auch Schlechtriem, BGH EWiR § 823 BGB 5/92, 347, 348).

  • BGH, 25.10.1988 - VI ZR 344/87

    Eigentumsverletzung durch Beimischung pharmokologischer Stoffe in Tierfutter;

    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97
    Hinsichtlich der Steuergeräte ist daher der bei der Klägerin eingetretene Schaden mit der im Mangel verkörperten Entwertung dieser Geräte "stoffgleich" (vgl. auch BGHZ 86, 256, 258 ff. und 105, 346, 355).

    aa) Zunächst ist zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt; sie kann auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache erfolgen (BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 350; Senatsurteile vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - VersR 1990, 204, 205; vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 320 und vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 - VersR 1995, 348).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97
    (c) Eine andere Sicht ist schließlich auch nicht aus den Gründen der Senatsentscheidung zu einer vom Käufer zusammengebauten und dann eingestürzten Kfz-Hebebühne vom 18. Januar 1983 (VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346) geboten.
  • BGH, 03.06.1997 - VI ZR 133/96

    Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts

    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97
    Denn die Berufungsbegründung ging insoweit über eine bloß pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag (zu deren Zulässigkeit bei besonderen Fallgestaltungen siehe Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422, 1423) hinaus und beanstandete als schon im Ansatz verfehlt, daß das Landgericht die Klage aus Rechtsgründen abgewiesen hatte, ohne Feststellungen zum Sachvortrag der Klägerin zu treffen.
  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 326/91

    "Indizienkette"; Anforderungen an die Würdigung vorgetragener Indiztatsachen;

    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97
    Daraus war sowohl für das Berufungsgericht als auch für die Beklagte klar zu erkennen, daß die Klägerin das dem Landgericht zur Begründung der Klage unterbreitete tatsächliche Vorbringen auch im zweiten Rechtszug nicht einschränken wollte (vgl. allgemein auch BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 11).
  • BGH, 11.06.1996 - VI ZR 202/95

    Darlegungs- und Beweislast im Produkthaftpflichtprozeß

    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97
    Dies hat der erkennende Senat u.a. bereits für das Auftragen fehlerhafter Lacke auf dadurch in ihrem Wert geschädigte Möbel ausgesprochen (NA-Beschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 226/90 - zu OLG Düsseldorf, VersR 1992, 100; Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117; siehe auch Dunz, Anmerkung zu BGHZ 117, 183 in: JR 1992, 470, 471).
  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93

    Begriff der Eigentumsverletzung

    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97
    aa) Zunächst ist zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt; sie kann auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache erfolgen (BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 350; Senatsurteile vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - VersR 1990, 204, 205; vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 320 und vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 - VersR 1995, 348).
  • BGH, 21.12.1970 - II ZR 133/68

    Verkehrssicherungspflicht des Unterhaltspflichten für ein Gewässer

    Auszug aus BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97
    aa) Zunächst ist zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt; sie kann auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache erfolgen (BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 350; Senatsurteile vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - VersR 1990, 204, 205; vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 320 und vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 - VersR 1995, 348).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.1990 - 13 U 177/89

    Konstruktionspflichten des Zulieferers gegenüber seinem Abnehmer

  • BGH, 24.03.1992 - VI ZR 210/91

    Produkthaftung bei Weiterfresserschaden

  • BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93

    Eigentumsverletzung durch Verwendung eines fehlerhaften Produkts;

  • BGH, 21.11.1989 - VI ZR 350/88

    Lieferung mangelhafter Weinkorken

  • BGH, 26.02.1991 - VI ZR 226/90

    Anspruchsübergang - Umfang des Anspruchsübergangs - Schadensersatzanspruch -

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 155/14

    Haftung für Einnahmeausfälle einer Autobahnrastanlage infolge einer

    bb) Insoweit entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt, sondern auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache erfolgen kann (Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, VersR 2005, 515, 516; vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, 257; vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97, BGHZ 138, 230, 235; vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 97; vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, VersR 1994, 319, 320; vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88, VersR 1990, 204, 205; vom 25. Oktober 1988 - VI ZR 344/87, BGHZ 105, 346, 350; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, VersR 1977, 965, 966; BGH, Urteile vom 15. November 1982 - II ZR 206/81, BGHZ 86, 152, 155 ["technische Brauchbarkeit"]; vom 7. Juni 1979 - II ZR 132/77, VersR 1979, 905, 906; vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153, 159 f.; ferner BGH, Urteil vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85/73, BGHZ 63, 203, 206 f.).

    Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat, wobei diese Einwirkung tatsächlicher oder - wie im Falle eines Nutzungsverbots - rechtlicher Natur sein kann (vgl. zum "Einsperren" von Fahrzeugen: BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68, aaO; ferner Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04, aaO; zur Blockade von Baumaschinen: Senatsurteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, aaO; zur Verbindung der Sache mit anderen Bauteilen oder schädlichen Stoffen: Senatsurteile vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97, aaO und vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, aaO; zur gefahrenbedingten Aufhebung der Begehbarkeit eines Grundstücks: Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, aaO; zum Nutzungsverbot: Senatsurteile vom 25. Oktober 1988 - VI ZR 344/87, aaO; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76, aaO).

  • BGH, 23.02.2021 - VI ZR 21/20

    Umfang der deliktischen Haftung wegen fehlerhafter Werkleistung bei Errichtung

    Wo dagegen der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse "stoffgleich" ist, kann sich im Schaden (auch) das verletzte Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers niederschlagen; dieser kann dann grundsätzlich auch von der deliktischen Haftung aufgefangen werden, selbst wenn mit dieser vertragliches Gewährleistungs- oder Ersatzrecht konkurriert (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99, BGHZ 146, 144 juris Rn. 10 ff.; vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97, BGHZ 138, 230, juris Rn. 12, 20 f.; vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83, NJW 1985, 2420, juris Rn. 9 f.; vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256, juris Rn. 9 f.; vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80, NJW 1983, 812, juris Rn. 10 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 26; vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03, BGHZ 162, 86, juris Rn. 33; vom 3. Februar 1998 - X ZR 27/96, NJW 1998, 2282, juris Rn. 17 ff.; vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90, BGHZ 117, 183, juris Rn. 20; vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, juris Rn. 19 ff.; vom 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359, juris Rn. 26 f.).
  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99

    Eigentumsverletzung durch Ausdehnung von Schlacke, mit der ein Grundstück

    Diese Rechtsprechung ist in erster Linie im Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte und vor allem dazu entwickelt worden, um die Reichweite deliktischer Haftung gegenüber der vertraglichen Haftung abzugrenzen (vgl. insbesondere Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837 ff.).

    Es fehlt deshalb unter diesem Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364; 96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.).

    Die deliktischen Verkehrspflichten sind nämlich grundsätzlich nicht darauf gerichtet, das Interesse des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 m.w.N.; 105, 346, 355 und 138, 230, 234).

    Vielmehr ist sie nach dem soeben dargestellten Verständnis dieses Begriffs in den Senatsurteilen BGHZ 86, 256, 262 und BGHZ 138, 230, 234 für die hier geltend gemachten Schäden an den Gebäuden und der Hoffläche zu bejahen mit der Folge, daß auch hinsichtlich der fertiggestellten Bauwerke eine Eigentumsverletzung durch die Auffüllung des Grundstücks mit Schlacke zu verneinen ist.

    b) Eine solche setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen eines Zusammentreffens von fehlerfreien mit fehlerbehafteten Sachen begrifflich voraus, daß vor dem Schadenseintritt jedenfalls ein Teil der Gesamtsache unversehrt im Eigentum des Geschädigten gestanden hat, so daß von daher Raum für eine Eigentumsverletzung im Sinne einer Verletzung des Integritätsinteresses ist (vgl. BGHZ 117, 183, 189 (Kondensatoren) sowie Senatsurteil BGHZ 138, 230, 235/6 (Transistoren), jeweils m.w.N.).

    Dies ergibt sich unabhängig davon, daß die Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, schon aus der natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die schadensrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. BGHZ 86, 256, 262; 102, 323, 326 und 138, 230, 237).

    Ob die oben (2. a) dargestellte neuere Rechtsprechung zu den sogenannten weiterfressenden Schäden - insbesondere im Senatsurteil BGHZ 138, 230, 237 - hier deshalb zu einer anderen Beurteilung führen könnte, weil die schadensrechtliche Betrachtungsweise nicht in allem an die sachenrechtliche gebunden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

  • OLG Braunschweig, 20.08.2019 - 7 U 5/18
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn zumindest ein Teil der Sache unversehrt in das Eigentum des Anspruchstellers gelangt ist und der Anspruchsteller einen nachträglich daran entstandenen Schaden geltend macht (vgl. hierzu sowie zu dem diesem Ansatz zugrunde liegenden Begriff der „Stoffgleichheit“ BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 -, BGHZ 146, 144-153, R. 13, 15, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 -, BGHZ 138, 230-239, R. 21, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79 -, BGHZ 86, 256-264, R. 10, zitiert nach juris).

