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   OLG Hamm, 15.06.1998 - 6 U 34/98   

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OLG Hamm, 15.06.1998 - 6 U 34/98 (https://dejure.org/1998,3906)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.1998 - 6 U 34/98 (https://dejure.org/1998,3906)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juni 1998 - 6 U 34/98 (https://dejure.org/1998,3906)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall - Haftungsfreistellung für einen nicht betriebsangehörigen Schädiger

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 105 Abs. 1
    Haftungsfreistellung eines Nichtbetriebsangehörigen nach neuem Sozialrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2832
  • MDR 1998, 1287
  • VersR 1999, 597
  • NZA-RR 1998, 456
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Celle, 25.09.2018 - 14 W 34/18

    Zur Abgrenzung der Verkehrsunfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f.

    Entscheidend ist, ob es sich um eine betriebsbezogene Tätigkeit handelt, die dem (unmittelbaren) Schädiger - hier nach den Angaben des Antragstellers zunächst der Fahrer des verunfallten Pkw - von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist (OLG Hamm, VersR 1999, 597, juris-Rdnr. 16).
  • OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18

    Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII; Haftung des

    bb) Ob eine betriebliche und damit versicherte Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII vorgelegen hat, bestimmt sich danach, ob es sich um eine betriebsbezogene Tätigkeit gehandelt hat, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist (OLG Hamm, VersR 1999, 597, juris Rn. 16).
  • OLG Celle, 28.07.2021 - 14 U 43/21

    Umfang der Haftung bei einem Sturz zu Beginn des Antritts der Rückfahrt nach

    Entscheidend ist, ob es sich um eine betriebsbezogene Tätigkeit handelt, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist (BAG, Urteil vom 14.03.1974 - 2 AZR 155/73, juris, Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 15.06.1998 - 6 U 34/98, juris, Rn. 16).
  • AG Bühl, 02.06.1999 - 3 C 503/98

    Rückforderung des Vorschusses bei Geschäftsbesorgungsvertrag; Anspruch auf

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  • LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 256/13

    Mitwirkung des Kfz Halters bei Starthilfe durch Werkstatt Inhaber keine Wie BK

    Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 1 und zu 2 auf mehrere Entscheidungen beruft, in denen in vergleichbaren Fällen eine Wie-Beschäftigung bejaht wurde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2012 - r+s 2012, 462 ; OLG Stuttgart vom 08.10.2003 Az. 9 U 67/03; OLG Schleswig, Urteil vom 27.04.2006 Az. 7 U 47/04 und OLG Hamm vom 15.06.1998 Az. 6 U 34/98), so ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier durchgehend um obergerichtliche Entscheidungen aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit handelt, die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung keine Entsprechung finden und denen der Senat bewusst nicht folgt.
  • OLG Celle, 12.05.2010 - 14 U 166/09

    Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S.v. § 105 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch

    Entscheidend ist, ob es sich um eine betriebsbezogene Tätigkeit handelt, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist (OLG Hamm, VersR 1999, 597, juris-Rdnr. 16).
  • OLG Hamm, 14.04.2000 - 9 U 3/00

    Verkehrssicherungspflicht auf einem Betriebsgelände

    Der Kläger hätte daher wie ein Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 SGB VII) für die Beklagte tätig sein müssen (OLG Hamm, 6. Zivilsenat, NJW 1998, 2832); früher: "eingegliederter Arbeitnehmer".
  • LG Dresden, 16.04.2004 - 10 O 5837/03
    Als "betriebliche Tätigkeit" ist jede betriebsbezogene Tätigkeit zu verstehen, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt worden ist (OLG Hamm Urt. v. 15.6.1998 - 6 U 34/98 OLG Report Hamm 1998, 267 = MDR 1998, 1287 [OLG Hamm 15.06.1998 - 6 U 34/98] mit Hinweis auf BAG VersR 1974, 1077; OLG Frankfurt Urt. v. 12.3.2003 - 23 U 133/02 MDR 2003, 153; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl. 1997, Kap. 31 Rn. 101; Schmitt, Kommentar zum SGB VII , 1998, § 105 Rz. 5 ).
  • LG Köln, 07.09.2005 - 28 O 315/01
    (4) Da mithin § 105 SGB VII bereits aufgrund der weiten Auslegung des Betriebsbegriffes greift, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der Fahrer nicht zumindest aufgrund seiner Tätigkeit für Abteilung I der BfA (ähnlich der Fälle einer bewussten Überlassung von Maschinen mit Bedienpersonal, vgl. KG, Urt. v. 18.12.1992 - 9 U 1579/92, VersR 1994, 117) zeitweilig in den Betrieb der BfA "eingegliedert" war (vgl. § 2 Abs. 2 SGB VII) - was ebenfalls für eine Haftungsprivilegierung genügt hätte (OLG Hamm, Urt. v. 15.6.1998 - 6 U 34/98, VersR 1999, 597; Ricke , a.a.O., § 105 Rn. 3 a).
  • LG Bielefeld, 25.11.1998 - 4 O 304/98

    Haftungsausschluss beim Betriebsunfall; Entladen eines Lastkraftwagens

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