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   BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98   

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BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98 (https://dejure.org/1999,344)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 (https://dejure.org/1999,344)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 (https://dejure.org/1999,344)
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Eingesandte Gewebeprobe

§§ 611, 613 BGB, zur Auslegung eines typischen Heilbehandlungsvertrages, § 278 BGB, keine Haftung des Arztes für Fehler eines Pathologen, durch den er eine histologische Untersuchung durchführen läßt, unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Patient und Pathologe;

Beweiserleichterungen bei Unterlassen medizisch gebotener Befunderhebung;

§ 705 BGB, Mithaftung der Ärzte einer Gemeinschaftspraxis

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 278; ; BGB § 611; ; BGB § 421 ff.

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 278; BGB § 611; BGB § 421 ff.
    Ärzte gleicher Fachrichtung einer Gemeinschaftspraxis haften gesamtschuldnerisch für Fehler des behandelnden Arztes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 278, 611, 421 ff.
    Haftung des behandelnden Arztes für Pflichtverletzungen eines Laborarztes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Haftung aller Ärzte einer Gemeinschaftspraxis; Arzthaftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Medizinrecht

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Gemeinschaftspraxis: Beide Ärzte haften

Papierfundstellen

  • BGHZ 142, 126
  • NJW 1999, 2731
  • MDR 1999, 1198
  • VersR 1999, 1241
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.10.1993 - VI ZR 237/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Verletzung der Berichtspflicht,

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98
    b) Mit der Inanspruchnahme des Arztes, an den der Patient überwiesen worden ist (Überweisungsempfänger), kommt nach allgemeiner Meinung vielmehr ein neuer Behandlungsvertrag zwischen diesem und dem Patienten zustande (BGHZ 100, 363, 367; Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1052; vom 5. Oktober 1993 - VI ZR 237/92 - VersR 1994, 102, 103; BGH, Urteil vom 12. März 1987 - III ZR 31/86 - VersR 1987, 1191, 1192; Laufs/Uhlenbruck aaO § 98 Rdn. 15).

    Dies gilt nicht nur im Falle der vollständigen Übernahme der Behandlung des Patienten durch den zugezogenen Arzt, sondern auch dann, wenn dieser lediglich "Zwischenleistungen" erbringt und der Patient im übrigen in der Behandlung des überweisenden Arztes (Vertragsarzt) verbleibt, wie dies etwa beim Röntgenarzt der Fall ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 aaO).

  • BSG, 27.10.1987 - 6 RKa 34/86

    Laborleistungen - Abrechnungsfähigkeit - Anästhesiologe

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98
    Er hat sich demzufolge nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch in seiner Eigenschaft als Kassen- bzw. Vertragsarzt grundsätzlich auf das Gebiet zu beschränken, für das er zugelassen ist (BSGE 62, 224, 226 ff.; 78, 291 = MedR 1997, 136, 137; Urteil vom 19. Juni 1996 - 6 RKa 84/95 - MedR 1997, 132, 133).

    Soweit das Berufungsgericht unter dem Aspekt des Schutzbedürfnisses des Patienten darauf abhebt, daß die Zuverlässigkeit des pathologischen Befundes maßgeblich von der Menge und Güte des übersandten Präparats sowie von der einwandfreien Zusammenarbeit mit dem hinzugezogenen Mediziner abhänge, handelt es sich hierbei um Leistungen, die der behandelnde Arzt dem Patienten bereits aus dem bestehenden Behandlungsvertrag selbst schuldet (BSGE 62, 224, 227; Steffen/Dressler aaO Rdn. 73 und 239 f.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 3. Aufl., Rdn. 115; vgl. auch OLG Köln i. V. m. NA-Beschluß des Senats vom 19. Juni 1990 - VI ZR 287/89 - VersR 1990, 1242).

