Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.07.1998 - 16 U 15/98   

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https://dejure.org/1998,2512
OLG Köln, 13.07.1998 - 16 U 15/98 (https://dejure.org/1998,2512)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.07.1998 - 16 U 15/98 (https://dejure.org/1998,2512)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Juli 1998 - 16 U 15/98 (https://dejure.org/1998,2512)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 631; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847
    Streupflicht des Betreibers einer Autowaschanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht in Autowaschanalgen bei Frost

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 673
  • MDR 1999, 160
  • NZV 1999, 165
  • VersR 1999, 501
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 22.05.2015 - 9 U 171/14

    "Eingeschränkte" Verkehrssicherungspflichten beim winterlichen Betrieb eines

    Wer eine erhöhte Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, muss erst recht dafür sorgen, dass das von ihm angelockte Publikum in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (OLG Köln, NJW-RR 1999, 673 m.w.N.; OLG Köln, NJW-RR 2003, 806; Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 199).

    So trifft auch den Betreiber einer automatisierten Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht in Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen, an deren Erfüllung insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 26. Januar 1998 - 6 U 186/97 -, juris; OLG Köln, NJW-RR 1999, 673; OLG Köln, NZV 2003, 428).

  • OLG Köln, 21.01.2003 - 24 U 87/02

    Verkehrssicherungspflicht bei einer Autowaschanlage

    Erst recht muss derjenige, der eine erhöhte Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, dafür sorgen, dass das von ihm angelockte Publikum in den gewerblich genutzten Räumlichkeiten oder auf dem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (vgl. OLG Köln OLGR 1998, 364 = NJW-RR 1999, 673 = VersR 1999, 501 = NZV 1999, 165; Palandt-Thomas, BGB, 62. Auflage, § 823 Rn. 58 und 87).

    Es handelte sich nicht um Eis, das sich bei kaltem Wetter durch den Betrieb der Waschanlage bildet (vgl. dazu die Fälle OLG Köln OLGR 1998, 364; OLG Hamm a.a.O.), sondern um vereisten und verharschten Altschnee, der der Beklagten und ihrem Personal, für welches sie nach § 278 und § 831 BGB einzustehen hat, längst hätte auffallen müssen.

    Der Kunde einer Autowaschanlage darf darauf vertrauen, dass der Betreiber seiner Verkehrsicherungspflicht ordnungsgemäß nachkommt (OLG Köln OLGR 1998, 364).

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei Glatteis

    Da es selbstverständlich ist, dass in einer Autowaschanlage erhebliche Mengen Wasser auf den Boden gelangen, die bei starkem Frost gefrieren können, kann der Betreiber der Waschanlage dieser erheblichen Gefahr nicht nur dadurch begegnen, dass er schematisch in bestimmten Zeitabständen Enteisungsmittel streut; statt dessen muss er jeweils dann zeitnah erneut tätig werden, wenn nach seinen letzten Maßnahmen erneut Flüssigkeit auf den Fußboden gelangen konnte, die zu Eis gefrieren konnte (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1999, 673).

    Zum Teil wird insoweit die Ansicht vertreten, dass sich dem Kunden einer Waschanlage bei kaltem Wetter die Überlegung aufdrängen muss, dass in einem derartigen Betrieb aufgrund des ständig auftretenden Spritzwassers mit Vereisungen gerechnet werden muss, weshalb er ggf. Veranlassung hat, auf dem Gelände vorsichtig zu sein (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 1105; OLG Köln, NJW-RR 1999, 673; OLG Köln, NJW-RR 2003, 806).

    Deutlich wird dieser Widerspruch in Entscheidungen, in denen bei ähnlich gelagerten Sachverhalten ein Mitverschulden bejaht wird, insbesondere bei der Erörterung der Höhe des Mitverschuldens: So führt das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 13. Juli 1998 (NJW-RR 1999, 673) aus, dass den dortigen Kläger ein Mitverschulden treffe, weil er damit habe rechnen müsse, dass Wasser, das gefroren sein könne, auf den Fußboden gelangt sein könne; keinesfalls betrage dieses Mitverschulden aber mehr als 50 %, weil der Kunde einer Autowaschanlage darauf vertrauen könne, dass der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nachkomme, weshalb er jedenfalls in ohne weiteres zugänglichen Teilen der Waschanlage nicht mit Eis rechnen müsse; dem entspricht die Argumentation im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Januar 2003 (NJW-RR 2003, 806).

  • LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06

    Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn

    Erst recht muss derjenige, der eine besondere Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, dafür sorgen, dass die von ihm angelockten Kunden bzw. deren Sache in den gewerblich genutzten Räumlichkeiten oder auf dem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999, 673 = OLG-Rep. 1998, 364 = VersR 1999, 501 = NZV 1999, 165).
  • LG Karlsruhe, 31.07.2006 - 4 O 280/06

    Haftung - Keine Haftung bei Glatteissturz an Waschanlage

    Der Betreiber muss daher grundsätzlich dafür sorgen, dass aus diesem Umstand keine Gefahren für die Benutzer der Waschanlage und die Kunden seiner Tankstelle entstehen (OLG Köln v. 13.07.1998 - 16 U 15/98 NJW-RR 1999, 673).

    Wer bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt eine Autowaschanlage aufsucht, muss damit rechnen, dass sich im Bereich um die Waschanlage Eisglätte gebildet hat (OLG Köln v. 13.07.1998 - 16 U 15/98 NJW-RR 1999, 673).

  • OLG Hamm, 13.09.1999 - 6 U 43/99

    Anspruch auf Schadensersatz nach einem Sturz des Klägers auf einem

    Hierzu gehörte es u.a., witterungsbedingte Gefahrenquellen zu beseitigen und das neue Entstehen solcher Gefahren zu unterbinden (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 58. Auflage § 823 Rn. 87 m.w.N.; OLG Hamm OLGR 98, 210; zfs 84, 33; OLG Köln NZV 99, 165).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.11.1997 - 9 U 94/97   

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https://dejure.org/1997,10338
OLG Hamm, 21.11.1997 - 9 U 94/97 (https://dejure.org/1997,10338)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.1997 - 9 U 94/97 (https://dejure.org/1997,10338)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. November 1997 - 9 U 94/97 (https://dejure.org/1997,10338)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Kurzinformation)

    Osterfeuer - Eine bereits vorchristliche Tradition - Genehmigung eines Osterfeuers

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 501
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.05.1978 - VI ZR 110/77

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Schwimmbades hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1997 - 9 U 94/97
    Auch unter solchen Umständen darf der Sicherungspflichtige, je offensichtlicher sich eine Gefahr aufdrängt, um so mehr darauf vertrauen, daß sich Menschen dieser Gefahr aufgrund ihres natürlichen Angstgefühls nicht bewußt aussetzen werden (vgl. BGH, NJW 1978, 1628 = VersR 1978, 762 (763)).
  • OLG Celle, 11.10.1995 - 9 U 210/94

    Osterfeuer; Beaufsichtigung durch Ortsfeuerwehr; Ablöschen der Glut; Brandwache;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1997 - 9 U 94/97
    Ein Aufwand in diesem Sinn wäre angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit, daß ein entsprechender Fall eintritt, nicht mehr zumutbar (vgl. OLG Celle, VersR 1997, 251 = r + s 1997, 157 (158)).
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1997 - 9 U 94/97
    Die Sicherheitserwartungen des Verkehrs sind herabgesetzt gegenüber Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich deshalb durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann (BGH, NJW 1985, 1076 = VersR 1985, 336 (337); Steffen, in: RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdnr. 144).
  • OLG Köln, 01.07.1999 - 18 U 159/98
    In dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 9 U 94/97 OLG Köln entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, daß der Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 21.04.1997 eine wirksame Tilgungsbestimmung nicht treffen konnte und es bei der Verrechnung nach Maßgabe des Schreibens der Beklagten vom 22.04.1997 (Bl. 48 f. GA) verbleiben müsse (Bl. 159 ff. GA).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 08.04.1994 - 20 U 92/93   

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https://dejure.org/1994,8048
OLG Köln, 08.04.1994 - 20 U 92/93 (https://dejure.org/1994,8048)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.04.1994 - 20 U 92/93 (https://dejure.org/1994,8048)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. April 1994 - 20 U 92/93 (https://dejure.org/1994,8048)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 361
  • VersR 1999, 501
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei Glatteis

    Der Anlagenbetreiber ist gehalten, der bei entsprechenden Temperaturen im Umfeld der Waschanlage eintretenden Glättebildung durch Streuen entgegenzuwirken, wobei sich Entstehung, Umfang und Maß dieser Pflicht danach richten, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich und was dem Pflichtigen zumutbar ist (OLG Köln, NZV 1994, 361 m.w.N.).

