Rechtsprechung
OLG Hamburg, 27.11.1998 - 1 U 182/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823
Aufklärungspflicht vor dem Absetzen einer Antikoagulanzien-Therapie für Gefäßverschluss - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 276 § 611 § 823
Ärztliche Aufklärung über die Risiken des Absetzens einer Therapie
Verfahrensgang
- OLG Hamburg, 27.11.1998 - 1 U 182/97
- BGH, 27.07.1999 - VI ZR 28/99
Papierfundstellen
- VersR 2000, 190
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Braunschweig, 12.07.2012 - 1 U 1/04
Gynäkologie; Geburtsmedizin; Arzthaftung; Arzthaftpflichtrecht; …
Denn der Patient muss bei einem - hier unterstellt bewiesenen Einwilligungsaufklärungsfehler - auch beweisen, dass sich gerade das aufklärungsbedürftige Risiko - hier das Nichtverlegen in eine ggf. erfahrenere Klinik - im Schaden verwirklicht hat (…vgl. Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Rn. 229; OLG Hamburg VersR 2000, 190, 191; OLG Stuttgart MedR 2000, 35).Eine diesbezügliche Beweiserleichterung wegen "groben" oder "schwerwiegenden" Aufklärungsfehlers bei der Risiko- oder Einwilligungsaufklärung gibt es nicht, weil diese nicht zur Behandlung gehört, sondern der Entsprechung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dient, um eine durch wirksame Einwilligung gerechtfertigte Behandlung zur ermöglichen (OLG Hamburg VersR 2000, 190, 191, rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 27.07.1999, VI ZR 28/99; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Kap. C, Rn. 130f.; Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 229;.
- OLG Oldenburg, 06.02.2008 - 5 U 30/07
Grob fehlerhafte Nichtverlegung einer Schwangeren in ein Perinatalzentrum für den …
Denn Beweiserleichterungen wegen eines "groben Aufklärungsfehlers" sind nicht anzuerkennen (Oberlandesgericht Hamburg, VersR 2000, S. 190, 191). - OLG Oldenburg, 14.01.2004 - 5 U 129/03
Arzthaftung: Beweislast bei unterbliebener Aufklärung vor einer …
Ein Verstoß des Beklagten gegen die ihm obliegende Aufklärungsverpflichtung änderte nämlich nichts daran, dass die Klägerin die Beweislast dafür trägt, dass die von ihr behaupteten Schadensfolgen durch die rechtswidrige Impfung verursacht worden sind (vgl. OLG Stuttgart MedR 2000, 35; OLG Hamburg VersR 2000, 190, 191; BGH VersR 1986, 183, 184;… Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. Rz. 149;… Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl. Rz. 169).