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   OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99   

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OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99 (https://dejure.org/1999,2190)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.09.1999 - 8 U 2048/99 (https://dejure.org/1999,2190)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. September 1999 - 8 U 2048/99 (https://dejure.org/1999,2190)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung; Tierhalter; Schadensersatz; Forderungsübergang; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Entgeltfortzahlung; Krankheitsfall; Haftungsauflösung; Gefälligkeit; Familienangehöriger

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Tierhalterhaftung bei Verletzung eines Familienangehörigen (§ 833 BGB; § 636 RVO; § 104 Abs. 1 SGB VII)

  • Judicialis

    BGB § 833; ; BGB § ... 833 Satz 1; ; BGB § 842; ; BGB § 833 Satz 2; ; BGB § 834; ; BGB § 683; ; BGB § 670; ; ZPO § 303 Abs. 1; ; ZPO § 304 Abs. 1; ; ZPO § 321 Abs. 1; ; ZPO § 321 Abs. 2; ; EFZG § 6 Abs. 1; ; EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; LFZG § 4 Abs. 1; ; VVG § 67 Abs. 1; ; VVG § 67 Abs. 2; ; SGB X § 116 Abs. 1; ; RVO § 1542; ; RVO § 539; ; RVO § 636; ; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1; ; StVG § 8; ; SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1; ; SGB VII § 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EFZG § 6; EFZG § 3; SGB VII § 104 Abs. 1; BGB § 833
    Regress nach Lohnfortzahlung an verletzten Vater des Tierhalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Entgeltfortzahlung und Tierhalterhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 1035
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (58)

  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 270/78

    Ausschluß - Rückgriff - Sozialversicherung - Häusliche Gemeinschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99
    § 67 Abs. 2 VVG steht dem Rechtsübergang auf den Arbeitgeber oder Sozialversicherungsträger auch dann entgegen, wenn der Schädiger durch eine Haftpflichtversicherung geschützt ist, im Falle seiner Inanspruchnahme die Familiengemeinschaft also keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde (BGHZ 66, 104, 111 zu § 4 LFZG a.F.; BGH, VersR 1979, 256 unter II 2; 1980, 644 unter II 1, jeweils zu § 1542 RVO a.F.).

    Vielmehr müssten die beiden grundsätzlich im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (vgl. BGHZ 54, 256, 260 ff.; BGH, VersR 1980, 644, 645), also am 13.09.1997, in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

    Der Beklagte, der für die den Anspruchsübergang hindernden Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 VVG darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, VersR 1980, 644, 645), hat ein damaliges oder späteres Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft weder geltend gemacht noch hierzu Tatsachen vorgetragen.

    Dies ist im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung (BGH, VersR 1980, 644 unter II 2 b a.E.) das meist ausschlaggebende Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob Schädiger und Geschädigter in häuslicher Lebensgemeinschaft verbunden sind (vgl. BGH, VersR 1986, 333, 334 f.).

  • BGH, 04.03.1976 - VI ZR 60/75

    Ausschluß des Forderungsübergangs bei Schädigungen unter Familienangehörigen in

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99
    Lebt der verletzte Arbeitnehmer mit dem als Tierhalter haftenden Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft, ist der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 6 Abs. 1 EFZG auf den Arbeitgeber, der dem Geschädigten nach § 3 Abs. 1 EFZG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leistet, in entsprechender Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen (Fortführung BGHZ 66, 104 zu § 4 Abs. 1 LFZG a.F.).

    Wegen der im Wesentlichen gleichen Interessenlage und des sozialen Schutzzweckes gilt das Regressverbot des § 67 Abs. 2 VVG vielmehr entsprechend für den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers (§ 1542 RVO a.F.; BGHZ 41, 79; 54, 256) und den des Dienstherrn des Beamten (§ 87a BBG; BGHZ 43, 72), aber auch für den Rückgriff des Lohnfortzahlung gemäß § 4 LFZG a.F. leistenden Arbeitgebers (BGHZ 66, 104).

    § 67 Abs. 2 VVG steht dem Rechtsübergang auf den Arbeitgeber oder Sozialversicherungsträger auch dann entgegen, wenn der Schädiger durch eine Haftpflichtversicherung geschützt ist, im Falle seiner Inanspruchnahme die Familiengemeinschaft also keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde (BGHZ 66, 104, 111 zu § 4 LFZG a.F.; BGH, VersR 1979, 256 unter II 2; 1980, 644 unter II 1, jeweils zu § 1542 RVO a.F.).