  • BGH, 25.03.1986 - VI ZR 90/85

    Haftung des Mitinhabers einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98
    a) Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 25. März 1986 eine gesamtschuldnerische vertragliche Haftung der in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzte gleicher Fachrichtung bisher lediglich für den Fall bejaht, daß die Ärzte (Radiologen) nach außen hin als "Institut" auftreten und weithin austauschbare Leistungen anbieten; in solchen Fällen sei es jedenfalls gerechtfertigt, daß der Patient in der Regel nicht einen bestimmten Arzt allein, sondern alle in der Praxis zusammengeschlossenen Ärzten mit den medizinischen Leistungen betrauen wolle (BGHZ 97, 273, 277).
  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78

    Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98
    Er wendet sich vielmehr an einen bestimmten Arzt, von dem er behandelt werden will, was auch für den Kassenpatient gilt (BGHZ 76, 259, 261).
  • BGH, 28.04.1987 - VI ZR 171/86

    Vertragliche Beziehungen des Kassenpatienten

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98
    b) Mit der Inanspruchnahme des Arztes, an den der Patient überwiesen worden ist (Überweisungsempfänger), kommt nach allgemeiner Meinung vielmehr ein neuer Behandlungsvertrag zwischen diesem und dem Patienten zustande (BGHZ 100, 363, 367; Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1052; vom 5. Oktober 1993 - VI ZR 237/92 - VersR 1994, 102, 103; BGH, Urteil vom 12. März 1987 - III ZR 31/86 - VersR 1987, 1191, 1192; Laufs/Uhlenbruck aaO § 98 Rdn. 15).
  • OLG Hamm, 06.05.1998 - 3 U 222/97
    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98
    Dr. B. wurde vielmehr aufgrund eines eigenen mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages für diese tätig (vgl. auch OLG Hamm, MedR 1999, 35).
  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 31/86

    Honoraransprüche eines Chefarztes als Leiter des Zentrallabors einer

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98
    b) Mit der Inanspruchnahme des Arztes, an den der Patient überwiesen worden ist (Überweisungsempfänger), kommt nach allgemeiner Meinung vielmehr ein neuer Behandlungsvertrag zwischen diesem und dem Patienten zustande (BGHZ 100, 363, 367; Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1052; vom 5. Oktober 1993 - VI ZR 237/92 - VersR 1994, 102, 103; BGH, Urteil vom 12. März 1987 - III ZR 31/86 - VersR 1987, 1191, 1192; Laufs/Uhlenbruck aaO § 98 Rdn. 15).
  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98
    b) Die Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebungen führt nach der Rechtsprechung des Senats zu Beweiserleichterungen für den klagenden Patienten in der Weise, daß vermutet wird, daß der Befund, wäre er erhoben worden, ein positives Ergebnis im behaupteten Sinne gehabt hätte, sofern ein solches hinreichend wahrscheinlich war (BGHZ 132, 47; 138, 1, 4; Senatsurteile vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98
    b) Die Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebungen führt nach der Rechtsprechung des Senats zu Beweiserleichterungen für den klagenden Patienten in der Weise, daß vermutet wird, daß der Befund, wäre er erhoben worden, ein positives Ergebnis im behaupteten Sinne gehabt hätte, sofern ein solches hinreichend wahrscheinlich war (BGHZ 132, 47; 138, 1, 4; Senatsurteile vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232).
  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 84/95

    Anfechtung der Versagung der Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98
    Er hat sich demzufolge nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch in seiner Eigenschaft als Kassen- bzw. Vertragsarzt grundsätzlich auf das Gebiet zu beschränken, für das er zugelassen ist (BSGE 62, 224, 226 ff.; 78, 291 = MedR 1997, 136, 137; Urteil vom 19. Juni 1996 - 6 RKa 84/95 - MedR 1997, 132, 133).
  • BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96

