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   OLG Hamm, 23.03.1998 - 13 U 187/97   

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https://dejure.org/1998,2939
OLG Hamm, 23.03.1998 - 13 U 187/97 (https://dejure.org/1998,2939)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.1998 - 13 U 187/97 (https://dejure.org/1998,2939)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. März 1998 - 13 U 187/97 (https://dejure.org/1998,2939)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Haftung wegen Grätsche in die Beine des Gegners ohne Chance eines Ballkontakts ("Notbremse")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Haftung für Körperverletzung nach Regelverstoß beim Fußballspielen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 1115
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74

    Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.1998 - 13 U 187/97
    Eine Haftung für Verletzungen beim Fußballsport ist nach der Rechtsprechung des BGH dann gegeben, wenn ein schuldhafter Regelverstoß zur Verletzung führt, wobei ein Verschulden nicht vorliegt, wenn der Regelverstoß im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairneß liegt (vgl. BGH Urt. v. 05.11.74, VersR 75, 137 = BGHZ 63, 140; BGH Urt. v. 10.02.76, VersR 76, 591).

    Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairneß bewegt, ist ein Verschulden trotz objektiven Regelverstoßes nicht gegeben (vgl. BGH VersR 76, 591).

  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 184/96

    Voraussetzungen eines Feststellungsantrags hinsichtlich Ersatzpflicht für

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.1998 - 13 U 187/97
    Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Gefahr von Spätfolgen (BGH NZV 97, 476).
  • OLG Hamm, 20.01.1992 - 13 U 166/91
    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.1998 - 13 U 187/97
    Dies verstößt gegen die Regel XII des Deutschen Fußballbundes, dessen Regelwerk auch für ein Freundschaftsspiel, wie es hier zwischen den Mannschaften der Parteien stattgefunden hat, verbindlich ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 856).
  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.1998 - 13 U 187/97
    Eine Haftung für Verletzungen beim Fußballsport ist nach der Rechtsprechung des BGH dann gegeben, wenn ein schuldhafter Regelverstoß zur Verletzung führt, wobei ein Verschulden nicht vorliegt, wenn der Regelverstoß im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairneß liegt (vgl. BGH Urt. v. 05.11.74, VersR 75, 137 = BGHZ 63, 140; BGH Urt. v. 10.02.76, VersR 76, 591).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2019 - 22 U 50/17

    Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Personenschäden, die eine Handballspielerin

    Für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kommt es daher darauf an, dass die Verletzung eines Spielers auf einen Regelverstoß eines Gegenspielers zurückzuführen ist, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß - wie sie in Ziffer 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln erfasst sind - deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet (OLG Frankfurt und LG Marburg, jeweils a.a.O.; BGH NJW 1976, 957, 958 sowie OLG Hamm VersR 1999, 1115, 1116; LG Stuttgart 15.5.88 - 25 O 29/88 - betr. das Fußballspiel).
  • OLG Karlsruhe, 27.09.2012 - 9 U 162/11

    Privathaftpflichtversicherer eines Fußballspielers muss bei grobem Foul mit

    Sein Verhalten, das - dieser Regel entsprechend - mit einem Feldverweis geahndet wurde, liegt auch nicht mehr im Grenzbereich zwischen der im Fußball noch gerechtfertigten Härte und der auch bei sportlichen Kampfspielen unzulässigen Unfairness (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 268, 269; OLG Hamm, VersR 1999, 1115 ; NJW-RR 2005, 1477 ; OLG Frankfurt, RuS 1993, 15 f.; OLG München, NJOZ 2009, 2268 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043 f.; a.A. im Einzelfall OLG Hamburg, VersR 2002, 500 ).
  • OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05

    Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadensersatz leisten

    Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairneß bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 f.; OLG Hamm VersR 1999, 1115; vgl. auch BGH VersR 1976, 591).
  • LG Dortmund, 24.10.2011 - 12 O 415/10

    Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einer Sportverletzung i.R.e. Fußballspiels

    Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt, ist ein Verschulden trotz objektiven Regelverstoßes nicht gegeben (vgl. BGH und OLG München a.a.O; OLG Hamm VersR 99, 1115).
  • OLG München, 25.02.2009 - 20 U 3523/08

