Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 833 S. 1
Tierhalterhaftung nach Übergabe des Tieres an den gewerblichen Betreiber einer Tierklinik - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Leitsatz)
BGB § 833 S. 1
Tierhalterhaftung einer Tierklinik
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth - 10 O 3110/94
- OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96
Papierfundstellen
- VersR 1999, 240
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 25.03.2014 - VI ZR 372/13
Tierhalterhaftung wegen Hundebiss: Ausschlussgrund des Handelns auf eigene Gefahr …
Dieser Gesichtspunkt, der genauso auf den Pferdehalter zutrifft, der sein Pferd einem Reiter zum selbständigen Ausreiten überlässt (Senatsurteil vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85, VersR 1987, 198, 200 mwN) oder es bei einem Dritten unterstellt, wo es von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt wird (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, VersR 1988, 609 f. mwN), steht der Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen (aA OLG Nürnberg, VersR 1999, 240, 241). - BGH, 17.03.2009 - VI ZR 166/08
Voraussetzungen eines Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf …
Unter welchen Umständen dies der Fall ist (vgl. etwa OLG Nürnberg, VersR 1999, 240, 241 - Aufnahme eines Tieres in eine Tierklinik), muss hier nicht entschieden werden. - OLG Celle, 11.06.2012 - 20 U 38/11
Tierhalterhaftung: Haftung des Hundehalters gegenüber dem Tierarzt
Dies beruht auf dem der Gefährdungshaftung zugrundeliegenden gesetzgeberischen Gedanken, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine Gefahrenquelle schafft, für die damit notwendig zusammenhängenden, bei aller Sorgfalt nicht zu vermeidenden Sachbeschädigungen oder Verletzungen Dritter einzustehen hat (BGH, NJW 1974, 234 f.; OLG Nürnberg, NJWE-VHR 1997, 261 f. = VersR 1999, 240).Soweit in der Rechtsprechung zum Teil berücksichtigt wird, ob der Tierhalter die Möglichkeit eigener Einflussnahme auf das Tier hatte (OLG Nürnberg, VersR 1999, 240), kann dem nicht gefolgt werden.
- OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16
Zur Tierhalterhaftung bei Unfall eines Pferdetrainers
Hat aber der später Geschädigte die Herrschaft über das Tier und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernommen und ist andererseits dem Halter des Tieres angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten eine Einflussnahme auf das Tier, etwa wegen dem später Geschädigten bewusster Abwesenheit des Tierhalters für einen nicht nur ganz kurzen Zeitraum, nicht mehr möglich, -ist also nur der später Geschädigte in der Lage, die Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz der im Bereich des Tieres befindlichen Rechtsgüter gewährleisten- dann wiegt, im Verhältnis zum Tierhalter, das eigene Interesse die der (allgemeinen) Tierhalterhaftung zugrundeliegenden Gesichtspunkte auf (BGH VersR 1974, 356; OLG Nürnberg, Urteil vom 27.03.1997, Az.: 13 U 3005/96). - OLG Hamm, 06.06.2008 - 9 U 229/07
Wer sich in Gefahr begibt: Kein Schadensersatzanspruch für Tierarzt wegen …
Darüber hinaus soll es nach einer Ansicht im Rahmen der vom Verletzten übernommenen "eigenen Herrschaft" über das Tier einschränkend darauf ankommen, ob der Tierhalter noch die Möglichkeit eigener Einflussnahme hatte (OLG Nürnberg, VersR 1999, S. 240;… OLG Celle, VersR 1990, S. 794; dort wird die übernommene Herrschaft über das Tier auch als "Risikobereich" bezeichnet).