    Feststellung eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

  • BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97

    Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 320/88

    Schadensersatzpflicht des Laborarztes wegen fehlerhafter Ermittlung des

  • OLG Köln, 20.09.1989 - 27 U 158/88
  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Für einen zu einer solchen Forderung führenden Vertrag zwischen Laborarzt und Patient wäre jedenfalls erforderlich gewesen, dass der Angeklagte - wie dies bei regelkonform verlaufenden Fällen vermutet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 173/09; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - III ZR 188/09; BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 24/98 jew. mwN) bei Beauftragung des Laborarztes als Stellvertreter des Patienten im Rahmen seiner Vertretungsmacht und mit dem Willen handelte, hierbei den Patienten zu vertreten; dies ist hier jedoch nicht der Fall.
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

    Beim Abschluss von Behandlungsverträgen verpflichten sich die Mitglieder einer fachgleichen BAG, die nach außen gemeinschaftlich auftreten, grundsätzlich gemeinschaftlich gegenüber dem Patienten (vgl BGHZ 142, 126, 137; BGHZ 165, 36, 39 f) und auch Arbeitsverträge mit nichtärztlichem Personal werden regelmäßig mit der hinter der BAG stehenden Gesellschaft geschlossen.

    In einer Gesellschaft iS des § 705 BGB (Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR) oder einer Partnerschaftsgesellschaft iS des PartGG wird die nach § 14a Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä sicherzustellende Leitung der Arztpraxis regelmäßig nicht nur von einem der in der BAG zusammengeschlossenen Vertragsärzte wahrgenommen und auch die vertragliche Haftung bei Behandlungsfehlern trifft im Regelfall die Mitglieder der BAG gemeinsam (zur gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder einer BAG mit gleicher Gebietsbezeichnung, die gegenüber Kassenpatienten gemeinschaftlich auftreten vgl BGHZ 142, 126, 136 f) .

  • BGH, 14.01.2010 - III ZR 188/09

    Arztvertrag: Vergütungsanspruch eines vom behandelnden Arzt beauftragten

    Nur dies entspricht normalerweise dem Willen und Interesse der Beteiligten sowie den Bedürfnissen der Praxis (vgl. BGHZ 142, 126, 130 ff; siehe auch BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1052; LG Köln, NJW-RR 1998, 344, 345; OLG Zweibrücken, MedR 1999, 275, 278; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 718, 719; LG Dortmund, NJW-RR 2007, 269; RGRK-Nüßgens, BGB, 12. Aufl., § 823 Anh. II, Rn. 10; Gehrlein/Weinland in: juris PK-BGB, 4. Aufl., § 164, Rn. 18; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 97; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 41 Ziffer VII; Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17).

    Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 142, 126) den Fall einer gesetzlich versicherten Patientin betraf, und hieraus abzuleiten versucht, dass die Rechtslage bei einem privat versicherten Patienten anders sei, kann dem nicht gefolgt werden.

    Enthält dieser keine ausdrückliche Vereinbarung, kommt es darauf an, wie die Parteien bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben den Behandlungswunsch des Patienten einerseits und die Übernahme der Behandlung durch den Arzt im Rahmen seiner berufsrechtlichen Pflichten andererseits verstehen durften (BGHZ 142, 126, 130).

    Diese Gegebenheiten legen es nahe, dass sich die vertragliche Verpflichtung des Arztes von vorneherein nicht auf solche Maßnahmen als Eigenleistung erstreckt, die von seinem Fachgebiet nicht umfasst werden (BGHZ 142, 126, 131 f).

  • LG Stuttgart, 04.05.2016 - 13 S 123/15

    Wirksamkeit eines Chefarztvertrages: Erweiterung des Kreises der

    Dass der Begriff der Wahlarztkette beide Teile der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG umfassen soll, ergibt sich nach dem Verständnis der Kammer auch nicht aus den vom Kläger bemühten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 29.6. 1999, Az. VI ZR 24/98, vom 8.1. 2004, Az. III ZR 375/02 und vom 27.11.2003, Az. III ZR 37/03).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    c) Die Haftung nach den Grundsätzen zur Gemeinschaftspraxis (Senatsurteil BGHZ 142, 126 ff.) besteht auch dann fort, wenn die Ärzte als Belegärzte im gleichen Krankenhaus tätig sind und die in der Praxis begonnene Behandlung dort fortgesetzt wird.