    Die Streupflicht entfällt jedoch nicht deshalb, weil Streumaßnahmen im Bereich einer Waschanlage die Glatteisgefahr ggf. nur für eine kurze Übergangzeit mindern; vielmehr besteht die Verpflichtung, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat (OLG Köln, NZV 1994, 361 m.w.N.).

    Zumutbar ist dabei auch Gewerbetreibenden nicht nur ein mehrfaches Streuen im Abstand von einigen Stunden (so noch "im allgemeinen" OLG Köln, NZV 1994, 361); wenn bei der Art des Betriebes wegen des Spitzwassers Glatteis auch an trockenen Tagen entstehen kann, an denen die Straßen und Gehwege ansonsten frei sind und dem Kunden die Glatteisgefahr nicht immer gegenwärtig ist, sind dem Betreiber vielmehr durchaus erhöhte Anstrengungen zur Beseitigung der Gefahr zuzumuten (OLG Hamm, MDR 1998, 1105).

    Aus den Ausführungen der Beklagten, dass Kunden üblicherweise während des Waschvorgangs in ihren Fahrzeugen blieben und der Klägerin nur ausnahmsweise die Benutzung der Personaltoilette im Innern des Gebäudes gestattet worden sei, folgt nicht, dass sie in einem Bereich zu Fall kam, zu dessen Betreten Kunden generell nicht befugt sind und auf den sich die Verkehrssicherungspflicht deshalb nicht erstreckt (vgl. OLG Köln, NZV 1994, 361; OLG Hamm, NJWE-VHR 1998, 192).

    Vereiste Flächen gehören nicht zu solchen Gefahren, die jedem vor Augen stehen müssen und vor denen man sich durch die zu verlangende eigene Vorsicht ohne weiteres selbst schützen kann, weil es selbst bei vorsichtigem Verhalten zu Stürzen kommen kann (OLG Köln, NZV 1994, 361).

    Ein Mitverschulden der Klägerin käme danach allenfalls in Betracht, wenn die Eisbildung für sie ohne weiteres wahrnehmbar gewesen wäre (vgl. OLG Köln, NZV 1994, 361).

  • OLG Köln, 21.01.2003 - 24 U 87/02

    Verkehrssicherungspflicht bei einer Autowaschanlage

    Der Betreiber einer Tankstelle oder Autowaschanlage hat insbesondere Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zugänglichen Bereich nicht auf Glatteis oder Schnee Schaden erleiden (OLG Köln a.a.O.; NZV 1994, 361; OLG Hamm OLGR 2001, 64; 1998, 210; OLG Koblenz JurBüro 2000, 163).
  • AG Köln, 19.02.2018 - 142 C 610/15

    Alleiniger Hinweis eines Waschstraßenbetreibers auf die Gefahr einer Beschädigung

    Dabei richtet sich die Entstehung, der Umfang und das Maß dieser Pflicht danach, was zur gefahrlosen Sicherung erforderlich und was dem Pflichtigen zumutbar ist (OLG Köln, NZV 1994, 361).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.12.1997 - 6 U 127/97   

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https://dejure.org/1997,14010
OLG Hamm, 11.12.1997 - 6 U 127/97 (https://dejure.org/1997,14010)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.1997 - 6 U 127/97 (https://dejure.org/1997,14010)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - 6 U 127/97 (https://dejure.org/1997,14010)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 969
  • VersR 1999, 501
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Koblenz, 20.10.2004 - 1 U 329/04

    Amtshaftung: Grenzen der Verkehrssicherungspflichten der freiwilligen Feuerwehr

    Wenn diese Zusammenkunft aufgelöst ist, endet auch die (unterstellte) Pflichtenstellung zugunsten eines Teilnehmers (Anschluss OLG Celle, 11. Oktober 1995, 9 U 210/94, VersR 1997, 251 und OLG Hamm, 11. Dezember 1997, 6 U 127/97, VersR 1999, 501).
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