    Schadenersatz-und Schmerzensgeldanspruch: Haftung eines Fußballspielers wegen

    Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt, ist ein Verschulden trotz objektiven Regelverstoßes nicht gegeben (BGH VersR 76, 591; NJW 2008, 1591; OLG Hamm VersR 99, 1115).
  • OLG Köln, 27.05.2010 - 19 U 32/10

    Haftung eines Spielers wegen Verletzungen des Gegners bei einem Fußballspiel

    Vielmehr wird die Wertung, bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe der Spieler diesen Verstoß vermeiden können, nur mit aller Zurückhaltung angebracht sein (BGH a.a.O.; OLG Oldenburg r+s 1995, 179; OLG Hamm NJWE-VHR 1998, 213).

    Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt ist ein Verschulden trotz objektivem Regelverstoß nicht gegeben (BGH a.a.O.; OLG Hamm NJWE-VHR 1998, 213; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Stuttgart MDR 2000, 1432; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477; OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG München Urt. v. 25.02.2009 - 20 U 3523/08).

  • OLG Köln, 23.01.2002 - 17 U 29/01

    Haftung eines Hallenhandballspielers bei Verletzung eines Gegenspielers

    Für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB kommt es daher darauf an, dass die Verletzung eines Spielers auf einen Regelverstoß eines Gegenspielers zurückzuführen ist, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß - wie sie Ziffer 8:2 der Internationalen Hallenhandballregeln erfasst sind - deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreitet (OLG Frankfurt und LG Marburg, jeweils a.a.O.; BGH NJW 1976, 957, 958 sowie OLG Hamm VersR 1999, 1115, 1116 betr. das Fußballspiel).

    Ist aber hiernach nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1. ein grobes Foul begangen hat, geht dies zu Lasten der Klägerin, die die Beweislast für das Vorliegen eines groben Regelverstoßes trifft (BGHZ 63, 140, 149 = NJW 1975, 109, 111; BGH NJW 197, 957, 958; LG Marburg und OLG Frankfurt, jeweils a.a.O.; beim Fußballspiel: OLG Düsseldorf OLGR 1992, 82; OLG Hamm MDR 1997, 553 sowie VersR 1999, 1115, 1116).

  • OLG Stuttgart, 09.03.2000 - 7 U 166/99

    Schadensersatzpflicht für Regelverstoß (Foul) beim Fußballspiel

    Liegt das regelwidrige Verhalten noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und einer unzulässigen Unfairneß, so ist ein haftungsbegründendes Verschulden nicht gegeben (OLG Hamm, VersR 99, 1115 sowie VersR 98, 68 und 69, jeweils unter Bezugnahme auf BGH VersR 76, 591).
  • LG Bochum, 21.03.2005 - 3 O 595/04
    Liegt das regelwidrige Verhalten noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und einer unzulässigen Unfairness, so ist ein haftungsbegründendes Verschulden noch nicht gegeben (OLG Hamm in VersR 1999, 1115 ff; OLG Stuttgart in NJW-RR 2000, 1043 ff; BGH in NJW 19975 109 ff).
  • OLG Köln, 16.08.2010 - 11 U 96/10

    Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel

    Eine zu einer Haftung führende grobe Unfairness wurde bejaht in Fällen, in denen der Angriff von (schräg) hinten geführt worden war (OLG Hamm VersR 1999, 1115; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043) oder in denen nach den sonstigen Umständen eine "Blutgrätsche" eindeutig feststellbar war (OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477).
  • LG Münster, 18.12.2002 - 10 O 586/02

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für einen Sportunfall, Regelverstoß

  • OLG Stuttgart, 01.12.2000 - 2 U 54/00

    Deliktische Haftung für Verletzungen durch Regelverstöße beim Fußballspiel -

  • LG Bonn, 27.01.2010 - 2 O 238/09

    Deliktshaftung bei einem Fußballspiel - Juxturnier

  • LG Trier, 10.07.2007 - 1 S 75/07

    Schmerzensgeld; Schadensersatz: Verletzung im Rahmen eines Fußballspiels

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