    Von daher könnten die Grundsätze eingreifen, die der erkennende Senat in dem bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht ergangenen, in BGHZ 142, 126 ff. abgedruckten Urteil vom 29. Juni 1999 aufgestellt hat.

  • BGH, 14.01.2010 - III ZR 173/09

    Beauftragung eines externen Laborarztes mit einer Blutuntersuchung: Umfang der

    Nur dies entspricht normalerweise dem Willen und Interesse der Beteiligten sowie den Bedürfnissen der Praxis (vgl. BGHZ 142, 126, 130 ff; siehe auch BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1052; LG Köln, NJW-RR 1998, 344, 345; OLG Zweibrücken, MedR 1999, 275, 278; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 718, 719; LG Dortmund, NJW-RR 2007, 269; RGRK-Nüßgens, BGB, 12. Aufl., § 823 Anh. II, Rn. 10; Gehrlein/Weinland in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 164, Rn. 18; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 97; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 41 Ziffer VII; Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17).
  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 319/04

    Rechtsform der Zusammenarbeit im kooperativen Belegarztwesen verbundener Ärzte

    Entspricht diese den Kriterien, die der erkennende Senat für eine Gemeinschaftspraxis aufgestellt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 126, 135 f.), so müssen auch deren Haftungsregeln Anwendung finden.

    aa) Unter dem Begriff "Gemeinschaftspraxis" wird die gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder verwandter Fachgebiete in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen und mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung verstanden, wobei die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten während der Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden können (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308).

    Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist auch bei einer Belegärztegemeinschaft der hier zu beurteilenden Art davon auszugehen, dass der jeweils behandelnde Arzt die Rechtsbeziehungen zum Patienten zugleich auch für seine ärztlichen Kollegen begründet; ebenso ist aus der Interessenlage und der Verkehrsauffassung zu entnehmen, dass der Patient zu all diesen Ärzten in vertragliche Beziehungen tritt, so dass gemäß § 164 BGB der Arztvertrag zwischen dem Patienten und allen Ärzten der Gemeinschaftspraxis zustande kommt (Senatsurteil BGHZ 142, 126, 137; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 97, 273, 277; Uhlenbruck/Schlund in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 18, Rn. 14).

    Diese Form der ärztlichen Betreuung entspricht der üblichen Arbeitsteilung in einer Gemeinschaftspraxis, in der der Patient normalerweise zu "seinem" Arzt geht, jedoch von einem anderen Praxismitglied behandelt wird, wenn ersterer verhindert ist (Senatsurteil BGHZ 142, 126, 136 f.).

  • OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02

    Mithaftung eines Rechtsanwalts als Mitglied einer Scheinsozietät

    Eine als Gemeinschaftskanzlei bezeichnete Verbindung stellt jedoch ebenso wie eine Gemeinschaftspraxis (BGH NJW 1999, 2731, 2734) zumindest scheinbar eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bzw. Sozietät dar.

    Insofern dürfte der Kläger, als er - schon in erster Instanz unstreitig - Ende 1997 erstmalig die Kanzlei aufsuchte und um Beratung in seiner Mietangelegenheit bat, im Zweifel beide Beklagte als Mitglieder einer Scheinsozietät beauftragt haben (vgl. auch BGHZ 70, 247, 249 f., BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; ferner BGH NJW 1999, 2731, 2734); mangels anderer konkreter Vereinbarungen gilt dies auch für Auftragserweiterungen, insbesondere dann, wenn sie gegenständlich miteinander verzahnt sind (vgl. auch BGHZ 70, 247, 250).