    Denn in der Regel kommen nur dann beide Zweckbestimmungen des § 67 Abs. 2 VVG zum Tragen, nämlich einerseits im ideellen Interesse des versicherten Geschädigten an der Erhaltung des Familienfriedens zu verhindern, dass Streitigkeiten über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden, andererseits und vor allem aber zugleich zu vermeiden, dass der Geschädigte den Rückgriff des Versicherers beim Schädiger als Belastung der gemeinsamen "Familienkasse" selbst zu spüren bekommt, er also letztlich das, was er mit der einen Hand empfangen hat, mit der anderen wieder herausgeben muss (vgl. BGHZ 30, 40, 45; 41, 79, 83; 43, 72, 78; 66, 104, 108 f.; BGH, VersR 1971, 901, 902; 1972, 764, 765; 1976, 289; 1979, 256, 257; 1985, 471; 1986, 333, 334; 1994, 85).

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99
    Dieser Grundsatz gilt auch für die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB (BGH, VersR 1992, 1145 unter II 2 b).

    bb) Die entsprechende Anwendung des § 8 StVG, der die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters gegenüber dem Fahrer generell ausschließt, auf den Fall, dass ein Reiter die Herrschaft über ein Pferd übernimmt, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich und mit eingehender Begründung abgelehnt (BGH, VersR 1992, 1145 unter II 2 a).

    Das rechtfertigt es, ihm gegenüber dem Vorwurf des Mitverschuldens den Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB aufzubürden mit der Folge, dass ihn eine Verschuldens- und Verursachungsvermutung trifft, die er widerlegen muss (BGH, VersR 1992, 1145 unter III; 1993, 369 unter B II 2).

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62

    Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99
    Wegen der im Wesentlichen gleichen Interessenlage und des sozialen Schutzzweckes gilt das Regressverbot des § 67 Abs. 2 VVG vielmehr entsprechend für den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers (§ 1542 RVO a.F.; BGHZ 41, 79; 54, 256) und den des Dienstherrn des Beamten (§ 87a BBG; BGHZ 43, 72), aber auch für den Rückgriff des Lohnfortzahlung gemäß § 4 LFZG a.F. leistenden Arbeitgebers (BGHZ 66, 104).

    Denn in der Regel kommen nur dann beide Zweckbestimmungen des § 67 Abs. 2 VVG zum Tragen, nämlich einerseits im ideellen Interesse des versicherten Geschädigten an der Erhaltung des Familienfriedens zu verhindern, dass Streitigkeiten über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden, andererseits und vor allem aber zugleich zu vermeiden, dass der Geschädigte den Rückgriff des Versicherers beim Schädiger als Belastung der gemeinsamen "Familienkasse" selbst zu spüren bekommt, er also letztlich das, was er mit der einen Hand empfangen hat, mit der anderen wieder herausgeben muss (vgl. BGHZ 30, 40, 45; 41, 79, 83; 43, 72, 78; 66, 104, 108 f.; BGH, VersR 1971, 901, 902; 1972, 764, 765; 1976, 289; 1979, 256, 257; 1985, 471; 1986, 333, 334; 1994, 85).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass derjenige, der eine Gefälligkeit erweist oder dem eine solche erwiesen wird, dadurch regelmäßig nicht auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet (BGHZ 30, 40, 46; 34, 355, 361; 41, 79, 81; 43, 72, 76; 76, 32, 34).

  • BGH, 08.01.1965 - VI ZR 234/63

    Rückgriffsrecht des Versorgungsträgers bei Schädigung von Familienangehörigen

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99
    Wegen der im Wesentlichen gleichen Interessenlage und des sozialen Schutzzweckes gilt das Regressverbot des § 67 Abs. 2 VVG vielmehr entsprechend für den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers (§ 1542 RVO a.F.; BGHZ 41, 79; 54, 256) und den des Dienstherrn des Beamten (§ 87a BBG; BGHZ 43, 72), aber auch für den Rückgriff des Lohnfortzahlung gemäß § 4 LFZG a.F. leistenden Arbeitgebers (BGHZ 66, 104).