    Zwar folgt aus dieser Entscheidung, dass eine Eigentumsverletzung keinen Eingriff in die Substanz der Sache voraussetzt und sogar die Belastung mit sich erst später realisierenden rechtlichen Verpflichtungen wegen einer negativen Einwirkung auf die im Eigentum des Antragstellers stehende Sache eine Eigentumsverletzung darstellen kann (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 -, R. 12f, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 -, BGHZ 138, 230-239, R. 17, zitiert nach juris, u.a. unter Verweis auf die vorstehend zitierte Entscheidung), doch betrifft diese Rechtsprechung lediglich die Frage, welche Beeinträchtigungen einer Sache als Eigentumsverletzung in Betracht kommen.

    In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 -, BGHZ 138, 230-239, R. 18, zitiert nach juris trotz der vom Kläger herangezogenen Grundsätze eine Eigentumsverletzung verneint, weil die rechtlichen Auswirkungen auf die im Eigentum des Anspruchstellers stehenden Sachen bereits bei Eigentumserwerb angelegt waren.

  • BGH, 02.02.1999 - VI ZR 392/97

    Darlegungs- und Beweislast des Herstellers eines Produkts bei Schädigung eines

    Der vom Kläger daraus hergeleitete Schaden deckt sich auch nicht etwa mit dem Unwert, welcher dem von der Beklagten hergestellten Substrat bei seinem Erwerb durch den Kläger anhaftete und für den die Beklagte auf deliktischer Grundlage keinen Ersatz schulden würde (zur Abgrenzung von Äquivalenz- und Integritätsinteresse siehe allgemein Senatsurteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - VersR 1998, 855, 856 ff. - demnächst BGHZ 138, 230 ff.).

    Da auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts von einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB auszugehen ist, kommt, soweit diese auch Folgeschäden umfassende Haftung reicht (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - und vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - jeweils aaO), eine Einstandspflicht der Beklagten aus dem von der Revision zusätzlich geltend gemachten "Auffangtatbestand" eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Klägers nicht in Betracht (siehe BGHZ 105, 346, 350; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346 f.).

  • OLG Brandenburg, 05.12.2012 - 4 U 118/11

    Schadensersatzanspruch einer Bauherrengemeinschaft wegen Verwendung mangelhafter

    bb) Eine Eigentumsverletzung sieht der Senat auch nicht vor dem Hintergrund der sogenannten "Kondesatorenentscheidung" (Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/09 -) und "Transistorenentscheidung" des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 -) im Hinblick auf von der Bauherrengemeinschaft zu Eigentum erworbenen Baumaterialien, die infolge nicht zerstörungsfrei lösbarer Verbindung mit dem Bauwerk im Falle eines notwendigen Abrisses des Gebäudes nicht mehr verwendet werden können.

    Der Senat hält diese für technische Geräte entwickelten Erwägungen - ungeachtet der Kritik, die (nicht nur) die beiden zuletzt zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die kaum handhabbaren Kriterien für die Abgrenzung einer deliktsrechtlich geschützten Eigentumsverletzung von bloßen, nicht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB erfassten Vermögensschäden erfahren haben (siehe nur Schöpflin JR 1999 27 ff.; Both, BB 1998, 1657 ff.; Groß IBR 1998, 302; Foerste NJW 1998, 2877 f.) - auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht für übertragbar (dies hat der BGH in seinem Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99 - offen gelassen).