  • OLG Jena, 15.08.2007 - 4 U 437/05

    Grober Behandlungsfehler durch unterlassene histologische Abklärung eines

    Erbrachte der hinzugezogene Arzt aufgrund des Behandlungsvertrages seine Leistungen unmittelbar gegenüber dem Patienten, konnte er sie infolgedessen auch selbst liquidieren (vgl. Urteil des BGH vom 29.06.1999, BGHZ 142, 126-137).
  • OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08

    Arztvertrag: Antrag eines Patienten an einen Laborarzt auf Abschluss eines

    Zudem fehlt es an einem erkennbaren Interesse des Hausarztes, eigene Ansprüche gegen den hinzugezogenen Arzt zu erwerben oder gar Verpflichtungen gegenüber dem Patienten hinsichtlich der Leistungen des Laborarztes einzugehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 22 zit. nach juris = BGHZ 142, 126).

    Weder die Klägerin noch der Beklagte konnten deshalb redlicherweise davon ausgehen, dass vertragliche Verpflichtungen nur zwischen Beklagtem und Hausarzt sowie Hausarzt und Klägerin begründet werden sollten, zumal der Hausarzt für die fachfremden Laborleistungen der Klägerin nicht nur wegen § 4 Abs. 2 S. 2 GOÄ keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen den Kläger hätte, sondern auch, weil einem Honoraranspruch des Hausarztes § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ entgegenstünde (vgl. dazu näher OLG Celle Urteil vom 22.10.2007 - 1 U 77/07 - Rn. 20 ff. zit. nach juris = MedR 2008, 378 ausdrücklich auch für "Privatpatienten"; so auch Brück/Hess/Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), 3. Aufl., 18. EL, 2008; § 1 GOÄ Rn. 7, Anm. 7.2 m.w.N. und Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ferner für Kassenpatienten der BGH im Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 14 ff., zit. nach juris = BGHZ 142, 126; für Nichtigkeit des Behandlungsvertrages in solchen Fällen nach § 134 BGB: LG Mannheim Urteil vom 17.11.2006 - 1 S 227/05 - zit. nach juris = BGH NJW-RR 2007, 1426).

    aa) Es entspricht zudem der allgemeinen Ansicht, dass mit der Inanspruchnahme des Arztes, an den ein Patient überwiesen worden ist, ein neuer Behandlungsvertrag zwischen diesem Arzt und dem Patienten zustande kommt, und zwar auch dann, wenn lediglich "Zwischenleistungen" erbracht werden sollen und der Patient im Übrigen in der Behandlung des überweisenden Arztes verbleibt (grundlegend dazu: BGH Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 17, zit. nach juris = BGHZ 142, 126 m.w.N.; bestätigend: BGH mit Urteil vom 30.09.2003 - X ZR 10/02 - = BGH NJW-RR 2004, 140; vgl. ferner Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., 1993, Rn. 97; ebenso schon früher Uhlenbruck in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztechts, 2. Aufl. 1999, § 41 Rn. 17 Anm. VII.; a.A. für den hier nicht einschlägigen Fall des durch ein Krankenhaus an einen ambulanten Arzt zur Durchführung von Wahlleistungen überwiesenen Privatpatienten: LG Kiel, Urteil vom 03.04.2003 - 8 S 102/02, zit. nach juris).

    Soweit der Beklagte anführt, dass der Privatpatient bei Annahme eines Vertragsschlusses mit dem Laborarzt aufgrund einer womöglich fehlerhaften Überweisung seines behandelnden Arztes das zusätzliche Prozessrisiko der Inanspruchnahme seines behandelnden Arztes aus Verletzung des Arztvertrages oder seiner Krankenversicherung auf Erfüllung des Versicherungsvertrages trüge, ändert dies nichts daran, dass die Annahme eines Vertragsschlusses zwischen dem Patienten und dem Laborarzt gerade auch dem wohlverstandenen Interesse des Patienten dient, denn der Patient kann gegen das Labor in aller Regel nur aufgrund eines eigenen Vertrages Auskunfts-, Einsichts- und Herausgaberechte geltend machen (vgl. dazu BGH Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 23 zit. nach juris = BGHZ 142, 126).