    Denn in der Regel kommen nur dann beide Zweckbestimmungen des § 67 Abs. 2 VVG zum Tragen, nämlich einerseits im ideellen Interesse des versicherten Geschädigten an der Erhaltung des Familienfriedens zu verhindern, dass Streitigkeiten über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden, andererseits und vor allem aber zugleich zu vermeiden, dass der Geschädigte den Rückgriff des Versicherers beim Schädiger als Belastung der gemeinsamen "Familienkasse" selbst zu spüren bekommt, er also letztlich das, was er mit der einen Hand empfangen hat, mit der anderen wieder herausgeben muss (vgl. BGHZ 30, 40, 45; 41, 79, 83; 43, 72, 78; 66, 104, 108 f.; BGH, VersR 1971, 901, 902; 1972, 764, 765; 1976, 289; 1979, 256, 257; 1985, 471; 1986, 333, 334; 1994, 85).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass derjenige, der eine Gefälligkeit erweist oder dem eine solche erwiesen wird, dadurch regelmäßig nicht auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet (BGHZ 30, 40, 46; 34, 355, 361; 41, 79, 81; 43, 72, 76; 76, 32, 34).

  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 177/75

    Tierhalterhaftung für Deckakte

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99
    Vielmehr muss sich eine spezifische Tiergefahr verwirklichen, die auf einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbsttätigen Verhalten des Tieres beruht (BGHZ 67, 129, 130 ff.; BGH, VersR 1992, 371 unter I 1 m.w.N.).

    Der tierspezifische Gefahrzusammenhang besteht aber beispielsweise auch dann, wenn der Hund durch freudiges Anspringen einen Menschen zu Fall bringt (BGH, VersR 1983, 393), wenn der frei herumlaufende Bastard-Rüde die reinrassige läufige Hündin deckt (BGHZ 67, 129 = VersR 1976, 1090), wenn der im PKW mitfahrende Diensthund des Polizisten wegen einer die Fahrbahn kreuzenden Katze "ins Steuer springt" und dadurch einen Unfall verursacht (BGH, VersR 1972, 1047), wenn der streunende Hund durch plötzliches Queren der Fahrbahn den Sturz eines Motorradfahrers auslöst (BGH, VersR 1966, 143) oder wenn der in der Gaststube liegende Hund, auf den versehentlich ein Gast tritt, aufspringt, dieser daraufhin ins Wanken gerät und beim Versuch, sich wieder zu fangen, vom Hund unterlaufen und zu Fall gebracht wird (BGH, VersR 1959, 853).

  • BGH, 22.12.1992 - VI ZR 53/92

    Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof etwa für Reitunfälle entschieden, dass der Reiter grundsätzlich den Schutz des § 833 BGB genießt (BGH, VersR 1993, 369 unter II 1 und 1992, 1145 unter II 1 m.w.N.); nur ausnahmsweise gilt unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr etwas anderes, wenn nämlich der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit einem Ritt verbundenen Gefahren hinausgehen (BGH, VersR 1977, 864 sowie 1992, 371: spezielle Risiken einer Fuchsjagd zu Pferde; BGH, VersR 1974, 356: Reitkunstdemonstration des hochmütigen Reiters).

    Das rechtfertigt es, ihm gegenüber dem Vorwurf des Mitverschuldens den Entlastungsbeweis entsprechend § 834 BGB aufzubürden mit der Folge, dass ihn eine Verschuldens- und Verursachungsvermutung trifft, die er widerlegen muss (BGH, VersR 1992, 1145 unter III; 1993, 369 unter B II 2).

  • BGH, 30.04.1959 - II ZR 126/57

    Schadensersatzpflicht des beauftragten Fahrers eines fremden Kfz bei leichter

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99
    Denn in der Regel kommen nur dann beide Zweckbestimmungen des § 67 Abs. 2 VVG zum Tragen, nämlich einerseits im ideellen Interesse des versicherten Geschädigten an der Erhaltung des Familienfriedens zu verhindern, dass Streitigkeiten über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden, andererseits und vor allem aber zugleich zu vermeiden, dass der Geschädigte den Rückgriff des Versicherers beim Schädiger als Belastung der gemeinsamen "Familienkasse" selbst zu spüren bekommt, er also letztlich das, was er mit der einen Hand empfangen hat, mit der anderen wieder herausgeben muss (vgl. BGHZ 30, 40, 45; 41, 79, 83; 43, 72, 78; 66, 104, 108 f.; BGH, VersR 1971, 901, 902; 1972, 764, 765; 1976, 289; 1979, 256, 257; 1985, 471; 1986, 333, 334; 1994, 85).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass derjenige, der eine Gefälligkeit erweist oder dem eine solche erwiesen wird, dadurch regelmäßig nicht auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet (BGHZ 30, 40, 46; 34, 355, 361; 41, 79, 81; 43, 72, 76; 76, 32, 34).

  • BGH, 12.11.1985 - VI ZR 223/84

    Übergang von Ansprüchen gegen einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99
    Dies ist im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung (BGH, VersR 1980, 644 unter II 2 b a.E.) das meist ausschlaggebende Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob Schädiger und Geschädigter in häuslicher Lebensgemeinschaft verbunden sind (vgl. BGH, VersR 1986, 333, 334 f.).