  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 81/02

    Betriebsübergang in der Insolvenz, Abfindungsvergleich mit dem Erwerber,

    Die bloße Erschütterung der gesetzlichen Vermutung durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit reicht zur Widerlegung nicht aus (ArbG Siegburg v. 17.07.1997 - 1 Ca 3510/96, MDR 1997, 1038 [Moll] = ZAP ERW 1998, 67 [Berscheid]; Berscheid, MDR 1998, 842, 843), der Arbeitnehmer muß vielmehr hinsichtlich der gesetzlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen.
  • LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 502/11

    Deliktshaftung des Herstellers fehlerhafter Produkte; Schadenersatz wegen

    An dieser "Stoffgleichheit" kann es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch fehlen, wenn im Rahmen einer komplexen Anlage lediglich ein Einzelteil mangelhaft ist, durch das dann nachträglich das Eigentum an der Gesamtanlage beschädigt wird, wobei nicht nur darauf abzustellen sein soll, ob das mangelhafte Einzelteil funktionell begrenzt und sein Wert gegenüber dem Gesamtwert des Produkts geringfügig ist (grundlegend BGH BGHZ 67, 359 = NJW 1977, 379 ("Schwimmerschalter")); vielmehr sollen im Einzelfall Art und Ausmaß des geltend gemachten Schadens und des diesem zugrunde liegenden Mangels sowie dessen Bedeutung für die Erhaltung der Sache, sowie der Inhalt der Verkehrspflichten des Herstellers, die sich in diesen Faktoren widerspiegeln, berücksichtigt werden (grundlegend BGHZ 86, 256 = BGH NJW 1983, 810 ("Gaszug"), zu solchen "weiterfressenden Schäden" auch BGH BGHZ 117, 183 ("Kondensator"); BGHZ 138, 230 ("Transistor"); Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 823 BGB Rn. 178 f.).
  • OLG Oldenburg, 11.10.2000 - 2 U 172/00

    Produkthaftung; Herstellerhaftung; Hersteller; Eigentumsverletzung; Unerlaubte

    Werden - wie vorliegend - zunächst unversehrt im Eigentum des Herstellers einer Gesamtsache - hier des beschichteten, zum Einbau fertigen Fensters - stehende Einzelteile - hier das Fenster im Rohbauzustand sowie Vorlack und Decklack - durch ihr unauflösliches Zusammenfügen mit einem fehlerhaften anderen Teil - hier dem als Haftbrücke vorgesehenen, aber insoweit untauglichen Hydro Bläuegrund - nicht nur in ihrer Verwendbarkeit, sondern erheblich in ihrem Wert beeinträchtigt oder gar wertlos, wie das jedenfalls schon mit der Lackbeschichtung geschehen war, so handelt es sich um eine Eigentumsverletzung (BGH NJW 1998, 1942).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 14 U 29/07

    Mängelbeseitigungskosten und Schadenersatz im Zusammenhang mit Sanierung einer

    Lediglich für den Fall, dass der Ausbau des eingebrachten fehlerhaften Materials zu einer Beschädigung des angrenzenden Eigentums führen würde oder das eingebaute Material nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu beseitigen wäre (vgl. BGH NJW 1998, 1942) und hierdurch die Verwertbarkeit des Eigentums eingeschränkt oder sein Wert gar aufgehoben wäre, könnte eine Eigentumsverletzung angenommen werden.
  • LG Duisburg, 10.11.2016 - 8 O 492/11

    Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt: Haftet der

  • OLG Celle, 06.04.2000 - 11 U 38/99

    Schadensersatz; Verjährungseinrede; Gewährleistung; Mangelschaden;

  • OLG Zweibrücken, 12.01.2022 - 7 U 34/20

    Werkvertrag: Vertragliche und deliktische Haftung bei Einbringung von Erdaushub

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02

    Lieferung eines Schienenlagerungssystems für Straßenbahnen: Annahme eines

  • OLG Stuttgart, 01.03.2004 - 5 U 140/03

    Internationales Produkthaftungsrecht: Bestimmung anwendbaren Deliktsrechts in

  • OLG Köln, 29.02.2000 - 3 U 81/99

    Schotterung von Waldwegen: Welche Verjährung? Verzicht auf Einrede der Verjährung

  • OLG München, 30.06.2003 - 31 U 5458/02

    Umfang des Schadensersatzes bei fehlerhaften Zulieferprodukten

  • OLG München, 20.12.2000 - 7 U 2580/00

    Prüfungspflichten des Bestellers bei Zulieferervertrag - Mitverschulden -

  • LG Gießen, 04.10.2013 - 5 O 404/12
  • OLG Stuttgart, 08.11.2000 - 9 U 219/99

    Rechtsnatur eines Vertrages über die Lieferung von Flaschenetiketten; Begriff des

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