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2002 - 8 U 190/01

    Schmerzensgeld im Arzthaftungsprozess

  • BGH, 29.05.2001 - VI ZR 120/00

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

  • BGH, 22.10.2019 - VI ZR 71/17

    Schließen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 408/99

    Aufklärungspflicht des Richters bei lückenhaftem Sachverständigengutachten

  • BGH, 10.05.2007 - III ZR 291/06

    Einzelabrechnung von Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer

  • OLG Hamm, 24.01.2001 - 3 U 107/00

    Schmerzensgeld nach Zahnextraktionen - jugendlicher Patient - Erhaltungsfähigkeit

  • BayObLG, 18.01.2022 - 1Z RR 40/20

    Vergütungspflicht auch für fachgebietsfremde Leistungen eines Facharztes

  • OLG Celle, 07.05.2001 - 1 U 15/00

    Schadensersatz ; Schmerzensgeld; Behandlungsfehler; Arzthaftung; Mandeloperation;

  • OLG Stuttgart, 19.09.2000 - 14 U 65/99

    Geburtsleitung durch Belegarzt - Weiterleitung durch vertretenden Arzt -

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2016 - 7 U 32/13

    Arzthaftungsprozess: Ermessensfehler bei der Auswahl des Sachverständigen; Umfang

  • OLG Koblenz, 24.06.2010 - 5 U 186/10

    Arzthaftung: Unterlassene Aufforderung einer Patientin zur Wahrnehmung einer

  • OLG Brandenburg, 26.11.2015 - 12 U 182/14

    Arzthaftung: Aufklärungspflichten vor einer Operation zur Beinverlängerung;

  • KG, 13.11.2003 - 20 U 111/02

    Arzthaftung: Grober Diagnoseirrtum nach Reitunfall; Schmerzensgeld bei

  • OLG Köln, 16.12.2002 - 5 U 166/01

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung bei Arbeitsteilung, Hinzuziehung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2002 - L 3 KA 161/02

    Rückforderung von Honoraren aus einer gemeinschaftlichen Arztpraxis;

  • OLG Frankfurt, 23.12.2003 - 8 U 140/99

    Arzthaftung: Infektion mit AIDS und Hepatitis-C wegen mangelnder Hygiene bei

  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 7/06

    Zustandekommen eines Behandlungsvertrages

  • LG Köln, 02.05.2007 - 25 O 250/03
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2004 - 7 U 1/03

    Arzthaftung: Grober Befunderhebungsfehler eines Augenarztes bei der Untersuchung

  • OLG Köln, 18.01.2006 - 5 U 178/04

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2001 - 7 U 90/00

    Grundlegende Anforderungen an das Beweisverfahren im Arzthaftungsprozess

  • VerfGH Sachsen, 22.02.2007 - 86-IV-06

    Das Recht auf eine mündliche Verhandlung als ein durch den Anspruch auf ein

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16

    Arzthaftung: Verspätete Indikation für einen Kaiserschnitt bei Verdacht auf ein

  • OLG Stuttgart, 30.05.2000 - 14 U 71/99

    Erforderlichkeit einer engmaschigen klinischen Verlaufskontrolle bei einer

  • LG Tübingen, 21.12.2005 - 8 O 35/04

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Schmerzensgeld wegen verspäteter Diagnose eines

  • OLG Köln, 19.02.2002 - 5 U 122/02

    Anforderungen an die Substantiierung des Vorliegens einer zahnärztlichen

  • AG Berlin-Charlottenburg, 06.07.2017 - 203 C 185/17
  • LG Flensburg, 28.02.2019 - 3 O 5/14

    Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften ärztlicher Behandlung durch einen

  • OLG Koblenz, 24.02.2016 - 5 U 852/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung - Sachaufklärung bei Parteivortrag zu unterlassenen

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