    Denn in der Regel kommen nur dann beide Zweckbestimmungen des § 67 Abs. 2 VVG zum Tragen, nämlich einerseits im ideellen Interesse des versicherten Geschädigten an der Erhaltung des Familienfriedens zu verhindern, dass Streitigkeiten über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden, andererseits und vor allem aber zugleich zu vermeiden, dass der Geschädigte den Rückgriff des Versicherers beim Schädiger als Belastung der gemeinsamen "Familienkasse" selbst zu spüren bekommt, er also letztlich das, was er mit der einen Hand empfangen hat, mit der anderen wieder herausgeben muss (vgl. BGHZ 30, 40, 45; 41, 79, 83; 43, 72, 78; 66, 104, 108 f.; BGH, VersR 1971, 901, 902; 1972, 764, 765; 1976, 289; 1979, 256, 257; 1985, 471; 1986, 333, 334; 1994, 85).

  • BGH, 09.05.1972 - VI ZR 40/71

    Ausschluß des Rückgriffsrechts - Rückgriffsrecht des Sozialversicherungsträgers -

    Auszug aus OLG Dresden, 08.09.1999 - 8 U 2048/99
    In diesem Fall wäre belanglos, ob die Hausgemeinschaft nach dem Unfalltag noch fortbestanden hätte (BGH, VersR 1972, 764, 765).

    Denn in der Regel kommen nur dann beide Zweckbestimmungen des § 67 Abs. 2 VVG zum Tragen, nämlich einerseits im ideellen Interesse des versicherten Geschädigten an der Erhaltung des Familienfriedens zu verhindern, dass Streitigkeiten über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden, andererseits und vor allem aber zugleich zu vermeiden, dass der Geschädigte den Rückgriff des Versicherers beim Schädiger als Belastung der gemeinsamen "Familienkasse" selbst zu spüren bekommt, er also letztlich das, was er mit der einen Hand empfangen hat, mit der anderen wieder herausgeben muss (vgl. BGHZ 30, 40, 45; 41, 79, 83; 43, 72, 78; 66, 104, 108 f.; BGH, VersR 1971, 901, 902; 1972, 764, 765; 1976, 289; 1979, 256, 257; 1985, 471; 1986, 333, 334; 1994, 85).

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 88/83

    Begriff des Sozialversicherungsträgers gegenüber Erben des Schädigers

  • BGH, 14.07.1970 - VI ZR 179/68

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Zweitschädiger

  • OLG Frankfurt, 25.07.1995 - 22 U 82/94

    Tierhalterhaftung: Schadenersatzersatzpflicht des Pferdehalters für Verletzungen,

  • BGH, 19.05.1969 - VII ZR 9/67

    Ersatz des bei Hilfeleistung im Notfall dem Helfer erwachsenen Schadens

  • BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73

    Regreßverbot wegen Unternehmerprivilegs (§ 636 RVO) bei Teilnahme am allgemeinen

  • BGH, 16.12.1986 - VI ZR 5/86

    Haftungsausschluß bei Vornahme unentgeltlicher Arbeiten an einem Pkw

  • BGH, 23.06.1959 - VI ZR 83/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75

    Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls -

  • BGH, 29.02.1972 - VI ZR 192/70

    Verpflichtung zur Gewährung von Dienstbezügen während der auf der

  • BGH, 19.11.1991 - VI ZR 69/91

    Tierhalterhaftung bei Verletzung auf einer Fuchsjagd

  • BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54

    ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher

  • BGH, 02.11.1961 - II ZR 237/59

    Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" - Eherechtliche Erwägungen bei der Annahme

  • BGH, 25.11.1975 - VI ZR 33/75

    Zulässigkeit des Rückgriffes des Sozialversicherungsträgers auf den Schädiger

  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 152/72

    Tierhalterhaftung - Schutzzweck der Tierhalterhaftung - Reitunfall - Pferd -

  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62

    Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung

  • BGH, 30.06.1971 - IV ZR 189/69

    Ausschluß des Anspruchsübergangs bei Beendigung der bei Eintritt des

  • BGH, 02.12.1980 - VI ZR 265/78

    Berufung auf das Haftungsprivileg gegenüber Schadensersatzansprüchen des

  • OLG Hamm, 24.11.1994 - 6 U 236/93

    Verletzung eines Hundehalters durch spielenden fremden Hund

  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 267/78

    Gefälligkeitsflug

  • OLG Frankfurt, 27.11.1991 - 23 U 3/91
  • BGH, 20.06.1974 - III ZR 27/73

    Lohnfortzahlung keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • BSG, 31.05.1978 - 2 RU 5/78

