Rechtsprechung
OLG Hamm, 14.09.2000 - 6 U 87/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch wegen Nichtabsperren eines Wasserhahns; Sorgfaltspflichten nach Benutzung einer Außenzapfstelle; Betätigung der Spritzdüse; Kostenbeteiligung des Mieters an einer Sachversicherung oder Haftpflichtversicherung; Schutzwirkung einer ...
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 61; BGB § 276
Haftungsprivileg des Mieters wegen Mittragung der Gebäudeversicherungsprämie gilt nicht für einfachen Besucher des Mieters - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)
Feuerversicherung kommt auch dem Mieter zu Gute
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823; VVG § 67 Abs. 1
Deliktische Haftung eines Besuchers gegenüber dem Schadensversicherer des besuchten Mieters wegen Wasserschäden; keine Haftungsbeschränkung wegen Beteiligung des Mieters an den Versicherungskosten
Verfahrensgang
- LG Münster, 15.03.2000 - 2 O 531/99
- OLG Hamm, 14.09.2000 - 6 U 87/00
Papierfundstellen
- MDR 2001, 275
- NZM 2001, 639
- ZMR 2001, 183
- VersR 2001, 1153
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95
Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der …
Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2000 - 6 U 87/00
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben mit der Begründung, der Beklagte stehe als Schadensverursacher fest; seine Haftung sei nicht ausgeschlossen aufgrund der vom BGH im Urteil vom 13.12.1995 (NJW 96, 715 = r+s 96, 98 = VersR 96, 320 = BGHZ 131, 288) aufgestellten Grundsätze, wonach in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die anteiligen Kosten der Gebäudefeuerversicherung des Wohnungseigentümers zu zahlen, die stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt; denn so das Landgericht nach der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung zu Leitungswasserschäden (BGH VersR 91, 462) sei der Mietzins auf die Deckung der fixen Kosten und der für das Gebäude zu entrichtenden Versicherungsprämien ausgelegt, so daß aufgrund dessen eine Haftungsbegrenzung für den Mieter nicht herzuleiten sei.Allerdings ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.12.1995 VIII ZR 41/95 VersR 96, 320 = NJW 96, 715 = r+s 96, 98 = BGHZ 131, 288) anerkannt, daß in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudefeuerversicherung des Wohnungseigentümers zu zahlen, die stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt.
- BGH, 23.01.1991 - IV ZR 284/89
Rückgriff des Leitungswasserversicherers des Eigentümers gegen den Mieter des …
Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2000 - 6 U 87/00
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben mit der Begründung, der Beklagte stehe als Schadensverursacher fest; seine Haftung sei nicht ausgeschlossen aufgrund der vom BGH im Urteil vom 13.12.1995 (NJW 96, 715 = r+s 96, 98 = VersR 96, 320 = BGHZ 131, 288) aufgestellten Grundsätze, wonach in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die anteiligen Kosten der Gebäudefeuerversicherung des Wohnungseigentümers zu zahlen, die stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt; denn so das Landgericht nach der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung zu Leitungswasserschäden (BGH VersR 91, 462) sei der Mietzins auf die Deckung der fixen Kosten und der für das Gebäude zu entrichtenden Versicherungsprämien ausgelegt, so daß aufgrund dessen eine Haftungsbegrenzung für den Mieter nicht herzuleiten sei.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des BGH vom 23.01.1999 IV ZR 284/89 VersR 91, 462 = ZMR 91, 168).
- OLG Düsseldorf, 16.08.1988 - 4 U 232/87
Fahrlässigkeit; Urlaub; Reise; Wasserleitung; Geschirrspüler
Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2000 - 6 U 87/00
Ob der Beklagte darüber hinaus i.S. § 61 VVG grob fahrlässig gehandelt hat, wie es in der Rechtsprechung verschiedentlich angenommen worden ist bei fehlender Absperrung von Zulaufschläuchen von Spül- oder Waschmaschinen ohne Wasserstopp (vgl. OLG Oldenburg VersR 96, 1492; OLG Karlsruhe, VersR 92, 114; OLG Düsseldorf, VersR 89, 697), bedarf nicht der Entscheidung.
- BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56
Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei …
Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2000 - 6 U 87/00
Die Gedanken, die den BGH veranlaßt haben, demjenigen Mieter eine Haftungsbeschränkung zugute kommen zu lassen, welcher sich aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem vermietenden Eigentümer an den Kosten der von diesem abgeschlossenen Sachversicherung zu beteiligen hat, beruhen auf einer Fortentwicklung der Grundsätze, die der BGH bereits im Urteil vom 29.10.1956 (BGHZ 22, 109 = VersR 56, 725) aufgestellt hat. - OLG Karlsruhe, 04.10.1990 - 12 U 73/90
Pflicht zur Überwachung einer in Betrieb genommenen Waschmaschine
Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2000 - 6 U 87/00
Ob der Beklagte darüber hinaus i.S. § 61 VVG grob fahrlässig gehandelt hat, wie es in der Rechtsprechung verschiedentlich angenommen worden ist bei fehlender Absperrung von Zulaufschläuchen von Spül- oder Waschmaschinen ohne Wasserstopp (vgl. OLG Oldenburg VersR 96, 1492; OLG Karlsruhe, VersR 92, 114; OLG Düsseldorf, VersR 89, 697), bedarf nicht der Entscheidung. - OLG Oldenburg, 18.10.1995 - 2 U 135/95
Wohngebäudeversicherung; Wasserschaden; Geschirrspülmaschinenschlauch
Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2000 - 6 U 87/00
Ob der Beklagte darüber hinaus i.S. § 61 VVG grob fahrlässig gehandelt hat, wie es in der Rechtsprechung verschiedentlich angenommen worden ist bei fehlender Absperrung von Zulaufschläuchen von Spül- oder Waschmaschinen ohne Wasserstopp (vgl. OLG Oldenburg VersR 96, 1492; OLG Karlsruhe, VersR 92, 114; OLG Düsseldorf, VersR 89, 697), bedarf nicht der Entscheidung.
- LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13
Für welche Personen im Umkreis des Mieters muss der Versicherer auf Regress …
Vielmehr sind nach Auffassung der Kammer auch solche dem Mieter nahestehende Personen, die nach den übereinstimmenden Vorstellungen des Vermieters und Mieters mit der versicherten Sache in Berührung kommen sollen und bei denen der Vermieter als Versicherungsnehmer davon ausgehen musste, dass der Mieter ihnen für den Versicherer erkennbar und berechtigterweise ebenfalls den Schutz des Regressverzichts zugutekommen lassen will, in den Anwendungsbereich der versicherungsrechtlichen Lösung einzubeziehen (s. noch auf der Grundlage der haftungsrechtlichen Lösung OLG Hamm, MDR 2001, 275; Schwickert, VersR 2001, 1088).Im Gewerbemietverhältnis ist der Kreis der in den Regressverzicht einzubeziehenden Personen auf Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Personen zu erstrecken, bei denen nach ihrer Inanspruchnahme durch den Vermieter oder seines Versicherers ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch gegen den Mieter in Betracht kommt, etwa aus arbeitsrechtlichen oder ähnlichen Gesichtspunkten (OLG Hamm, MDR 2001, 275; Schwickert, VersR 2001, 1088).
Unter Zugrundelegung vorgenannter Wertungen, insbesondere der des § 86 Abs. 3 VVG, ist der in den konkludenten Regressverzicht einzubeziehende Personenkreis bei Wohnraummietverhältnissen auf die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Mieter lebenden Personen, in erster Linie also Angehörige, zu beziehen und in dem hier interessierenden Zusammenhang eines Gewerbemietverhältnisses auf Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Personen zu erstrecken, die eine besondere Nähe zum versicherten (Miet-) Objekt aufweisen und bei denen nach ihrer Inanspruchnahme durch den Vermieter oder seines Versicherers ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch gegen den Mieter in Betracht kommt, etwa aus arbeitsrechtlichen oder ähnlichen Gesichtspunkten (s. auch OLG Hamm, MDR 2001, 275 f.; Schwickert, VersR 2001, 1088; bezogen auf Angestellte Schmid, MietRB 2015, 178, 180;… ders., Handbuch d. Mietnebenkosten, 14. Aufl. 2014, Rn. 8282; für eine Einbeziehung Dritter auch Armbrüster, VersR 1994, 893; Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 133).
- OLG Schleswig, 19.03.2015 - 16 U 58/14
Brand in der Teeküche - Kein Regress des Gebäudeversicherers gegen eine …
Das betrifft bei einer Mietwohnung vor allem die Mitbewohner, in erster Linie also die Angehörigen, ferner solche Personen, bei denen nach ihrer Inanspruchnahme durch den Vermieter oder seinen Sachversicherer ein Rückgriffs- oder Freistellungsanspruch gegen den Mieter in Betracht kommt, etwa aus arbeitsrechtlichen oder ähnlichen Gesichtspunkten (OLG Hamm, VersR 2001, 1153, Rn. 17, juris). - OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03
Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässiger Schadensherbeiführung: Wohnungsbrand …
Der Senat meint deshalb, dass die vorliegende Konstellation bislang höchstrichterlich ungeklärt ist (a. A. offenbar OLG Hamm VersR 2002, 1280, 1281; vgl. ferner Prölss ZMR 2001, 157, 158; Armbrüster ZMR 2001, 183, 186; NVersZ 2001, 193, 195; Lorenz VersR 2001, 96, 98; Wolter VersR 2001, 98, 99 f.; Gaul NVersZ 2001, 490, 497).
Rechtsprechung
LG Berlin, 09.05.2000 - 7 S 73/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)
ARB 75 § 26 Abs. 1
Gründung einer Gesellschaft zum Erwerb eines Grundstücks als nicht versicherte selbstständige Tätigkeit - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 2001, 1153