    Versicherungsschutz - Kraftfahrzeughaltung - Zweck

  • BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72

    Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß;

  • BVerfG, 08.02.1995 - 1 BvR 753/94

    Verfassungsmäßigkeit des Asschlusses von schmerzensgeld durch die gesetzliche

  • OLG Köln, 16.12.1992 - 27 U 92/92

    Pferdehalter Gefälligkeit

  • BSG, 25.01.1973 - 2 RU 55/71

    Umfang des Versicherungsschutzes durch die Berufsgenossenschaft - Anschieben

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 81/81

    Ersatzpflichtigkeit eines Tierhalters aus einer Tierhalterhaftpflicht nach dem

  • BGH, 26.06.1972 - III ZR 32/70

    Teilnahme an einem Lehrgang für Polizeischutzhundführer - Transport eines

  • BGH, 02.11.1965 - VI ZR 134/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem plötzlich die Fahrbahn

  • BGH, 04.07.1967 - VI ZR 17/66

    Tierhalterhaftung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Sorgfalt bei

  • BGH, 22.09.1981 - VI ZR 144/79

    Verletzungen auf Grund eines Schäferhundbisses; Schadensersatz und Schmerzensgeld

  • OLG Hamm, 28.06.1993 - 6 U 45/93

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von einem

  • BGH, 29.11.1990 - I ZR 45/89

    Entscheidung über nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte Ansprüche; Haftung für

  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95

    Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger

  • LG Trier, 20.01.1994 - 3 S 245/93

    Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung

  • OLG Nürnberg, 08.02.1991 - 6 U 2394/90

    Schmerzensgeld; Oberschenkelhalsbruch; Rippenfraktur; Beinvenenthrombose

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

  • BAG, 07.12.1988 - 5 AZR 757/87

    Zum Forderungsübergang von Lohnfortzahlungsansprüchen

  • BGH, 18.02.1997 - VI ZR 70/96

    Übergang des Anspruchs auf Erstattung der Kosten einer häuslichen Pflegehilfe auf

  • BGH, 23.05.1989 - VI ZR 284/88

    Gehaltsfortzahlung - § 616 BGB, § 1 LFZG (§ 1 EntgFG), § 255 BGB,

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 318/94

    Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Sozialhilfeträger

  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55

    Unfall eines Arbeitnehmers

  • BGH, 21.09.1976 - VI ZR 210/75

    Abgrenzung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Schuldanerkenntnis;

  • BGH, 09.04.1964 - VII ZR 123/62

    Provisionsanspruch des Bezirksvertreters bei vorübergehender unverschuldeter

  • OLG Koblenz, 14.07.1993 - 5 U 239/92
  • OLG Düsseldorf, 29.06.1976 - 4 U 281/75

    Anspruch auf Ersatz für geleistete Lohnfortzahlung für einen Arbeitnehmer;

  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 285/93

    Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit; Geltung

  • BGH, 28.06.2011 - VI ZR 194/10

    Sozialleistungsrecht: Familienprivileg für den Forderungsübergang nach dem

    Dementsprechend hat der erkennende Senat den in § 67 Abs. 2 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 3 VVG) und § 116 Abs. 6 SGB X normierten Rechtsgedanken auch bei den in § 4 LFZG geregelten Forderungsübergängen angewendet (Senatsurteil vom 4. März 1976 - VI ZR 60/75, BGHZ 66, 104, 105 f.; ebenso zu § 6 EFZG: OLG Dresden, VersR 2001, 1035, 1036).
  • BGH, 24.01.2006 - VI ZR 290/04

    Rechtsfolgen des Versicherungsschutzes für eine Hilfeleistung; Ausschluss der

    Das gilt nach der einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum auch dann, wenn die Hilfeleistung einem Unternehmer zugute kommt (vgl. OLG Dresden VersR 2001, 1035, 1038; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1678, 1679; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, SGB VII, § 104 Rdn. 9.4; Brackmann/Krasney, Stand 5/1998, SGB VII, § 104 Rdn. 13; KasselerKomm/Ricke, Stand 8/2000, § 104 SGB VII Rdn. 11; Kater in Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 28; Lauterbach/Dahm, Stand 5/2005, SGB VII, § 104 Rdn. 16; Wannagat/Waltermann, Stand 9/2000, § 104 SGB VII Rdn. 13).
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